Achtung, „Fußabdrücke“ im Internet
Internet mit Elefantengedächtnis: Eine aktualisierte AK Broschüre gibt Tipps, um persönliche Daten zu schützen und soziale Netzwerke sicher zu nutzen.
Wann sind Bildaufnahmen zulässig? Das regelt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Demnach sind Videoaufnahmen nur unter besonderen Voraussetzungen in Ordnung.
Dazu zählt etwa das Vorliegen einer Einwilligung der abgebildeten Personen oder der Nachweis eines überwiegenden, berechtigten Interesses des für die Aufzeichnung Verantwortlichen. Dabei dürfen die Bildaufnahmen jedoch nicht unverhältnismäßig in die Datenschutzrechte der Betroffenen eingreifen.
… ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen in deren höchstpersönlichen Lebensbereich eingegriffen wird oder zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern. Untersagt ist außerdem ein automatisierter Abgleich von personenbezogenen Daten, die mit Bildaufnahmen gewonnenen wurden, mit anderen personenbezogenen Daten.
Der für die Bildaufnahmen Verantwortliche muss jede Verarbeitung protokollieren (außer bei Echtzeitüberwachung), Datensicherheitsmaßnahmen ergreifen und dafür sorgen, dass beispielsweise der Zugang zu den Bildern durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Speicherdauer muss verhältnismäßig sein und ist zu begründen.
Bildaufnahmen sind außerdem geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen. Fehlen diese Informationen, so kann jeder Betroffene vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten einer Liegenschaft oder eines Gebäudes die Auskunft verlangen, wer für die Aufnahmen verantwortlich ist. Keine Kennzeichnungspflicht besteht im Falle eines zulässigen privaten Dokumentationsinteresses.
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