Sperrentgelt für Bankomat- und Kreditkarten ist unzulässig
Diese Situation kennen wohl viele: Bankomatkarte verloren, Kreditkarte gestohlen – und zu dem Frust über die verschwundenen Karten kommt dann auch noch Ärger über hohe Sperrentgelte der Banken und Kreditkartenunternehmen.
Gegen diese und andere typische Kundenrichtlinien für das Maestro und Quick Service hat die AK die BAWAG PSK im Juni 2012 geklagt.
Sperre von Bankomat- und Kreditkarte darf nicht in Rechnung gestellt werden
Jetzt liegt das Urteil des OGH über die Verbandsklage vor. Darin wird bestätigt: 16 der 19 eingeklagten Klauseln sind unzulässig. Die meisten davon verstoßen entweder gegen das Transparenzgebot des Konsumentenschutzgesetzes (§ 6 Abs 3), oder gegen die Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das im November 2009 in Kraft getreten ist. Das Urteil bringt mehr Klarheit, wie einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes auszulegen sind.
Die wichtigste Klarstellung:
Bei einer Sperre der Maestro-Karte oder der Kreditkarte darf kein Sperrentgelt in Rechnung gestellt werden. Das gilt nicht nur für die BAWAG PSK, sondern auch für andere Banken und Kreditkartenunternehmen.
KundInnen können Sperrentgelt zurückfordern
Ihnen ist in der Zeit seit 1. November 2009 ein Sperrentgelt verrechnet worden? Das Urteil bedeutet für Sie, dass Sie dieses von der Bank bzw. von dem Kreditkartenunternehmen zurückfordern können!
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