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Darf ich geringfügig arbeiten, wenn ich Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beziehe oder wenn ich Weiterbildungsgeld erhalte? Antworten auf diese und weitere Fragen, finden Sie hier.
50 % der arbeitslosen Frauen mit geringfügigem Zuverdienst erreichen durch die Kombination von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ein Einkommen knapp über der Armutsgrenze, Männer ein Einkommen von rd. € 200 über der Armutsgrenze. Eine Abschaffung der Möglichkeit geringfügigen Zuverdienstes während eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung würde daher insbesondere Frauen stark betreffen.
In der laufenden Diskussion zu einer vom BM für Arbeit angekündigten Reform des Arbeitslosengeldes wird die gänzliche oder teilweise Abschaffung der Möglichkeit gefordert, geringfügig zum AlG oder zu der NH dazuzuverdienen (so etwa AMS-Vorstand Kopf, WKÖ, Vertreter:innen der größeren Regierungspartei).
Kernargument für die Forderung nach Abschaffung: Mit der Kombination von geringfügigem Zuverdienst und Versicherungsleistung würden Einkommenshöhen erreicht, die die Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung für Arbeitslose finanziell unattraktiv machen.
Empirische Befunde zeigen
Erhebliche Risiken für geringfügig beschäftigte Leistungsbezieher:innen:
Schon der Hinweis auf eine geringfügige Beschäftigung bei einem Bewerbungsgespräch kann nach der Judikatur des VwGH zu einer Sperre der Leistung für 6 bis 8 Wochen führen.
Einmaliges (und geringfügiges) Überschreiten der Zuverdienstgrenze kann sehr rasch zu einem mehrmonatigen Leistungsverlust bzw. zur Rückforderung mehrerer Monatsbezüge an AlG oder NH führen
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