Ihr Anspruch auf Urlaub
ArbeitnehmerInnen haben ein Recht auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Wissenswertes von „Arbeiten im Urlaub“ bis „Verjährungsfrist“.
Herr P. wurde gekündigt und von der Firma während der Kündigungsfrist vom Dienst freigestellt. Mit der Endabrechnung wurde ihm sein offener Resturlaub von 12 Urlaubstagen nicht ausbezahlt. Sein Arbeitgeber verwies auf das Kündigungsschreiben.
Dort hieß es: „Während der Dienstfreistellung konsumiert der Arbeitnehmer den offenen Resturlaub im Ausmaß von 12 Arbeitstagen.“ Doch Herr P. hatte schon mit der Kündigung in der Hand erklärt, dass er diesem „Urlaubszwang“ nicht zustimmt.
„Herr P. hat sich zu Recht gewehrt“, sagen AK-Arbeitsrechts-ExpertInnen. Der Urlaubsverbrauch muss immer zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden, auch während der Kündigungsfrist. Einseitig darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht anordnen. Wichtig ist, dass Herr P. gleich reagiert hat, mit einem Nein.
Wenn Sie mit einem Urlaubsvorschlag der Firma nicht einverstanden sind: Widersprechen Sie schriftlich und erklären Sie sich arbeitsbereit. Nur dann kann man notfalls vor Gericht beweisen, dass man mit der Vereinbarung nicht einverstanden war. Widersetzt man sich einem solchen unzulässigen „in Urlaub schicken“ nicht, kann das Fernbleiben von der Arbeit als Zustimmung zum Urlaubsverbrauch gewertet werden.
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