Fitnessstudio-Verträge nun „abgespeckt“
Nicht nur das Abstrampeln im Fitnessstudio ist schweißtreibend, das können auch schon mal die Verträge sein. Die AK hatte wegen drei unrechtmäßigen Klauseln gegen ein Grazer Fitnesscenter eine Verbandsklage eingebracht.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt der AK recht gegeben: Bindungsfristen von zwei und drei Jahren sind unzulässig. Wer mit einem Mitgliedsbeitrag in Verzug ist, von dem darf das Fitnessstudio nicht alle ausständigen Beiträge sofort einfordern. „Das sind wichtige Klarstellungen, die Bedeutung für die ganze Branche haben“, sagt AK Konsumentenschützerin Anja Mayer.
OGH bestätigt AK Meinung
Die AK hatte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnesscenters „MW Health & Fitness GmbH“ in Graz abgemahnt. Für drei Klauseln hat das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgegeben. Daher hat die AK geklagt. Jetzt hat der OGH die Meinung der AK bestätigt.
Nicht mehr im Vertrag gefangen
KonsumentInnen wurde angeboten, sich auf 24 bzw. 36 Monate beim Fitnesscenter zu binden und konnten nicht vorzeitig kündigen. Diese zwei Klauseln stellten für die AK einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz dar, weil die Bindung zu lange war. Das bestätigte jetzt auch der OGH der Arbeiterkammer. Auch ein Preisvorteil, etwa günstigere Mitgliedsbeiträge, rechtfertigen nicht eine lange Bindungsdauer.
Nicht alle Mitgliedsbeiträge auf einmal zahlen
Das Fitnesscenter stellte bei Zahlungsverzug des Konsumenten alle bis zum Ende der Bindungsfrist noch anfallenden Mitgliedsbeiträge sofort fällig. Die Klausel verstieß nach Ansicht der AK gegen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Das ist auch laut OGH benachteiligend und unzulässig. Außerdem: Wenn der Unternehmer seine Leistungen nicht vertragsmäßig erbringt, könnte der Konsument keine Mitgliedsbeiträge mehr einbehalten und hätte dann eigentlich kein „Druckmittel“.
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