Integrative Betriebe
Sie beschäftigen Menschen mit schwerer Behinderung und helfen ihnen am Arbeitsmarkt: Wichtige Infos zur Aufnahme und Arbeit in Integrativen Betrieben.
Gebärdensprache
Die Gebärdensprachvideos des ServiceCenters ÖGS.barrierefrei, informieren gehörlose und hörbeeinträchtigte ArbeitnehmerInnen über ihre Rechte in der Arbeitswelt. Hier geht's zu den Videos: Behindertenvertrauensperson + Aufgaben und Rechte der Behindertenvertrauensperson.
In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, ist von diesen eine Behindertenvertrauensperson (BVP) und eine oder mehrere StellvertreterInnen zu wählen. Die Zahl der StellvertreterInnen hängt davon ab, wie viele begünstigte behinderte Menschen im Betrieb beschäftigt sind.
Die StellvertreterInnen können im Auftrag der Behindertenvertrauensperson die Aufgaben der Interessenvertretung auch dann wahrnehmen, wenn die Behindertenvertrauensperson anwesend ist. Erforderlichenfalls kann eine Geschäftsordnung darüber erlassen werden.
Wahlberechtigt und wählbar sind nur die im Betrieb beschäftigten begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen. Die Wahl sollte tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt werden. Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Durchführung und Anfechtung der Wahl des Betriebsrates (vereinfachtes Wahlverfahren) anzuwenden.
Wenn sowohl der Gruppe der ArbeiterInnen als auch der Angestellten 5 oder mehr begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen angehören, so sind aus jeder Gruppe eine Behindertenvertrauensperson und die StellvertreterInnen zu wählen.
Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (BVP) beträgt wie die des Betriebsrates 5 Jahre. Bei Bestehen eines Zentralbetriebsrats müssen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein/e StellvertreterIn, bei einer Vertretung auf Konzernebene eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein/e StellvertreterIn gewählt werden.
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