Konsumentenverein mit rechts­widrig­en Klauseln

Das OLG Wien bestätigt im Verbandsklagsverfahren der Bundesarbeiterkammer die Unzulässigkeit von vier Klauseln, die der private Verein „Konsumentenschutz für den österreichischen Markt“ in seinen Alt-Verträgen ver­wendet hat.

Außerdem hat das Gericht klargestellt, dass auf Verträge mit ratsuchenden Konsumenten das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln zur Entgeltsvereinbarung

Zwei der unzulässigen Klauseln stehen im Zusammenhang mit der Entgeltsvereinbarung. So wurde in einer Klausel be­züglich des zu zahlenden „Förderbetrages“ auf die jeweils gültig­en Tarifblätter bzw. Produktfolder verwiesen. In einer zweiten Entgeltsklausel wurde wiederum bezüglich der aktuellen Jahresgebühr auf die gültigen Tarifblätter ver­wies­en.

Beide Klauseln sind intransparent, da nicht klar ist, ob es sich hier um unterschiedliche Entgelte oder ein- und dasselbe Ent­gelt handelt. Der Bezeichnung „Förderbeitrag“ ist außer­dem nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Mit­glied­schaft in einem Verein handelt. Beide Klauseln sind zusätzlich auch aufgrund des Entgeltsänderungsvorbehalts unzulässig, der in dem Verweis auf die jeweils aktuellen Tarifblätter enthalten ist.

Klausel zur Kündigung

Die dritte Klausel sah vor, dass eine Kündigung 30 Tage vor der Hauptfälligkeit und schriftlich per Einschreiben oder per Fax erfolgen muss. Die Klausel ist intransparent, weil offen bleibt, wann die Hauptfälligkeit ist. Das Ein­schreibe­er­ford­er­nis verstößt zusätzlich gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG, weil es eine strengere Form als das Schriftform-Erfordernis vorsieht.

Rücktrittsklausel

Die vierte Klausel regelt den Rücktritt nach § 3 KSchG, ohne darauf hinzuweisen, wann die Frist beginnt und dass es aus­reich­end ist, die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist ab­zu­send­en. Sie verstößt daher gegen § 3 KSchG.

Eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte

Auch hat das OLG Wien bekräftigt, dass den  Kon­sum­ent­inn­en und Konsumenten nur beschränkte Mitgliedschaftsrechte ein­ge­räumt werden, da den „Förder-“ bzw. außer­ord­en­t­lich­en Mitgliedern laut Statuten nur das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, nicht aber auch zur Abstimmung gewährt wird. An der Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG bestehe daher schon aus diesem Grund kein Zweifel.

Unter neuem Namen

Inzwischen tritt anstelle des Vereins „Konsumentenschutz für den österreichischen Markt“ in Wien der „Kon­sum­ent­en­schutz Wien“ auf. Die vom „Konsumentenschutz Wien“ ver­wendet­en Formulare wurden entsprechend nachgebessert und sehen derzeit einen jährlichen Mitgliedsbetrag von 96 Euro und eine einmalige Einschreibegebühr von 35 Euro vor. Aller­dings bezahlt man diese nicht für Beratungs- und Ver­tret­ungs­leist­ung­en, sondern zur Unterstützung der In­for­ma­tions­tät­ig­keit. Denn in einem OGH Urteil aus 2013 wurde es dem „Konsumentenschutz für den österreichischen Markt“ untersagt, eine entgeltliche Rechtsberatung oder rechtliche Vertretung für Mitglieder oder Nichtmitglieder anzubieten und durchzuführen. Nach der Entscheidung dürfen nur Bar­aus­lag­en wie Porto oder Faxspesen, die im Zusammenhang mit der Beratung oder Vertretung entstehen, verlangt werden.

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