Kühlschrankpickerl - So wird zurück­gezahlt

Wer zwischen 1993 und 2005 einen Kühlschrank gekauft hat und damit aufgrund der Altkühlgeräteverordnung auch eine Entsorgungsplakette oder eine Gutschein erwerben musste, bekommt für dieses Kühlschrankpickerl auch weiterhin sein Geld zurück. Das hat die Arbeiterkammer erreicht. Zudem zahlt UFH nun auch 24 Mio EUR Restgelder an die Republik Österreich zurück.

Die Arbeiterkammer hat nicht nur 2005 erreicht, dass die eingefrorenen Konsumentengelder aufgetaut wurden; sie bleiben auch weiterhin aufgetaut. Grund dafür ist, dass im Rahmen des Budgetbegleit-Gesetzes 2011 ein Gesetz zur Übertragung der Kühlschrankpickerl-Verbindlichkeiten auf die Republik beschlossen worden ist (siehe Kühlschrankpickerlgesetz). Am 7. Juli 2011 hat der Nationalrat dazu eine Anpassung beschlossen; mit 30. November 2011 ist der so nötige Vertrag zwischen der Republik Österreich und UFH abgeschlossen worden: Demnach wird UFH längstens bis 2020 die Rückzahlungsaktion im Auftrag des Bundes weiterführen; zudem ist eine „Schlussabrechnung“ der seinerzeitigen Altkühlgeräteverordnung erfolgt - UFH hat so 24 Mio EURO im diesem Sinne an die Republik gezahlt. 

So holen Sie Ihr Geld zurück

Der Vertrieb von Kühlschrankpickerl erfolgte fast ausschließlich durch das private Sammelsystem Umweltforum Haushalt (UFH), das seit 1993 annähernd 4 Mio Plaketten und Gutscheine verkauft.

Neben dem UFH waren noch kleinere Sammelsysteme, wie zB die mittlerweile nicht mehr aktiven Systeme der Fa Quelle oder der Fa Kreuzer GmbH (Haidbachstraße 23, A-4061 Linz-Pasching, Tel: +43 7229 66 360, Fax +43 7229 66 3609, E-Mail: mailto:office@kreuzer-gmbh.at, www.kreuzer-gmbh.at/austria tätig.

Grundsätzlich müssen Sie sich bzgl. der Rückzahlung an den jeweiligen Systembetreiber wenden. Die behördliche Aufsicht über die Rückzahlungsaktionen dieser verschiedenen Systembetreiber obliegt dem Umweltministerium. Die Rückzahlung der UFH- bzw PEG-Pickerl erfolgt weiterhin durch UFH, seit Ende 2011 aber im Auftrag des Finanzministeriums.

So holen Sie Ihr Geld vom UFH zurück

UFH ist am 13. August 2005 (mit Wirkung vom 1.Oktober 2005) von seinen Verträgen zurückgetreten und hat schon bisher 

  • den für die UFH-Plakette entrichtete Betrag (zuletzt: ATS 599,50/€ 43,57; bzw bei zwischen dem 18. Jänner 1993 und dem 13. Mai 1993 erworbenen Plaketten: ATS 770,-/€ 55,96)

  • den für die PEG-Plakette entrichtete Betrag (ATS 599,50/€ 43,57) bzw.

  • den für den Gutschein entrichteten Betrag (ATS 100/€ 7,27) rückerstattet.

Ab 31. Mai 2006 wollte UFH die Plaketten und Gutscheine nur mehr gegen Rückgabe eines kaputten Kühlgerätes einlösen, hat diese Ankündigung aber nie wahr gemacht. Denn Inhaber von Plaketten haben jedenfalls weiterhin einen Anspruch auf Auszahlung unabhängig davon, ob ein Altgerät zurückgegeben wird oder nicht. Gleiches gilt jedenfalls auch für alle Gutscheine, die zwischen dem 15.3.1995 und dem 1.4.1996 erworben worden sind. Dieser Anspruch besteht für 30 Jahre und endet also spätestens Ende September 2035.

Auch andere einschränkende Ankündigungen hat UFH nicht umgesetzt: So hat UFH auch alle nach dem 1.4.1996 erworbenen Gutscheine weiterhin ausbezahlt. Zudem hat UFH als ausreichend anerkannt, wenn nur der Pickerl- oder Gutscheincode (22-stellig bzw. 16-stellig beim PEG-Pickerl) im Antragsformular eingetragen ist. Und es braucht auch keine Rechnungskopie beiliegen.

Aus AK-Sicht ist das alles nicht nur kulant sondern auch weiterhin rechtlich geboten: Auch in Zukunft reicht alleine die Angabe der Pickerl-Nummer und es bedarf weder der Rückgabe eines Altgerätes noch der Übermittlung des Kaufvertrages; auch wer nach dem 1.4.1996 einen Gutschein erworben hat, hat eine Anspruch auf Rückerstattung.

