Wahlverfahren für Kleinbetriebe
Wenn nur 1 oder 2 Betriebsratsmitglieder gewählt werden.
Zur Erlangung der Rechts- und Parteifähigkeit als Organ muss sich der neu gewählte Betriebsrat konstituieren. Die Konstituierung hat innerhalb von 6 Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses zu erfolgen.
Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Konstituierung, so erlöschen die Betriebsratsmandate und es muss eine Neuwahl ausgeschrieben werden.
Die Einberufung der konstituierenden Sitzung hat von dem an Lebensjahren ältesten Betriebsratsmitglied binnen zwei Wochen nach der Wahl zu erfolgen. Kommt er dieser Aufgabe nicht nach, so kann jedes Mitglied, das an die erste Stelle eines Wahlvorschlages gereiht war, die Einberufung vornehmen. Machen davon mehrere Mandatare Gebrauch so gilt jene Einladung als gültig, die von jenem Betriebsratsmitglied stammt, das auf dem Wahlvorschlag mit der größten Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde. Teilnahmeberechtigt sind alle gewählten Betriebsratsmitglieder, im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder.
Den Vorsitz bei der Sitzung führt zunächst der Einberufer. Erst wenn der neue Vorsitzende gewählt wurde, übernimmt dieser den Vorsitz und leitet die Wahl der anderen Funktionen. Sowohl die Wahl des Vorsitzenden als auch die Wahl der übrigen Funktionen erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt jener als Vorsitzender gewählt, dessen Liste bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte. Ist auch hier Stimmengleichheit vorhanden, so entscheidet das Los. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist jeweils aus jener Gruppe zu entnehmen, die aufgrund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellen kann. Handelt es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat (Arbeiter und Angestellte), so dürfen der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht der gleichen Arbeitnehmergruppe angehören.
Neben dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter können noch ein Kassier (nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn ein Betriebsratsfonds besteht) oder ein Bildungs- oder Umweltberater gewählt werden.
Die Tätigkeitsperiode des Betriebsrats wurde mit Jänner 2017 von vier auf fünf Jahre verlängert. Die Neuregelung wird für alle Betriebsratsorgane gelten, die sich ab 1. Jänner 2017 konstituieren.
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