Nicht über Risiko von Alpine Anleihen aufgeklärt – Fünf AnlegerInnen bekommen Geld zurück!
Die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG hat fünf KundInnen den Kauf von hochriskanten Alpine Anleihen empfohlen, obwohl sie mit ihrer Veranlagung kein hohes Risiko eingehen wollten. Die Beratung war rechtswidrig. Die AK hat die Bank geklagt und nun gewonnen und für die AnlegerInnen 65.000 Euro erkämpft. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Steiermärkische Bank und Sparkassen AG hat in den Jahren 2010 bis 2012 Anleihen des Bauunternehmens Alpine verkauft. Aufgrund der Insolvenz der Alpine im Jahr 2013 waren die Anleihen von einem Tag auf den anderen nichts mehr wert.
Kein Hinweis, dass es sich um spekulative Veranlagung handelte
Fünf KundInnen hatten etwas Geld auf der hohen Kante und wollten es sicher veranlagen. Sie ließen sich von der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG beraten. Sie betonten ausdrücklich, nur ein geringes bis mittleres Risiko eingehen zu wollen, spekulieren wollten sie keinesfalls. Das war auch schriftlich in den Anlegerprofilen festgehalten. Dennoch empfahl ihnen die steirische Regionalbank Alpine Anleihen als für sie geeignete Wertpapiere. Die KundInnen wurden nicht darauf hingewiesen, dass es sich um eine spekulative Veranlagung handelt. „Wären sie über das hohe Risiko der Anleihen ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätten sie die Anleihen nie gekauft“, weiß AK Konsumentenschützer Martin Goger.
Kaufempfehlung war rechtswidrig
Die KonsumentInnen wandten sich an die AK. Die AK brachte eine Sammelklage ein. Nun hat das Oberlandesgericht Graz der AK recht gegeben, nachdem das Landesgericht Graz die Klage zunächst abgewiesen hatte. „Das Gericht stellte fest, dass die Regionalbank ihren Kunden ein für sie ungeeignetes Produkt empfohlen hatte“, sagt Goger. „Die Alpine Anleihen waren dem ‚Non Investment Grade‘-Bereich zuzuordnen. Das bedeutet: Es sind spekulative Wertpapiere mit möglichen Zahlungsausfällen, wenn sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert. Dieses hohe Risiko war für die Bank aufgrund allgemein zugänglicher Informationen erkennbar – darüber muss ein Anlageberater seine Kunden aufklären. Die Bank hätte die Anleihen den Kunden nicht empfehlen dürfen.“
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