13.7.2020

Festival abgesagt – Gutschein statt Geld

Sommer, Festivals, abshaken – daraus wird heuer nichts. Christopher P. war doppelt enttäuscht: Event-Absage und statt Bargeld nur ein Gutschein vom Veranstalter für sein rund 200 Euro Ticket. Damit wollte er sich nicht zufriedengeben. Er suchte Hilfe in der AK.

Die AK liest die gesetzliche Regelung so: Für 70 Euro muss er einen Gutschein akzeptieren, für darüber liegende Beträge gibt’s Geld. Die AK will nun Klärung in einem Musterprozess. 

Event-Absage und statt Bargeld nur ein Gutschein 

Christopher hatte ein Ticket für ein mehrtägiges Festival um rund 200 Euro gekauft. Als klar war, dass das Festival im Sommer nicht stattfinden wird, wandte er sich an den Veranstalter wegen Refundierung des Ticketpreises. Dieser wollte ihm aber nur einen Gutschein über den Gesamtbetrag ausstellen. Der Gutschein allein war ihm zu wenig. Daher suchte er Hilfe bei der AK.

Unklarheit im Gutschein-Gesetz – Musterprozess anhängig

Die AK ist der Rechtsansicht, dass Christopher P. aufgrund des Gutschein-Gesetzes bei Ticketpreisen bis 250 Euro zwar einen Gutschein im Wert von 70 Euro akzeptieren muss, aber für den darüber liegenden Betrag einen Anspruch auf Geld hat. Die Arbeiterkammer teilte ihre Rechtsansicht auch dem Veranstalter mit. 

Doch dieser zeigte sich davon nicht beeindruckt. Seiner Auffassung nach sei es bei mehrtätigen Festivals möglich, den Ticketpreis durch die Anzahl der Festivaltage zu dividieren und dann – wenn das Rechenergebnis 70 Euro pro Tag nicht übersteigt – nur einen Gutschein über den Gesamtbetrag auszustellen. Er berief sich dabei auf erläuternde Bemerkungen im Bericht des Justizausschusses. Für die AK steht dem der Wortlaut des Gutschein-Gesetzes entgegen. Die AK will die Frage nun in einem Musterprozess klären lassen.

„Wegen der Corona-Krise landen noch mehr Konsumentinnen und Konsumenten als sonst bei uns in der Beratung – viele von ihnen müssen jeden Cent zweimal umdrehen“, sagt AK Konsumentenschützerin Kirstin Grüblinger. „Wir hoffen daher, dass wir schnell ein Urteil haben, in dem klargestellt wird, was gilt.“

Kontakt

  • © 2023 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz