Was ist Sonderbetreuungszeit, wie kriege ich sie?
Sie müssen Ihr Kind oder einen behinderten Angehörigen betreuen? Ihr Kind ist noch nicht 14? Dann können Sie Sonderbetreuung vereinbaren.
Gibt es ein Recht auf Homeoffice? Gelten zuhause flexiblere Arbeitszeiten? Wer zahlt Internet Büromöbel und Co? Hier finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Homeoffice.
Nein. Homeoffice ist in Österreich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie dürfen nicht einfach eigenhändig entscheiden, von zuhause aus zu arbeiten, sondern Ihr Arbeitgeber muss dem zustimmen – auch in Zeiten von Corona. Ausnahmen gibt es für Personen, die zur COVID19-Risikogruppe gehören.
Wenn in Ihrem Job Homeoffice prinzipiell möglich ist, dann ja. Allerdings brauchen Sie dafür ein Covid-19-Risikoattest. Die ÖGK muss betroffene ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge per Brief informieren, dass sie möglicherweise zur COVID19-Risikogruppe gehören. Mit dieser Information kann dann Ihr behandelnder Arzt bzw. Ihre behandelnde Ärztin die Situation im Einzelfall beurteilen und Ihnen ein Attest ausstellen.
Haben Sie ein solches Infoschreiben der ÖGK nicht erhalten, kann Ihr behandelnder Arzt dennoch auf Grund seiner Expertise eine Zugehörigkeit zur Risikogruppe attestieren.
Sobald Sie dieses Risikoattest haben, muss Ihnen der Arbeitgeber Homeoffice erlauben.
Leider nein. Die neue gesetzliche Regelung sieht keinen Schutz für Personen vor, die mit gefährdeten Angehörigen zusammenleben. Es gibt trotzdem ein paar Dinge, die Sie versuchen sollten, wenn ein Angehöriger im selben Haushalt der Risikogruppe angehört:
Nein. Meldungen, dass für die Corona-Zeit eine „Homeoffice-Pflicht“ eingeführt wurde, stimmen nicht. Obwohl die Bundesregierung in allen möglichen Fällen zu Homeoffice aufruft, bleibt auch jetzt Homeoffice gesetzlich Vereinbarungssache. Das heißt: Sie „müssen“ nur dann im Homeoffice arbeiten, wenn Sie dieser Verlegung des Arbeitsortes selbst zustimmen. Eine Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Eigentlich nicht. Die Arbeitszeiten im Büro und im Homeoffice unterscheiden sich grundsätzlich nicht. Denn Arbeitszeiten müssen immer irgendwo geregelt sein: Etwa in einer Betriebsvereinbarung oder individuell, z.B. im Arbeitsvertrag. Diese vereinbarte Normalarbeitszeit, unter Umständen mit Mehr- und Überstunden, gilt auch im Homeoffice.
Sie wollen innerhalb der eigentlichen „Büroarbeitszeit“ kurz einkaufen, spazieren gehen oder sich um Ihre Kinder kümmern und würden die Stunden lieber davor oder danach einarbeiten? Achtung: Ihre bisher vereinbarte und gelebte Normalarbeitszeit gilt auch zuhause!
Aber: Wenn für Sie im Homeoffice andere, flexiblere Arbeitszeiten praktisch wären, sprechen Sie diesen Wunsch Ihrem Arbeitgeber gegenüber an. Wenn Sie sich auf eine andere Vereinbarung für Zuhause verständigen können, spricht überhaupt nichts dagegen!
Jedenfalls gilt, wie immer im Arbeitsleben: Sie sollten Ihre Arbeitszeiten dokumentieren, z.B. mit dem AK Zeitspeicher.
Ja. Wenn Sie Homeoffice tatsächlich vereinbart haben, egal ob schriftlich oder mündlich, heißt das, dass der Dienstort fix nachhause verlegt ist. Sobald Sie dann beruflich die Wohnung verlassen müssen – sei es für einen Kundentermin, für eine Lieferung oder sogar für einen kurzen Weg ins eigentliche Büro – dann ist die Reisezeit zugleich Arbeitszeit.
