Erst in die Pension gedrängt, dann ausgetrickst
Der AK Rechtsschutz hat für einen Ingenieur mehr als 120.000 Euro erstritten: Der Arbeitnehmer wurde im Zuge von Sparmaßnahmen zu einem Altersteilzeitvertrag gedrängt, der bis zu seinem frühestmöglichen Pensionsantritt befristet war. Das Gesetz wurde geändert und der Mann konnte erst ein Jahr und drei Monate später in Pension gehen. Die Firma schaltete auf stur und wollte seinen Arbeitsvertrag nicht verlängern.
120.000 Euro für Ingenieur!
AK Präsidentin Renate Anderl: „Der Ingenieur wurde erst in die Pension gedrängt und dann ausgetrickst. Er hat sich aber mithilfe des AK Rechtsschutzes durchgesetzt und vor Gericht 120.000 Euro Entgeltnachzahlung bis zu seinem tatsächlichen Pensionsantritt erreicht.“
Von Firma in Pension gedrängt
„Entweder trifft es zwei Ihrer Mitarbeiter, oder Sie gehen.“ So hatte die Firmenleitung den Ingenieur nach 26 Jahren im Betrieb dazu gedrängt einen befristeten Altersteilzeitvertrag unter Herabsetzung seines Entgelts um ein Viertel mit dem Titel „gleitender Pensionsübergang“ zu unterschreiben. „Ich ließ mich breitschlagen“, so der Arbeitnehmer: „Ich hatte schon einige Wellen Personalabbau erlebt.“ Von der Pensionsversicherung erfragte er sein frühestmögliches Pensionsantrittsalter: 31.8.2015. Zu diesem Zeitpunkt sollte das Arbeitsverhältnis laut Vertrag einvernehmlich beendet werden.
Doch dann wurde 2012 das Gesetz geändert, der Ingenieur konnte erst ein Jahr und drei Monate später als geplant in Pension gehen. Er sprach mit seinem Vorgesetzten, mit dessen Vorgesetzten, mit der Firmenzentrale in Paris, mit dem Personalbüro – doch überall stieß er mit seinem Problem auf taube Ohren. Er bewarb sich intern auf eine andere Stelle – vergebens. Die Firma war nicht gewillt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil ja wörtlich das Datum „31.8.2015“ im Vertrag stand.
AK Erfolg
Der Mann wehrte sich mithilfe des AK Rechtsschutzes, der Oberste Gerichtshof entschied zu seinen Gunsten: Wesentlich sei nicht nur der Wortlaut des Vertrags, sondern was die Absicht der Vertragspartner war: Nämlich einen nahtlosen Übergang vom Arbeitsleben in die Pension zu ermöglichen, wie es ja auch schon der Titel „gleitender Pensionsübergang“ des Vertrags anzeigte.
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