Pendlerpauschale
Ob Sie Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben und wenn ja, in welcher Höhe, entscheidet seit 2014 der Pendlerrechner des Finanzministeriums.
Kurzarbeit oder von zu Hause aus im Homeoffice arbeiten haben steuerliche Auswirkungen. Wir haben das Wichtigste für Sie zusammengestellt.
Bei Kurzarbeit erhalten Sie zwischen 80 und 90 Prozent Ihres früheren Nettobezugs. Von Ihrem neuen Bruttobezug zieht Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer ab. Sie müssen sich also nicht selbst um Ihre Abgaben kümmern.
Die Kurzarbeit alleine führt nicht zu einer Steuernachzahlung beim Finanzamt. Wenn Sie allerdings etwas dazuverdienen, kann es sehr wohl zu Nachzahlungen kommen.
Ist Ihr Einkommen im Jahr 2023 geringer als 12.576 Euro (Wert 2023; bis 2022: 12.000 Euro), dann fällt dafür keine Lohnsteuer an. Wenn Sie jedoch mehr als diesen Betrag verdienen, müssen Sie bis 30. September des nächsten Jahres eine Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) beim Finanzamt einreichen. Dann müssen Sie mit einer Steuernachforderung rechnen.
Nähere Informationen zur Steuerberechnung des Zuverdiensts finden Sie hier.
Beim Zuverdienstrechner sehen Sie den monatlichen Nachzahlungsbetrag.
Während der Kurzarbeit wird von Ihrem Gehalt weiterhin Lohnsteuer abgezogen. Daher haben Sie grundsätzlich auch weiterhin Anspruch auf den Familienbonus. Durch Ihren geringeren Bruttobezug verringert sich auch die Lohnsteuer. Daher kann es sein, dass sich der Familienbonus während Ihrer Kurzarbeit nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze auswirkt. Aber letztlich ist Ihr gesamtes Jahreseinkommen dafür maßgeblich! Ist Ihr Jahreseinkommen für den vollen Familienbonus hoch genug, erhalten Sie mit der Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) die Differenz erstattet.
Sie haben eine Dienstwohnung oder ein Firmenauto, das Sie auch privat nutzen können? Wenn Sie in Kurzarbeit sind oder im Home-Office arbeiten, ändert sich daran nichts. In jedem Monat, in dem Sie den Gegenstand nutzen können, muss der Sachbezug bei der Lohn- bzw. Gehaltsverrechnung angesetzt werden.
Wer von zuhause aus arbeitet, hat höhere Kosten für Strom, Heizung, Internet und ähnliches. Manchmal ist es auch notwendig, sich einen Laptop oder Büromöbel selbst anzuschaffen.
Diese Kosten können bis 2020 nur sehr eingeschränkt bei der ANV geltend gemacht werden. Außerdem konnte die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bis 2020 die Arbeitsmittel wie Computer und Telefon nur steuerfrei zur Verfügung stellen, aber keine Kostenersätze steuerfrei auszahlen. Das hat sich mit 2021 geändert.
Seit April 2021 gibt es fürs Homeoffice einige steuerliche Begünstigungen.
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss Ihnen die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Erhalten Sie keine Arbeitsmittel, dann muss ein Kostenersatz gezahlt werden. Das gilt auch für Ausgaben für Strom, Heizung, Internet etc.
Diese Kostenersätze können bis zu 3 Euro pro Arbeitstag im Homeoffice steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, und das für maximal 100 Tage im Kalenderjahr. Das heißt, Sie können bis zu 300 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei bezahlt bekommen. Zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin einen geringeren Satz, können Sie diesen für mehr als 100 Tage erhalten, solange der Kostenersatz insgesamt 300 Euro im Jahr nicht überschreitet.
Als Homeoffice-Tage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Wird die Homeoffice-Tätigkeit zum Beispiel durch eine Dienstreise unterbrochen, dann gilt der Tag nicht als Homeoffice-Tag. Wenn Sie einen Homeoffice-Tag wegen einer Dienstverhinderung, z.B. einem Arzttermin, unterbrechen, gilt der Tag allerdings weiterhin als Homeoffice-Tag.
Ab der Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) 2021 werden Ihnen pro Arbeitstag, den Sie im Homeoffice verbringen, pauschal 3 Euro als Werbungskosten anerkannt. Das gilt für maximal 100 Tage im Jahr. D.h. Sie bekommen pauschal bis zu 300 Euro im Jahr von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen. Mit diesen pauschalen Werbungskosten sind die Kosten für das Arbeitszimmer, d.h. Strom, Heizung, anteilige Miete und digitaler Arbeitsmittel (Internet, Telefon, Computer) abgedeckt.
Diese Homeoffice-Pauschale gilt erst ab der ANV 2021. Mit der Veranlagung für das Jahr 2020 können Sie es noch nicht beantragen.
Das Homeoffice-Pauschale wird Ihnen ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale anerkannt. Zahlt Ihnen Ihre Arbeitgeberin bzw. Ihr Arbeitgeber steuerfreie Kostenersätze, dann reduzieren die Kostenersätze das Homeoffice-Pauschale, dass Ihnen als Werbungskosten anerkannt wird.
