Metalle in Tellern & Co
Die Farbglasur von Geschirr aus Keramik kann Metalle enthalten. Wir wollten den Metallen auf den Grund gehen und haben 34 Keramikprodukte getestet.
Die NÖM warb mit aufgeschnittenen Bananenscheiben auf ihrer Bananenmilch. Doch drinnen war gerade einmal ein fingernagelbreites Stück Banane.
Der Geschmack kam von synthetischen Aromen. Für die AK eindeutig eine irreführende Produktaufmachung. Nach einer UWG-Klage der AK liegt nun das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Wien vor: Fruchtabbildungen können auch bei korrektem Zutatenverzeichnis irreführend sein – viele KonsumentInnen lesen die Zutaten nicht genau oder gar nicht.
Die Produktwerbung der Bananenmilch der Firma NÖM war für die AK irreführend. Der Grund: Die Aufmachung suggerierte, dass der Fruchtgeschmack von den abgebildeten Bananenscheiben stammt. Frisch aufgeschnittene Bananenscheiben auf der Vorderseite abgebildet, doch faktisch war der Bananenanteil in der Milch gerade einmal 0,5 Prozent. Der Geschmack kam ausschließlich von synthetischen Aromen. NÖM argumentierte damit, dass aus der Zutatenliste ohnedies die tatsächlich enthaltenen Zutaten und somit auch der geringe Fruchtanteil zu entnehmen seien und wies daher den Vorwurf der Irreführung zurück.
Die AK bekam in erster (Landesgericht Wiener Neustadt) und zweiter Instanz Recht. Das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Wien stellt jetzt klar: Ein korrektes Zutatenverzeichnis allein schließt Irreführung durch die Produktaufmachung wie Aussehen, Bezeichnung oder Darstellung einer Zutat nicht aus. Denn viele KonsumentInnen würden die Zutatenliste nicht oder nicht mit großer Aufmerksamkeit lesen, sondern allenfalls flüchtig wahrnehmen. Das vor allem dann, wenn es sich bloß um Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs handelt.
Die NÖM darf nach dem Urteil die Bananenmilch mit einem derart niedrigen Gehalt an Früchten als Bananenmilch nicht bewerben. NÖM hatte bereits zwischenzeitlich die Produktzusammensetzung entsprechend nachgebessert. Die Bananenmilch enthält nunmehr mit sieben Prozent Bananenmark und fünf Prozent Bananensaft einen deutlich höheren Fruchtanteil.
„Das Urteil ist durchaus richtungsweisend“, resümieren die AK KonsumentenschützerInnen. „Bisher gibt es noch kaum Rechtsprechung zu der Frage, ob eine auf der Rückseite abgedruckte Zutatenliste ausreicht, um eine irreführende Bewerbung eines Produkts richtig zu stellen, etwa durch eine Fruchtabbildung.“
„Die Konsumenten brauchen mehr Klarheit bei der Produktaufmachung“. Daher verlangt die AK verbindliche Angaben auf der Hauptschauseite der Produkte. Wenn auf der Vorderseite etwa Früchte abgebildet sind, sollte verbindlich und gleich auffällig die dazugehörige Prozentangabe angegeben sein. Soll mit Fruchtabbildungen nur der Geschmack des Produktes gemeint sein, so müsste das mit dem Hinweis „Geschmacksrichtung“ beschrieben werden.
Hier erhalten Sie kompetente Hilfe:
AK Burgenland
AK Kärnten
AK Niederösterreich
AK Oberösterreich
AK Salzburg
AK Steiermark
AK Tirol
AK Vorarlberg
AK Wien
© 2019 BAK | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65