Weiters hat UFH an Personen ohne eigenes Bankkonto bis zuletzt ohne Abzug der Portospesen ausbezahlt. Irrtümlich an UFH übermittelte Pickerl von anderen Systemen (Fa Quelle, Fa Kreuzer) leitet UFH selber an diese weiter oder wird sie zurücksenden.

Den Antragsfolder sowie weitere Informationen erhalten Sie unter der UFH-Hotline 0810/144 166 oder www.ufh.at. Wenn Sie das Antragsformular ausgefüllt und die Plakette in das dafür vorgesehene Feld geklebt oder die gültigen Plakettennummer eingetragen haben, können Sie den Antrag

  • einscannen und mit dem Betreff "Kühlschrankpickerl" an info@ufh.at mailen oder
     
  • per Fax an die Nummer 01/253 3033 1444 senden oder

  • Sie schicken das Formular in einem ausreichend frankierten Kuvert an „UFH- Umweltforum Haushalt, Postfach 300, 1060 Wien“.

Achtung bei 770 Schilling UFH-Plaketten

UFH ist in der Lage, den beim Kauf bezahlten konkreten Betrag anhand des Codes zu ermitteln, und hat auch angekündigt, diesen zu bezahlen. Der Betrag ist aber auf der UFH-Plakette nicht aufgedruckt. Daher der Tipp: Wer 770 Schilling für die Plakette bezahlt hat, sollte sicherheitshalber auch eine Kopie der Rechnung dem Antrag beilegen und auf dem Antrag vermerken, dass er 770 Schilling bezahlt hat. Kopie des ergänzten Antrages aufheben!

Entsorgen von Altkühl­geräten mit UFH- oder PEG-Pickerl

Kaputte Kühlschränke können kostenlos bei einer kommunalen Abfallrücknahmestelle abgeben werden oder auch bei einem Elektrohändler (wenn gleichzeitig ein neues Gerät gekauft wird). 

Tipp

Wer ein Pickerl-Gerät zur Entsorgung bringt, sollte darauf achten, dass er/sie den UFH-Folder mithat. Es kann vorkommen, dass die Folder nicht überall - wie von UFH angekündigt - aufliegen. Auf diesem Folder lässt man sich dann die Rücknahme bestätigen(= Variante 3 laut UFH-Folder). Erst mit dieser Bestätigung kann ein Antrag auf Rückzahlung gestellt werden. Achtung: Den Antrag muss man im übrigen selber ausfüllen und an UFH schicken! 

  

Kein Rechtsanspruch auf Zinsen für UFH- oder PEG-Pickerl

Die AK hat 2006 im Namen von drei Musterklägern das UFH auf die Bezahlung von Zinsen aus den Kühlschrankpickerlgeldern geklagt und den Konsumenten empfohlen, im Rückzahlungsantrag ihr Zinsenbegehren zu vermerken und eine Kopie dieser Unterlage aufzuheben.

Das Handelsgericht Wien hat in zweiter Instanz die AK-Zinsenmusterklage gegen das Umweltforum Haushalt (UFH) abgewiesen. Die AK hat auf eine Revision an den Obersten Gerichtshof verzichtet. Zu einer Auszahlung von Zinsen wird es daher nicht mehr kommen. Konsumenten, die seinerzeit auf Anraten der AK am Rückzahlungsantrag auch Zinsen gefordert haben, brauchen diese Unterlagen nicht mehr aufzuheben.

Geld von der Fa. Quelle - nur mehr Konkursforderung

Auf Anfrage der Arbeiterkammer hat die Fa. Quelle 2005 bekanntgegeben, wie Konsumenten zurückfordern können, was sie für die zwischen 1993 und 1995 erworbenen Quelle-Plaketten bezahlt haben. Neben dem Umweltforum Haushalt hat auch die Fa Quelle in der Zeit zwischen 1993 und 1995 Plaketten damals zu 600.- ATS (43,60€) abgegeben. Die dafür eingenommenen Gelder liegen laut einer parl. Anfragebeantwortung vom Feb 2005 zweckgebunden auf einem Treuhandkonto. Für Konsumenten hat Fa Quelle damals vier Wege angegeben, zu ihrem Geld zu kommen

  • Ist die Plakette noch lose vorhanden, so erfolgt die Rückerstattung gegen das Einsenden der Plakette mit offenbar formlosem Antrag. 
  • Klebt die Plakette am Kühlschrank, so sollen Konsumenten die Plakette-Nummer bekanntgeben und dem Antrag die Kopie der Rechnung beilegen. 
  • Klebt die Plakette am Kühlgerät und ist die Rechnung nicht mehr vorhanden, so wendet sich der Konsument an den Quelle-Kundenservice (TelNr 070 - 20 88) und erhält ein Infoschreiben und hat die Möglichkeit, die Plakette abzulösen und einzusenden. 
  • Gleiches gilt dann, wenn das Gerät schon zu entsorgen ist: Dann sollen sich Konsumenten die Übernahme des Gerätes zur Entsorgung samt der am Infoschreiben (~ erhältlich über das Quelle-Kundenservice TelNr 070 - 20 88) einzutragenden Plakettennummer bestätigen zu lassen.

