Vorzeitige Rückzahlung eines Kredits
Bei einer vorzeitigen Rückzahlung muss die Bank den aktuellen Kreditsaldo zugrunde legen. Die Zinsen verringern sich entsprechend der verkürzten Vertragsdauer und die Kreditkosten müssen aliquot zur bisherigen Kreditlaufzeit ermäßigt werden. Das ist gesetzlich verpflichtend so vorgesehen.
Im österreichischen Verbraucherkredit-Gesetz (VKrG) und im Hypothekar- und Immobilienkredit-Gesetz (HIKrG) stand bis 31.12.2020, dass sich nur die laufzeitabhängigen Kosten verhältnismäßig verringern. Diese Formulierung entsprach aber nicht der Vorgabe der EU-Richtlinien, wo für beide Kreditformen eine Ermäßigung der Gesamtkosten vorgesehen ist.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in diesem Punkt im Jahr 2019 eine Entscheidung zu einem polnischen Kreditvertrag getroffen (so genanntes Lexitor-Urteil), die besagt, dass nicht nur die laufzeitabhängigen Kosten, sondern die Gesamtkosten zu reduzieren sind. In Polen war der entsprechende Gesetzestext zu den Kosten wie in Österreich formuliert. Das Urteil hatte zur Folge, dass – auch in Österreich -– die nicht korrekt umgesetzten EU-Richtlinien im Sinn des Urteils geändert werden mussten.
In der Bankpraxis in Österreich sind vor allem die Bearbeitungsgebühren, die bei allen Krediten verlangt werden, so genannte laufzeitunabhängige Kosten. Diese werden immer als %-Wert vom Kreditbetrag berechnet. Sie sind daher vor allem bei großen Krediten, wie den Wohnkrediten relevant, wenn es um eine anteilige Ermäßigung dieser Spesen bei der vorzeitigen Rückzahlung geht.
Neue Rechtslage zur vorzeitigen Rückzahlung
Die Ende 2020 im Nationalrat beschlossene Gesetzesänderung besagt, dass die Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitigen Rückzahlungen zu ermäßigen sind. Je nach Art des Kredits wurden aber unterschiedliche Anwendungsbereiche festgelegt:
- Kredite, die unter das Verbraucherkredit-Gesetz (VKrG) fallen
Die Änderung ist am 1. Jänner 2021 in Kraft getreten und ist auf Verträge anzuwenden, die ab 12. September 2019 (nach dem EuGH-Urteil) abgeschlossen worden sind. Die Regelungen gelten außerdem nur, sofern die vorzeitige Rückzahlung nach dem 31. Dezember 2020 geleistet wird. - Kredite, die unter das Hypothekar- und Immobilienkredit-Gesetz (HIKrG) fallen
Die Änderung ist ebenfalls am 1. Jänner 2021 in Kraft getreten, ist jedoch nur auf neue Kreditverträge anzuwenden, die ab 1. Jänner 2021 abgeschlossen wurden.
Ist diese Gesetzeskorrektur ausreichend?
Aus rechtlicher Sicht ist es fraglich, ob diese Gesetzeskorrektur ausreichend ist. Die Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung gelten in Österreich nämlich bereits seit 11. Juni 2010.
Österreichische Gerichte sind verpflichtet Gesetze möglichst EU-richtlinienkonform auszulegen. Die EuGH-Entscheidung im Fall Lexitor ist grundsätzlich für alle Altverträge maßgeblich, unabhängig davon, ob eine vorzeitige Rückzahlung erst zukünftig stattfindet oder bereits stattgefunden hat.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat zur Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lexitor-Entscheidung bereits im Vorjahr zwei Verbandsverfahren bei Gericht anhängig gemacht, um bestehende Kreditvertragsklauseln von Altverträgen auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen.
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