Kein Fitness-Workout wegen Corona – Geld zurück!
Ihr Fitnesscenter hat wegen Corona zu? Dann müssen Sie grundsätzlich auch keinen Mitgliedbeitrag zahlen. Werfen Sie jedoch sicherheitshalber einen Blick in die Geschäftsbedingungen! Dort könnten andere Regelungen stehen.
Wenn das Fitnesscenter seine Leistungen nicht anbietet und es keine Regelungen im Vertrag oder in den AGB dazu gibt, gilt: Wurden Ihnen Beiträge abgebucht, können Sie Ihr Geld zurückzufordern. Schreiben Sie dem Fitnessstudio (am besten per Einschreiben), dass Sie nichts zahlen, solange das Studio nicht benutzbar ist. Sie können auch die Abbuchung von Ihrem Konto so lange nicht gestatten, bis Sie das Studio wieder besuchen können. Für den Monat März können Sie schon geleistete Zahlungen anteilig ab der Schließung zurückverlangen, für April den gesamten Betrag.
Wichtig!
Online-Workouts sind kein vollwertiger Ersatz
Derzeit bieten einige Fitnessstudios Online-Workouts als Alternative an. Das können Sie akzeptieren, müssen Sie aber nicht – außer diese Option war schon bei Vertragsabschluss ausdrücklich so vorgesehen.
Monate an den Vertrag anhängen
Ihr Fitnessstudio bietet Ihnen an, den Vertrag um die Monate zu verlängern, in denen Sie wegen Corona nicht trainieren konnten? Auch das müssen Sie ohne vertragliche Grundlage nicht akzeptieren.
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