AK-Erfolg gegen neckermann.at
Das Versandhaus neckermann.at hat im Mai 2015 ihre Teilzahlungskunden von einer neuen Versicherung, dem Sorglos-Paket der CARDIF Versicherung informiert, die bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und Invalidität, Pflegebedürftigkeit und Ableben die offenen Raten bis max 5.000 Euro absichern sollte. Die Versicherung sollte 0,6 Prozent des offenen Saldos kosten und für alle Kunden automatisch gelten, falls sie nicht binnen einer Frist von 30 Tagen widersprechen.
Aggressive Geschäftspraxis
Abgesehen davon, dass dieser Hinweis nur im Kleinstdruck erfolgte, bedarf eine Vereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher, die zu zusätzlichen Zahlungen neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt führt, nach § 6 c KSchG der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers.
AK klagte
Die AK beurteilte die Vorgangsweise nicht nur als Verstoß gegen das KSchG, sondern auch als aggressive Geschäftspraxis nach dem UWG und brachte gegen neckerman.at Verbandsklage ein. Mit Ankerkenntnisurteil hat sich das Unternehmen nun verpflichtet, ihren Kunden keine unbestellten Zusatzleistungen mehr aufzudrängen wie beispielsweise das Sorglos-Paket, ohne zuvor die ausdrückliche Zustimmung der Kunden einzuholen.
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