Die Rückzahlungsaktion der Quelle war nicht befristet, allerdings ist die Fa Quelle seit 2009 im Konkurs. Laut Masseverwalter Dr Erhard Hackl sind Ansprüche von Kunden auf der Rückzahlung von Kühlschrankplaketten eine Konkursforderung, welche im Konkurs angemeldet werden muss. Die gerichtlichen Pauschalgebühren hierfür belaufen sich auf € 20,00. Ein zweckgebundenes Treuhandkonto ist ihm nicht bekannt. Alle wesentlichen Informationen zur Anmeldung von Konkursforderung finden Sie auf der Website: www.rae-hhw.at

24 Mio EUR Restgelder aus den UFH-Kühlschrankmillionen letztlich zurückgezahlt

Wer zwischen 1993 und 2005 einen neuen Kühlschrank gekauft hat, musste aufgrund der Altkühlgeräteverordnung ein sogenanntes Kühlschrankpickerl kaufen. So hat UFH rund 62 Mio EUR eingenommen, ohne diese Gelder gleich fürs Entsorgen ausgeben zu können.

Mit der Elektroaltgeräteverordnung sind all diese Vorauszahlungen der Konsumenten für die Entsorgung sinnlos geworden. Ab Mitte 2005 hat daher das UFH eine Rückzahlungsaktion gestartet, allerdings nur die Rückzahlung des Nennwertes angeboten. Von vornherein war klar, dass dem UFH ein beträchtlicher Geldbetrag übrig bleiben wird, weil viele Konsumenten die Pickerl verloren haben und mittlerweile beträchtliche Veranlagungsgewinne entstanden sind.

Da UFH aber 2005 eine Vereinbarung mit der AK verweigert hat, wie die Restgelder von bis zu 40 Mio EUR verwendet werden, und das Umweltministerium keine Maßnahmen gesetzt hat, hat die AK anhand von drei Musterfällen auf die Auszahlung von Zinsen geklagt

Zwar kein Rechtsanspruch auf Zinsen ...

Leider ist das Handelsgericht Wien auch in zweiter Instanz der Auffassung von UFH gefolgt, dass die Zinsen als Entgelt vereinbart seien, obwohl dies nirgendwo aus Verträgen oder Geschäftsbedingungen hervorgeht. Die Beteuerung von UFH, dass man andernfalls in Konkurs gehen werde, mag da wohl mitgespielt haben.

2008 hat die AK aber dann erreicht, dass die Regierungskoalition vereinbart hat, dass sich „die Bundesregierung im Hinblick auf die verbleibenden Gelder für eine Verwendung im Interesse der Konsumenten einsetzen werde“. Daher und wegen der geringen Erfolgsaussichten hat die AK Wien von einer Revision beim Obersten Gerichtshof abgesehen und sich weiter um eine Umsetzung der Koalitionsvereinbarung bemüht.

... aber die AK hat sich erfolgreich für ein Kühlschrankpickerlgesetz eingesetzt - Gelder im Interesse der Konsumenten verwenden

Doch wie schon 2005 sind Gespräche mit UFH ohne Ergebnis geblieben. Da das Umweltministerium seine Aufsichts-Verantwortung bis zuletzt völlig unzureichend wahrgenommen hat, hat sich die AK um eine gesetzliche Lösung der Problematik bemüht. Ein wichtiger Schritt ist dann im Rahmen der Budgetbegleitgesetze 2010 gelungen (siehe Kasten: Stellungnahme Kühlschrankpickerlgesetz). Im Juli 2011 ist diese gesetzliche Lösung noch angepasst worden.

"Es war hoch an der Zeit, dass die Gelder des Kühlschrankpickerl nicht einem privaten Umweltforum sondern den Konsumenten und Konsumentinnen zu Gute kommen", so AK Umweltexperte Werner Hochreiter zum nun im Juli 2011 im Nationalrat beschlossenen Initiativantrag.

"Ohne den Druck der AK wären die Gelder in den Kassen des Umweltforum Haushalt verblieben und 2035 ins reguläre Eigentum dieser Privatgesellschaft übergegangen", so Hochreiter. Damit wird ein längst fälliger Schlussstrich unter das Thema Kühlschrankpickerl gezogen. "Nun haben wir einen guten Kompromiss: 24 Millionen Euro kommen ins Budget und das Umweltforum Haushalt hat Klarheit. Außerdem nützt allen, dass jetzt aufwändige und lange Rechtsstreitigkeiten vermieden werden", so Hochreiter.

Längstens bis 2020 wird das UFH diese Rückzahlungsaktion im Auftrag des Bundes weiterführen. Danach wird das Finanzministerium die Rückzahlungsaktion selber weiterführen oder einen Dritten, etwa den Verein für Konsumenteninformation, damit beauftragen. 

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