Pension
Wann kann ich in Pension gehen? Wie hoch fällt meine Pension aus? Was kann ich für eine bessere Absicherung im Alter tun?
Die Pensionen werden 2021 nicht generell mit dem Anpassungsfaktor von 1,015, sondern gestaffelt erhöht. Niedrigere Pensionen werden stärker erhöht.
So steigt das Gesamtpensionseinkommen:
Invaliditätspension/Berufsunfähigkeitspension Grenzbeträge
Eine Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf Invaliditätspension findet erst dann statt, wenn das Gesamteinkommen aus Pension und Erwerbstätigkeit den Betrag von € 1.260,60 übersteigt. Wenn das Gesamteinkommen diesen Grenzwert übersteigt, werden vom Überschreitungsbetrag die folgenden Prozentsätze von der Pension in Abzug gebracht:
Die Anrechnung findet maximal bis zu einer Höhe von 50 % der Pensionsleistung und 100 % des Erwerbseinkommens statt.
Die Richtsätze betragen ab 1.1.2021
€ 1.000,48
Pro Monat dürfen Sie € 475,86 brutto dazu verdienen.
1.986,04 Euro
€ 1.986,04. Davon werden 1,78 % im Pensionskonto gutgeschrieben. Die Beiträge für die Pflegepersonen werden vom Bund getragen. Voraussetzungen sind die Pflege eines nahen Angehörigen und eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegeldstufe 3.
Einkauf von Schul- und Studienzeiten
€ 1.265,40 pro Monat
Für vor dem 1.1.1955 Geborene gibt es Risikozuschläge, dh die Monate werden teurer, je später sie eingekauft werden.
Der Familienzeitbonus ist eine Geldleistung für erwerbstätige Väter bzw. vom 2. Elternteil während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit in der Dauer von 28 bis 31 Tagen innerhalb von 91 Tage ab der Geburt des Kindes. Der Bonusbetrag wird von einem späteren Kinderbetreuungsgeld-Tagesbetrag des zweiten Elternteils abgezogen.
Höhe der Geldleistung: € 22,60 täglich
Ein Zuverdienst oder eine andere Geldleistung während des Bonusbezuges (z.B. Krankengeld oder Weiterbildungsgeld) führt zum Anspruchsverlust.
KBG-Konto für Geburten ab 1.3.2017:
Grundmodell | Maximale Bezugsdauer | Partneranteil mindestens 20% | Gesamtbetrag | |
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Ein Elternteil | 365 Tage: € 33,88 | 851 Tage: € 14,53 | 91 Tage | € 12.366 |
Beide Eltern | 456 Tage: € 33,88 | 1063 Tage: € 14,53 | 212 Tage | € 15.449 |
Partnerbonus für Geburten ab 1.3.2017:
Die vier Pauschalmodelle gelten für Geburten bis 28.2.2017. Für Geburten ab dem 1.3.2017 gilt das neue Kinderbetreuungsgeld-Konto. Bei den Pauschalmodellen gibt, je nach Bezugsdauer, so viel Kinderbetreuungsgeld täglich:
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Tagesbetrag des Kinderbetreuungsgelds um 50% für jedes weitere Kind.
Bei den bisherigen Pauschalmodellen und beim Kinderbetreuungsgeld-Konto ist ein Zuverdienst in zwei Varianten möglich:
Die individuelle Zuverdienstgrenze beträgt 60 % der Letzteinkünfte des beziehenden Elternteils aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
Kann diese individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermittelt werden oder liegt die ermittelte Zuverdienstgrenze unter € 16.200, so gilt der absolute Grenzbetrag von € 16.200 pro Kalenderjahr als Zuverdienstgrenze. Das entspricht € 1.235 brutto pro Bezugsmonat. Bezogen auf ein Kalenderjahr mit vollem Kinderbetreuungsgeldbezug darf der Verdienst 14 x € 1.235 betragen.
Bei der Berechnung des erlaubten Zuverdienstes werden nur jene Monate einbezogen in denen an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld beansprucht wird.
Wird diese jeweilige jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde (Einschleifregelung).
Für alleinerziehende Elternteile und für Eltern mit besonders geringem Einkommen, gibt eine Beihilfe zu einem pauschalen Kinderbetreuungsgeld, und zwar für Geburten ab 01.01.2010 und für die Dauer von 12 Monaten. Voraussetzung dafür: Die Person, die das Kinderbetreuungsgeld bezieht, darf jährlich nicht mehr als € 6.800 dazuverdienen (d.h. maximal € 446,81 pro Bezugsmonat). Beim Partner oder der Partnerin darf das Einkommen die Zuverdienstgrenze von € 16.200 für ein ganzes Bezugsjahr nicht übersteigen. Dies entspricht dem Betrag von € 1.235 brutto pro Bezugsmonat.
80 % des Wochengeldes bzw. 80 % des durchschnittlichen Monatsbezugs, höchstens 66 Euro täglich bei einer Bezugsdauer bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil das eaKBG bezieht. Nimmt der Partner bei Teilung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes mindestens 2 Monate in Anspruch, kann die Leistung maximal bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes in Anspruch genommen werden. Erfüllt ein Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld nicht, kann dieser Elternteil auf die Sonderleistung zum einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld mit einem Tagesbetrag von € 33,88 umsteigen.
Zuverdienstgrenze für Bezugszeiträume ab 1.1. 2017 beträgt € 6.800 Euro (pro Kalenderjahr) und € 446,81 pro Bezugsmonat. Unter Bezugsmonat ist seit 2010 ein voller Kalendermonat zu verstehen, in dem an allen Tagen Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde.
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