Viele Eltern müssen in Zeiten von Corona Homeoffice und Kinderbetreuung mindestens an einigen Tagen pro Woche unter einen Hut bringen. Das ist, bei allen Bemühungen nach gemeinsamer Struktur, gutem Zeitmanagement und Pausen, für viele kaum zu bewältigen.
AK und ÖGB haben lange für einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit gekämpft und die Bundesregierung hat nun eingelenkt. Künftig müssen Eltern Sonderbetreuungszeit bekommen, wenn Kindergarten oder Schule geschlossen werden und dort keine Betreuung angeboten wird oder das eigene Kind in Quarantäne muss – ohne den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten müssen.
Zusätzlich soll es weiterhin möglich sein, eine Sonderbetreuungszeit im Einvernehmen zu vereinbaren, selbst dann, wenn Schule oder Kindergarten eine Notbetreuung anbieten. Als Anreiz für den Arbeitgeber, dieser Maßnahme zuzustimmen, soll dieser einen Kostenersatz von 100% erhalten. (Stand: 22.11.2020)
Jein. Für die Zeit der Corona-Krise befristet konnten Arbeiterkammer und Gewerkschaften einen umfassenden Versicherungsschutz durchsetzen. Unfälle, die sich im Homeoffice im Zusammenhang mit Ihrer Beschäftigung ereignen, gelten momentan als Arbeitsunfälle. Sie genießen damit den gleichen Versicherungsschutz, den Sie hätten, würde sich Ihr Arbeitsunfall in Ihrem Betrieb oder auf dem Weg dorthin passieren.
Aber: Leider gibt es in Österreich – anders als in vielen europäischen Ländern – kein Gesetz, das über die Zeit von Corona hinaus den Versicherungsschutz im Homeoffice umfassend regelt. Das erzeugt eine große rechtliche Unsicherheit: Der Versicherungsschutz im Homeoffice beschränkt sich dann auf den Arbeitsraum, in dem sie tätig sind – und ein Sturz am Weg zur Toilette wäre etwa nicht als Arbeitsunfall zu werten.
Nein. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass sie die nötigen Arbeitsmittel für die regelmäßige „Telearbeit“ zur Verfügung haben und dass diese auch gewartet werden.
Kosten, die bei Ihnen durch das Homeoffice zusätzlich anfallen (z.B. Telefon- und Internetkosten, nicht aber Einrichtungsgegenstände), muss Ihnen grundsätzlich Ihr Arbeitgeber ersetzen. Im Idealfall treffen Sie im Vorfeld eine Vereinbarung darüber, indem Sie sich etwa auf einen pauschalen Aufwandsersatz einigen.
Geht es nur um kleine Anschaffungen, etwa für Papier, Stifte oder einen USB-Stick, dann wird es reichen, wenn Sie die Rechnungen aufheben und später Ihrem Arbeitgeber übermitteln. Geht es um größere Ausgaben, sollten Sie jedenfalls im Vorfeld mit Ihrem Arbeitgeber Rücksprache halten, denn eigentlich muss die Firma dafür sorgen, dass Sie die technische Ausstattung haben, die Sie brauchen.
Nein. Für ihre Arbeitsumgebung im Homeoffice sind Sie selbst verantwortlich. Ihr Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen z.B. geeignete Tische oder Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Tut er es trotzdem, dann muss er darauf schauen, dass sie alle erforderlichen ergonomischen Anforderungen erfüllen.
Nein. Ihr Arbeitgeber darf weder verlangen, dass sie die Videokamera Ihres Computers durchgehend einschalten, noch Software einsetzen, die Ihre Tastatur- oder Mausbewegungen überwacht. An Videokonferenzen müssen Sie auf Wunsch aber teilnehmen – vorausgesetzt, der Arbeitgeber stellt Ihnen die nötigen technischen Mittel zur Verfügung.
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