Konsumentenverein mit rechtswidrigen Klauseln
Das OLG Wien bestätigt im Verbandsklagsverfahren der Bundesarbeiterkammer die Unzulässigkeit von vier Klauseln, die der private Verein „Konsumentenschutz für den österreichischen Markt“ in seinen Alt-Verträgen verwendet hat.
Außerdem hat das Gericht klargestellt, dass auf Verträge mit ratsuchenden Konsumenten das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
Unzulässige Klauseln zur Entgeltsvereinbarung
Zwei der unzulässigen Klauseln stehen im Zusammenhang mit der Entgeltsvereinbarung. So wurde in einer Klausel bezüglich des zu zahlenden „Förderbetrages“ auf die jeweils gültigen Tarifblätter bzw. Produktfolder verwiesen. In einer zweiten Entgeltsklausel wurde wiederum bezüglich der aktuellen Jahresgebühr auf die gültigen Tarifblätter verwiesen.
Beide Klauseln sind intransparent, da nicht klar ist, ob es sich hier um unterschiedliche Entgelte oder ein- und dasselbe Entgelt handelt. Der Bezeichnung „Förderbeitrag“ ist außerdem nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Mitgliedschaft in einem Verein handelt. Beide Klauseln sind zusätzlich auch aufgrund des Entgeltsänderungsvorbehalts unzulässig, der in dem Verweis auf die jeweils aktuellen Tarifblätter enthalten ist.
Klausel zur Kündigung
Die dritte Klausel sah vor, dass eine Kündigung 30 Tage vor der Hauptfälligkeit und schriftlich per Einschreiben oder per Fax erfolgen muss. Die Klausel ist intransparent, weil offen bleibt, wann die Hauptfälligkeit ist. Das Einschreibeerfordernis verstößt zusätzlich gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG, weil es eine strengere Form als das Schriftform-Erfordernis vorsieht.
Rücktrittsklausel
Die vierte Klausel regelt den Rücktritt nach § 3 KSchG, ohne darauf hinzuweisen, wann die Frist beginnt und dass es ausreichend ist, die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abzusenden. Sie verstößt daher gegen § 3 KSchG.
Eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte
Auch hat das OLG Wien bekräftigt, dass den Konsumentinnen und Konsumenten nur beschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, da den „Förder-“ bzw. außerordentlichen Mitgliedern laut Statuten nur das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, nicht aber auch zur Abstimmung gewährt wird. An der Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG bestehe daher schon aus diesem Grund kein Zweifel.
Unter neuem Namen
Inzwischen tritt anstelle des
Vereins „Konsumentenschutz für den österreichischen Markt“ in Wien der „Konsumentenschutz
Wien“ auf. Die vom „Konsumentenschutz Wien“ verwendeten Formulare wurden
entsprechend nachgebessert und sehen derzeit einen jährlichen Mitgliedsbetrag
von 96 Euro und eine einmalige Einschreibegebühr von 35 Euro vor. Allerdings bezahlt
man diese nicht für Beratungs- und Vertretungsleistungen, sondern zur
Unterstützung der Informationstätigkeit. Denn in einem OGH Urteil aus 2013 wurde
es dem „Konsumentenschutz für den österreichischen Markt“ untersagt, eine
entgeltliche Rechtsberatung oder rechtliche Vertretung für Mitglieder oder
Nichtmitglieder anzubieten und durchzuführen. Nach der Entscheidung dürfen nur
Barauslagen wie Porto oder Faxspesen, die im Zusammenhang mit der Beratung oder
Vertretung entstehen, verlangt werden.
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