Thomas Cook: Was ArbeitnehmerInnen beachten müssen
Nach der Insolvenz über den britischen Reisveranstalter müssen 60 Arbeitskräfte in Österreich die Insolvenz der Thomas Cook Austria AG befürchten.
Der britische Reisekonzern Thomas Cook ist insolvent und hat sämtliche Geschäfte eingestellt. Da Thomas Cook auch eine Niederlassung in Österreich hat, sind auch viele österreichische KonsumentInnen verunsichert, wie sich die Situation auf ihre Reisepläne auswirken könnte.
Hier ein Überblick über den aktuellen Stand - und Ihre Rechte.
Ja, sowohl die deutsche Thomas Cook Touristik GmbH als auch die österreichische Thomas Cook Austria AG haben Insolvenz angemeldet. Beide haben den Verkauf von Reisen eingestellt und können die Durchführung von bereits gebuchten Reisen nicht gewährleisten. Reisen der Thomas Cook Austria AG werden nicht mehr durchgeführt. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dem jeweiligen Abwickler in Verbindung zu setzen.
Für Thomas Cook Austria ist folgende Versicherung für die Abwicklung zuständig:
AWP P&C S.A.
Pottendorfer Straße 23-25,
1120 Wien
Telefon: +43 1 525 03-6853
Fax: +43 1 525 03-999
E-Mail: thomascook.at@allianz.com
Wir empfehlen Ihnen außerdem folgende Seiten, um informiert zu bleiben:
In der Regel gilt: Bei einer klassischen Pauschalreise (z. B. Buchung von Flug und Hotel bei einem Reiseveranstalter) sind Sie im Falle der Insolvenz des Veranstalters abgesichert. Ein so genannten Insolvenzabsicherer (Abwickler) muss sich um den Heimtransport kümmern – ohne dass zusätzliche Kosten entstehen. Auch wenn es Probleme mit dem Hotel gibt, das Ihnen den Aufenthalt nun plötzlich in Rechnung stellen möchte, gilt: Bezahlen Sie im Falle einer Insolvenz nichts, sondern kontaktieren Sie den Abwickler der Insolvenz.
Im Fall von Thomas Cook Austria ist der Abwickler die AWP (Allianz-Assistance)
Eine Pauschalreise liegt vor, wenn mindestens 2 Reiseleistungen (z.B. Beförderung und Unterbringung) zu einem Gesamtpreis kombiniert werden. Der Reiseveranstalter muss Ihnen auch ein Informationsblatt geben, auf dem steht, ob es sich bei der Reise um eine Pauschalreise handelt oder zum Beispiel um eine verbundene Reiseleistung.
Wenn Ihre unmittelbar bevorstehende Urlaubsreise aufgrund der drohenden Insolvenz nicht stattfinden sollte, bekommen Sie Ihre Anzahlung zurück. Dazu wenden Sie sich ebenfalls an den auf dem Sicherungsschein genannten Abwickler.
Sollte Sie sich bereits am Urlaubsort befinden, müssen Sie kostenlos zurück nach Hause transportiert werden, sofern dies Teil der Pauschalreise war.
Falls Sie bereits auf Urlaub sind, sind Sie bei der Pauschalreise auch dann abgesichert, falls das Hotel z.B nochmals den Zimmerpreis verlangt. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs können Sie die Summe zurückfordern, die Sie für die Unterkunft an den Reiseveranstalter bezahlt haben.
Laut Angaben des Abwicklers für die Thomas Cook Austria AG sind Forderungen von KonsumentInnen bis 17.11.2019 bei der AWP P&C S.A., Niederlassung für Österreich einzureichen. Aus Beweisgründen raten wir zur schriftlichen Geltendmachung mittels Einschreiben.
Weitere Informationen des Abwicklers finden Sie unter diesem Link.
Wichtig ist zu schauen, wo Sie gebucht haben. Bitte schauen Sie in den Reiseunterlagen nach, wer Ihr Vertragspartner ist. Sollte es Thomas Cook Austria AG sein, können Sie sich an die AWP (Allianz-Assistance) wenden.
Niederlassung für Österreich
Pottendorfer Straße 23-25
1120 Wien
Telefon: +43 1 525 03-6853
Fax: +43 1 525 03-999
E-Mail: thomascook.at@allianz.com
http://www.allianz-assistance.at/
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