19.4.2024

Schulungskosten zurückzahlen

Seit 28.3.2024 ist zu unterscheiden, ob es sich um Aus-, Fort- und Weiterbildungen handelt, die für die Ausübung der vereinbarten arbeitsvertraglichen Tätigkeit erforderlich sind und solchen, bei denen das nicht der Fall ist.

Für Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung,..) oder des Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind, gilt:

  • die Teilnahme des/der Arbeitnehmer:in an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung ist Arbeitszeit;
  • die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung sind vom/von der Arbeitgeber:in zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.

Kosten einer derartigen Aus-, Fort- oder Weiterbildung dürfen somit nicht auf Sie als Arbeitnehmer:in überwälzt werden. 

Benachteiligungsverbot

Sie dürfen wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Aus-, Fort- und Weiterbildung, vom Arbeitgeber weder gekündigt noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. 

Achtung!

Wurde die Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Aus-, Fort- und Weiterbildung ausgesprochen, können Sie die Kündigung bei Gericht anfechten.

Achtung!

Die Anfechtungsfristen sind sehr kurz! Wenden Sie sich daher bitte sofort an Ihre Arbeiterkammer oder Ihre Gewerkschaft, wenn Sie die Kündigung bekämpfen möchten.

Gewinnen Sie den Prozess, gilt Ihr Arbeitsverhältnis als ununterbrochen. Das bedeutet, Sie dürfen, müssen aber auch weiterarbeiten.

Sie können vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung eine schriftliche Begründung verlangen (ein Pauschalverweis auf "betriebliche" oder "personenbezogene" Gründe reicht hier unserer Meinung nach nicht) . Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens ausstellen. Die Kündigung ist aber auch dann rechtswirksam, wenn die Arbeitgeberseite keine schriftliche Begründung ausstellt.

Aus-, Fort- und Weiterbildungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung,..) oder des Arbeitsvertrages Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind:

Viele Firmen sind bereit, ihren Beschäftigten die Weiterbildung zu zahlen. Häuf­ige Praxis in den Betrieben: Bezahlt der Chef die Ausbildung, müssen Ar­beit­nehm­er­Innen meist unterschreiben, dass sie die Ausbildungskosten zu­rück­zahl­en, wenn sie die Firma verlassen. Nicht immer aber fordert die Firma das Geld zu Recht zurück.

Achtung!

Folgende Regelungen gelten, wenn Ihr Arbeitsvertrag mit einer solchen Klausel  ab dem 18. 3.2006 abgeschlossen wurde.

Beruht die Verpflichtung zum Ausbildungskostenrückersatz auf einer kollektivvertraglichen Regelung und wurde die Schulung vor dem 29.12.2015 begonnen, wenden Sie sich bitte an Ihre Arbeiterkammer. Denn in dies­en Fällen können abweichende Regelungen gelten.

Kosten für Einschulung

Ob wirklich gezahlt werden muss, hängt davon ab, was gelernt wurde. Es kommt sehr darauf an, ob es sich um eine echte Ausbildung oder um eine Ein­schul­ung handelt. Bei der Einschulung werden Sie mit betrieblichen Ge­geb­en­heit­en und Produkten des Arbeitgebers vertraut gemacht. Dafür darf die Firma kein Geld zurückverlangen!

Kosten für Ausbildung

Anders ist das bei den Kosten für eine echte Ausbildung, die die Beschäftigten auch in einer anderen Firma nutzen könnten. Für alle Aus­bild­ungs­ver­ein­bar­ung­en ab dem 18. März 2006 gilt: Die Firma darf nur dann einen Kost­en­rück­er­satz fordern, wenn dieser zuvor für eine konkrete Ausbildung schriftlich ver­ein­bart wurde. Eine allgemeine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag ist noch zu wenig.

Wichtig!

Die Rückforderung von Ausbildungskosten ist nicht nur bei Ar­beit­nehm­er­kün­di­gung, berechtigter Entlassung oder unberechtigtem Aus­tritt, sondern auch im Fall einer einvernehmlichen Lösung zu­lässig. Verzichtet der Arbeitgeber im Fall einer einvernehmlichen Lösung auf die Rückzahlung, halten Sie diese Vereinbarung unbedingt schriftlich fest!

Wie viel muss ich zurückzahlen?

Zunächst einmal müssen tatsächliche Ausbildungskosten durch die Teilnahme angefallen sein. 

Der Rückzahlungsbetrag muss sich auch mit der Zeit verringern: Wenn Sie Ihre Firma etwa ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung verlassen, sind bei einer drei­jährigen Bindungsdauer nur noch zwei Drittel der Kosten zu zahlen.

Achtung

Vereinbarungen, die ab dem 29.12.2015 abgeschlossen werden, müssen eine monatliche Reduzierung des Rückzahlungsbetrags ent­halten.

Ende der Rückzahlungspflicht

Firmen können nicht „ewig“ die einmal gezahlten Ausbildungskosten zu­rück­ver­lang­en: Nach einer gewissen Zeit gelten diese Kosten als „getilgt“. Dabei gelt­en unterschiedliche Regelungen:

  • Bei Vereinbarungen ab dem 29.12.2015 ist eine Rückzahlungsverpflichtung für maximal 4 Jahre, bei besonders teuren Ausbildungen für maximal 8 Jahre zulässig.

  • Wenn Sie vor dem 29.12.2015 unterschrieben haben, gilt eine maximal fünf­jähr­ige Rückzahlungsverpflichtung (bzw. 8 Jahre bei teuren Ausbildungen).

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