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3.3.2022

Zuverdienst

Darf ich geringfügig arbeiten, wenn ich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehe oder wenn ich Weiterbildungsgeld erhalte? Antworten auf diese und weitere Fragen, finden Sie hier. 

Ausgangslage

  • Derzeit ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Weiterbildungsgeld geringfügige Beschäftigung gesetzlich möglich (§ 12 Abs 6 ArbeitslosenversicherungsG).

  • Damit können 2022 pro Monat bis zu € 485,85 zum Arbeitslosengeld oder zur Notstandshilfe dazuverdient werden.

  • Das tun rund 13 % der AlG- und NH-Bezieher:innen, vor allem diejenigen mit einem niedrigen Arbeitslosengeld bzw. einer niedrigen Notstandshilfe. Lt. einer 84 % der Arbeitslosen mit geringfügiger Beschäftigung haben trotzdem nur ein monatliches Einkommen unter € 1.000 (Sora-Studie im Auftrag des Momentum Instituts).
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50 % der arbeitslosen Frauen mit geringfügigem Zuverdienst erreichen durch die Kombination von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ein Einkommen knapp über der Armutsgrenze, Männer ein Einkommen von rd. € 200 über der Armutsgrenze. Eine Abschaffung der Möglichkeit geringfügigen Zuverdienstes während eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung würde daher insbesondere Frauen stark betreffen.

Problemstellung

In der laufenden Diskussion zu einer vom BM für Arbeit angekündigten Reform des Arbeitslosengeldes wird die gänzliche oder teilweise Abschaffung der Möglichkeit gefordert, geringfügig zum AlG oder zu der NH dazuzuverdienen (so etwa AMS-Vorstand Kopf, WKÖ, Vertreter:innen der größeren Regierungspartei).

Kernargument für die Forderung nach Abschaffung: Mit der Kombination von geringfügigem Zuverdienst und Versicherungsleistung würden Einkommenshöhen erreicht, die die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung für Arbeitslose finanziell unattraktiv machen.

Empirische Befunde zeigen

  • eine geringfügig die Arbeitslosigkeit verlängernde Wirkung geringfügigen Zuverdienstes bei Arbeitslosen mit guten Wiedereingliederungschancen

  • bei Langzeitarbeitslosen hingegen eine „Brückenfunktion“ geringfügiger Beschäftigung – für sie erleichtert geringfügiger Zuverdienst die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung

  • eine rasche Verschlechterung der finanziellen Situation von Haushalten, die mit Arbeitslosigkeit konfrontiert werden. Selbst vor der Arbeitslosigkeit gut Verdienende haben nach drei bis vier Monaten ihre Rücklagen wegen der Finanzierung ihrer laufenden Kosten aufgebraucht und müssen bereits bei den Aufwänden für ihre Kinder zu sparen beginnen.
Geringfügige Beschäftigung während Arbeitslosigkeit ist in den allermeisten Fällen einfach notwendig, um während der Arbeitslosigkeit finanziell nicht vollkommen abzustürzen.

Erhebliche Risiken für geringfügig beschäftigte Leistungsbezieher:innen:

Schon der Hinweis auf eine geringfügige Beschäftigung bei einem Bewerbungsgespräch kann nach der Judikatur des VwGH zu einer Sperre der Leistung für 6 bis 8 Wochen führen.

Einmaliges (und geringfügiges) Überschreiten der Zuverdienstgrenze kann sehr rasch zu einem mehrmonatigen Leistungsverlust bzw. zur Rückforderung mehrerer Monatsbezüge an AlG oder NH führen

Unsere Position

  • Es soll weiterhin eine Möglichkeit für geringfügigen Zuverdienst zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe geben.

  • Mehr Kontrolle von Unternehmen mit hohem Anteil von geringfügig Beschäftigten durch die ÖGK, die Finanzbehörde und durch den Erhebungsdienst des AMS

  • Das AMS soll gezielt Unternehmen ermuntern, aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen von Arbeitsuchenden vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu machen.

  • Arbeitsuchende sollen vom AMS konsequent über die mit geringfügiger Beschäftigung für sie verbundenen Nachteile aufgeklärt und bei der Ausweitung ihrer bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zu Vollversicherungspflichten unterstützt werden.

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