Zum Beispiel, weil Sie ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben oder Sie sich einen Computer angeschafft haben, den Sie beruflich nutzen? Dann können Sie die Kosten, die das Homeoffice-Pauschale bzw. die steuerfreien Kostenersätze übersteigen, zusätzlich als Werbungskosten absetzen. Hierfür müssen Sie die vollen Beträge angeben. Das Finanzamt berücksichtigt dann automatisch nur jenen Betrag, der das Homeoffice-Pauschale übersteigt. Diese zusätzlichen Beträge werden allerdings auf das Werbungskostenpauschale angerechnet.
Auch Büromöbel konnten bisher nur unter der Voraussetzung eines steuerlichen Arbeitszimmers geltend gemacht werden. Nun haben Sie die Möglichkeit, die Kosten für ergonomische Büromöbel, das sind insbesondere der Schreibtisch, Bürosessel und Beleuchtung, steuerlich geltend zu machen. Anerkannt werden Ihnen bis zu 300 Euro im Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass Sie im Jahr an mindestens 26 Tagen ausschließlich im Homeoffice arbeiten.
Sind die Anschaffungskosten der Möbel höher als 300 Euro, können Sie den übersteigenden Betrag in das Folgejahr mitnehmen. In diesem Fall werden Ihnen im darauffolgenden Jahr wieder bis zu 300 Euro als Werbungskosten anerkannt.
Voraussetzung ist aber, dass Sie auch im Folgejahr, in dem die Kosten berücksichtigt werden, an zumindest 26 Tagen ausschließlich im Homeoffice beschäftigt waren. Ein solcher Übertrag ist bis zum Jahr 2023 möglich.
Die 300 Euro für ergonomische Büromöbel stehen Ihnen zusätzlich zum Homeoffice-Pauschale oder anderen Werbungskosten bis zu 300 Euro jährlich zu. In Summe sind daher bis zu 600 Euro pro Jahr als Werbungskosten für das Homeoffice möglich.
Das Homeoffice-Pauschale und die Absetzbarkeit von Büromöbel gilt erst ab der Arbeitnehmer:innenveranlagung (ANV) 2021. Bis 2020 gilt bei Homeoffice folgendes:
Für die ANV 2020 gilt nur die Arbeitszimmerregelung. Anteilige Strom- und andere Betriebskosten können Sie nur dann geltend machen, wenn Sie ein steuerliches Arbeitszimmer haben. Haben Sie grundsätzlich ein Büro bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber und arbeiten nur wegen Corona von zuhause aus, sind diese Kosten nicht absetzbar.
Müssen Sie Ihren privaten PC oder Ihr privates Telefon nutzen, dann können Sie die Kosten dafür anteilig absetzen. Auch Internetkosten können im Ausmaß der beruflichen Nutzung geltend gemacht werden.
Nähere Informationen dazu finden Sie unter Werbungskosten.
Büromöbel sind grundsätzlich nur für ein steuerliches Arbeitszimmer absetzbar. Allerdings umfasst die Neuregelung betreffend die Absetzbarkeit ergonomischer Büromöbel auch Anschaffungen im Jahr 2020.
Für die ANV 2020 können bis zu 150 Euro an Werbungskosten für ergonomisches Büromobiliar (wie zum Beispiel Schreibtisch, Schreibtischsessel und Tischlampe) ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden. Jedoch müssen zumindest 26 Tage im Jahr ausschließlich im Homeoffice gearbeitet worden sein.
Insgesamt können für die Jahre 2020 und 2021 300 Euro geltend gemacht werden. Machen Sie mit der ANV 2020 bereits 150 Euro für Büromöbel geltend, können Sie 2021 ebenfalls nur 150 Euro absetzen. Haben Sie 2020 jedoch noch keine Möbel gekauft, sondern erst 2021, bleibt ihnen für die ANV 2021 der volle absetzbare Betrag von 300 Euro.
Sind die Anschaffungskosten höher als der maximal absetzbare Betrag, können Sie den übersteigenden Betrag in das Folgejahr mitnehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie auch im Folgejahr zumindest 26 Tage ausschließlich im Homeoffice verbracht haben.
Haben Sie sich bereits 2020 einen Bürosessel oder Schreibtisch gekauft, können Sie die Kosten dafür in der ANV mit dem Formular L1 HO geltend machen.
Haben Sie Ihre Veranlagung 2020 bereits gemacht und noch absetzbare Büromöbel? Dann können Sie die Büromöbel nachträglich geltend machen. Hierfür geben Sie auch das Formular L1 HO beim Finanzamt ab und dann erhalten Sie einen neuen Bescheid, bei dem die Möbel steuerlich berücksichtigt werden..
Haben Sie bereits vor der Kurzarbeit oder dem coronabedingten Homeoffice Anspruch auf ein Pendlerpauschale gehabt, dann haben Sie das auch weiterhin, und zwar bis 30.06.2021.
Ebenso steht Ihnen für November und Dezember 2021 das reguläre Pendlerpauschale zu, auch wenn Sie im Homeoffice oder auf Kurzarbeit sind.
Für die Monate Juli bis Oktober 2021 und ab Jänner 2022 muss tatsächlich im entsprechenden Ausmaß gependelt werden. Das volle Pendlerpauschale steht also nur dann zu, wenn Sie an mindestens 11 Tagen im Monat pendeln.
Nähere Informationen zum Pendlerpauschale finden Sie im Artikel Pendlerpauschale.
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