Kündigung bei Tariferhöhungen
Ihr Telefonanbieter hat die Preise kräftig erhöht? Das ist zwar rechtlich ok, aber Sie können kostenlos aus dem Vertrag aussteigen.
Tarife in der Handybranche ändern sich rasant. Weniger schnell ging bislang das Aussteigen aus Handyverträge: Bei älteren Verträgen (Abschluss vor 26. Februar 2016) betrugen die Kündigungsfristen bei A1 und Drei (Hutchison) bis vor kurzem drei Monate.
Die AK hat dagegen erfolgreich geklagt, und zwar durch alle Instanzen, und schließlich vom Obersten Gerichtshof Recht bekommen: Kündigungsfristen von 3 Monaten sind bei Handyverträgen unzulässig.
Kundinnen und Kunden können jetzt Altverträge von A1 und Hutchinson („Drei“) unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten kündigen.
Bei Hutchison wird die generelle Umstellung Ende März abgeschlossen sein. Betroffene können sich aber schon vorher auf das OGH-Urteile berufen, und bekommen die einmonatige Kündigungsfrist.
„Die Urteile sollten Auswirkungen auf die ganze Branche haben“, ist AK-Konsumentenschutzexpertin Margit Handschmann überzeugt. Doch wie selbstverständlich fallen keine Verbesserungen vom Himmel, wenn niemand Druck macht. T-Mobile zum Beispiel wollte die Urteile zunächst nicht akzeptieren. Darum hakte die AK nach, mahnte das Unternehmen ab und drohte mit Klage.
Erfreulicherweise ist der Gang vor Gericht nun nicht mehr notwendig: T-Mobile lenkte ein und kündigte an, die dreimonatige Kündigungsfrist aufzugeben. Auch für Altverträge (Abschluss vor 26. Februar 2016) kommt jetzt eine einmonatige Kündigungsfrist für die Kundinnen und Kunden. „Die generelle Umstellung der Altverträge soll mit Anfang März erfolgen. Wer sich aber auf die OGH-Urteile beruft, dem räumt T-Mobile schon jetzt die einmonatige Kündigungsfrist ein“, berichtet AK Chefklägerin Handschmann.
Für Handyverträge, die ab dem 26.2.2016 abgeschlossen wurden, gilt generell eine einmonatige Kündigungsfrist.
Nein, aus unserer Sicht kann man auch bei anderen Anbietern auf die AK und die OGH-Urteile gegen Hutchison und A1 berufen und auf eine einmonatige Kündigungsfrist bei Altverträgen bestehen (Vertragsabschluss vor 26. Februar 2016). Schicken Sie am besten einen Link zu den OGH-Urteilen mit.
Die Urteile beziehen sich zwar nur auf Handyverträge, aber wir gehen davon aus, dass man es auch auf andere Telekommunikationsverträge übertragen kann, z.B. für Internet oder Festnetz.
Nein, während einer vereinbarten Mindestvertragsdauer ist eine Kündigung ausgeschlossen. Zum Ende der Mindestvertragsdauer kann der Vertrag dann unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten gekündigt werden.
Sie gelten definitiv für Verbraucherverträge. Aus unserer Sicht könnte es auch auf Business-Verträge übertragbar sein, aber das müssen letztendlich die Gerichte klären. Business-Kundinnen und -kunden empfehlen wir: Versuchen Sie Ihr Glück und berufen Sie sich auf das OGH-Urteil gegen Hutchison und A1. Mit ein bisschen Kulanz kommen Sie vielleicht früher aus dem Vertrag raus.
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