Härtefallfonds für geringfügig bzw fallweise Beschäftigte
Seit 2020 waren vom Bundesgesetz, das eine Förderung aus dem Corona-Härtefallfonds vorsieht, auch geringfügig Beschäftigte und fallweise Beschäftigte erfasst. Die Auszahlung der Förderung war jedoch lange Zeit nicht möglich, weil die Bundesregierung die dazugehörige Richtlinie nicht erlassen hatte. Arbeiterkammer und Gewerkschaften hatten diesen Umstand lange kritisiert.
Die Richtlinie liegt nun endlich vor – die Auszahlung der Förderung ist jedoch an sehr strenge Voraussetzungen geknüpft.
Die Förderung ist für Personen vorgesehen, die von September 2019 bis Februar 2020 in mehr als einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis standen oder fallweise beschäftigt waren und deren Gesamteinkommen in diesem Zeitraum den Betrag von 2.708,56 Euro überstiegen hat.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Förderung kann für die Monate März 2020 bis inklusive März 2022 (ausgenommen Oktober 2021) beantragt werden.
Zuständig für die Abwicklung der Förderung ist die Wirtschaftskammer.
Wer hat Anspruch auf eine Förderung?
- Personen, die vom 1. September 2019 bis 29. Februar 2020 geringfügig bzw fallweise beschäftigt waren und
- In diesem Zeitraum aus diesen Beschäftigungen mehr als 2.708,56 € brutto verdient haben.
- Weitere Voraussetzung: Das Einkommen muss in den einzelnen Monaten von März 2020 bis März 2022 um zumindest 30 % geringer ausfallen als im Zeitraum 1. September 2019 bis 29. Februar 2020.
Liegen diese Voraussetzungen vor, raten wir Ihnen hier einen Antrag zu stellen.
Welche Ausnahmen gibt es?
Erfüllen Sie eine der unterstehenden Ausnahmekategorien, kann eine Förderung nicht oder nicht in vollem Ausmaß bewilligt werden:
- Eine einzelne Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze:
- 2019: 446,81 € mtl.
- 2020: 460,66 € mtl.
- 2021: 475,86 € mtl.
- 2022: 485,85 € mtl.
- Pensionsbezug (außer Witwen- oder Waisenpension)
- Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld / Notstandshilfe / Weiterbildungsgeld /…)
- Bezug von Kinderbetreuungs- oder Wochengeld
- Andere Härtefallförderungen
- Überbrückungsfinanzierung für Künstlerinnen
- Hohes Einkommen in den einzelnen Jahren
- 2020: 29.942,90 €
- 2021: 30.930,90 €
- 2022: 31.580,90 €
Achtung
Erfüllen Sie eine Ausnahme von September 2019 bis Februar 2020, besteht überhaupt kein Anspruch auf die Förderung.
Erfüllen Sie hingegen eine Ausnahme in einem Monat von März 2020 bis März 2022, ist bloß dieser Monat von der Förderung ausgeschlossen.
Wie lange kann man die Förderung beantragen?
Anträge können von 19.9.2022 bis 30.04.2023 gestellt werden. Arbeiterkammer und Gewerkschaften setzen sich jedoch für eine Fristverlängerung ein. Eine solche ist jedoch nur mit einer entsprechenden Gesetzesänderung möglich.
Wo und wie kann die Förderung beantragt werden?
Die Förderung kann ausschließlich online über ein Antragsformular, welches die WKÖ zur Verfügung stellt, beantragt werden: https://haertefall-fonds.wko.at/mgb/. Zur Antragstellung ist es notwendig, dass Sie sich mittels elektronischer Signatur identifizieren.
Ich habe Mindestsicherung bezogen. Worauf muss ich achten?
Der Bezug von Mindestsicherung ist kein Ausschlussgrund von der Förderung aus dem Härtefallfonds für mehrfach geringfügig und fallweise Beschäftigte.
Aber Achtung: Es kann zu einer Rückforderung der Mindestsicherung für den Zeitraum und in der Höhe der Förderung kommen. Das liegt daran, dass die Förderung als Einkommen gewertet wird und die Mindestsicherung bei höherem Einkommen niedriger ausfällt.
Wie kann man eine elektronische Signatur bekommen?
Wenn Sie bereits eine digitale Handysignatur/Bürgerkarte oder ID Austria verwenden, können Sie damit eine elektronische Signatur vornehmen.
Wenn Sie noch keine digitale Handysignatur/Bürgerkarte oder ID Austria verwenden, sollten sie eine solche aktivieren lassen. Ansonsten ist eine Antragstellung nicht möglich! Sie können eine digitale Handysignatur bei einer der Registrierungsstellen vornehmen.
Können mehrere Anträge gestellt werden? Was, wenn ich nicht weiß, ob eine Ausnahme vorliegt?
Sie können nur einen Antrag stellen. Wenn nicht klar ist, ob eine Ausnahme bei Ihnen vorliegt, raten wir im Zweifel, den Antrag für alle Monate zu stellen.
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Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung berechnet sich aus einem Vergleich des Einkommens aus geringfügiger oder fallweiser Beschäftigung im September 2019 bis Februar 2020 mit den Monaten von März 2020 bis März 2022.
Mindestens beträgt die Förderung jedoch 300 € pro beantragtem Monat, maximal 1.000 €.