Insolvenz und Arbeitslosengeld

Werden Kündigungsentschädigung, beziehungsweise Urlaubsersatzleistung wegen Insolvenz des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren angemeldet und als Insolvenz-Entgelt beantragt, gebührt Arbeitslosengeld als Vorschuss (§ 16 Abs 2 und 4 AlVG), wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegen.

Bevor die IEF-Service GmbH Kündigungsentschädigung, beziehungsweise Urlaubsersatzleistung auszahlt, wird beim AMS nachgefragt, ob und für welchen Zeitraum und in welcher Höhe dieser Vorschuss gewährt wurde. Dieser Betrag wird dann direkt von der IEF-Service GmbH an das AMS rückerstattet. 

Der Zeitraum, für den Arbeitslosengeld als Vorschuss auf die Zahlung von Insolvenz-Entgelt bezahlt wird, gilt nicht als Zeit von Arbeitslosengeldbezug.

Tipp

Wenn Sie Arbeitslosengeld beantragen: Informieren Sie das AMS darüber, dass Sie offene Ansprüche gegenüber Ihrem ehemaligen Arbeitgeber haben, dass dieser insolvent ist und dass Sie für Ihre Forderungen Insolvenz-Entgelt beantragen.

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Weitere Infos zum Anspruch auf Arbeitslosengeld finden Sie hier.

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