Insolvenz © Design_5D, stockadobe.com
© Design_5D, stockadobe.com

Kika/Leiner-Insolvenz: Wir helfen Ihnen

Gehören Sie zu jenen Beschäftigten, die aufgrund der Insolvenz der Handelskette Kika/Leiner arbeitslos werden, dann möchten wir Sie mit wichtigen Informationen in der vor Ihnen liegenden Zeit unterstützen.

Ratgeber

Werfen Sie auch gerne einen Blick in unseren Ratgeber: Arbeitslos – was nun? Darin finden Sie alle nützlichen Infos und Tipps zum Thema Arbeitslosigkeit. Mehr ...

AK NÖ berät Beschäftigte

Alle von der Insolvenz Leiner & Kika MöbelhandelsgmbH betroffenen Beschäftigten werden von der Arbeiterkammer Niederösterreich bzw. dem ISA Niederösterreich betreut. Informationen dazu, was zu tun ist, wenn Sie offene Forderungen haben, wenn Ihre Filiale geschlossen wird, wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, finden Sie auf der Webseite der Arbeiterkammer NÖ.

Konnten Sie an den von Gewerkschaft und Arbeiterkammer organisierten Betriebsversammlungen nicht teilnehmen, dann empfehlen wir Ihnen umgehend mit der Arbeiterkammer Niederösterreich – ISA Niederösterreich Kontakt aufzunehmen:

AKNÖ – ISA NÖ
AK-Platz 1; 3100 St. Pölten
Hotline: +43 5 7171 20120 (Mo-Fr 9:00 Uhr - 16:00 Uhr) 
E-Mail: luk@aknoe.at


Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz

Werden Sie arbeitslos, dann haben wir einige wichtige Tipps für Sie:

Vorschuss durch das AMS

Wird Ihr Dienstverhältnis im Insolvenzverfahren beendet und besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, können Sie sich sofort nach dem Ende des Dienstverhältnisses beim AMS arbeitslos melden. Haben Sie Anspruch auf Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung, können diese Ansprüche als Insolvenz-Entgelt beantragt werden.

Das AMS zahlt das Arbeitslosengeld als Vorschuss auf diese Leistung aus. Das als Vorschuss ausbezahlte Arbeitslosengeld wird von der IEF-Service GmbH direkt an das AMS rückerstattet. Der Zeitraum für den das Arbeitslosengeld als Vorschuss ausbezahlt wurde, wirkt sich nicht auf die Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld aus.

Wichtig

Während einer Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung sind Sie versichert, auch ohne beim AMS gemeldet zu sein, wenn der/die Insolvenzverwalter:in die entsprechenden Versicherungszeiten bereits bei der ÖGK gemeldet hat.  

Bitte legen Sie dem AMS bei der Antragstellung das Kündigungs- oder Austrittschreiben vor. Sobald Ihnen die Aufstellung Ihrer offenen Insolvenzentgeltforderungen vorliegt, legen Sie diese bitte ebenfalls dem AMS vor.  

Sollte das AMS aufgrund der Kündigungsentschädigung bzw. Urlaubsersatzleistung keine Auszahlung vornehmen, weisen Sie das AMS nochmals auf das laufende Insolvenzverfahren und Ihren Anspruch auf Vorschussleistung hin, wenn das Insolvenzentgelt noch nicht ausbezahlt wurde. Denn eine Ablehnung Ihres Arbeitslosengeldanspruchs durch das AMS während des Zeitraumes der Kündigungs- und Urlauberersatzleistung darf nur erfolgen, wenn diese bereits vom IEF ausbezahlt wurde. In diesem Zeitraum ruht das Arbeitslosengeld. 

Sollte das AMS mit einem Bescheid Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Vorschussleistung ablehnen, haben Sie ab Zustellung des Bescheides 4 Wochen Zeit, dagegen eine Beschwerde einzubringen.

Grundanspruch auf Arbeitslosengeld 

Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Anspruch mehr auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung besteht, setzt der Grundanspruch auf das Arbeitslosengeld ein. Die Vorschussleistung verkürzt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht.

Achtung

In der Zeit, in der Ihnen Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung gebührt und Sie vom AMS eine Vorschussleistung erhalten, müssen Sie bereits allen Verpflichtungen beim AMS nachkommen, um den Leistungsanspruch nicht zu verlieren. Dazu zählen auch Kontrolltermine und Bewerbungen.

Welche monatlichen Beitragsgrundlagen für die Berechnung Ihrer Leistung herangezogen werden, hängt von dem Zeitpunkt ab, zu dem Sie den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. 

Direkte Verrechnung mit dem AMS durch den IEF
Das Insolvenzverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn der IEF Ihrem Antrag stattgibt und rückwirkend auszahlt, sollte er vor Auszahlung des Insolvenzentgeltes beim AMS anfragen, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe eine Vorschussleistung ausbezahlt wurde. Der IEF erstattet den ausbezahlten Betrag dann unmittelbar dem AMS zurück und sie erhalten vom IEF den darüber liegenden Betrag bzw. den Betrag für den Zeitraum, für den sie noch keinen Vorschuss erhalten haben.

Infos zu Ihrem Leistungsbezug

Nun noch einige Infos zur Beantragung Ihrer AMS-Leistung und für die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges:

  • Stellen Sie unverzüglich einen Antrag auf Arbeitslosengeld, sobald Sie arbeitslos sind und suchen Sie dazu am besten persönlich das AMS auf. Zuständig ist Ihr Wohnsitz-AMS. Ihr Anspruch muss persönlich geltend gemacht werden und Sie erhalten Ihre Leistung erst ab dem Tag der Antragstellung.

  • Das AMS kann Ihren Antrag nur mit Bescheid ablehnen, eine mündliche Ablehnung ist nicht ausreichend. Sie können auf einen Bescheid bestehen. Halten Sie erst einmal einen Bescheid in der Hand, dann kann dieser auf seine Richtigkeit überprüft werden!

  • Wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, sind Sie über das AMS versichert und müssen keine Selbstversicherung abschließen. Achten Sie bei Krankheit darauf, sich beim AMS krank und auch wieder gesund zu melden und nach dem dritten Tag Ihrer Krankheit selbstständig die österreichische Gesundheitskasse über Ihren Krankenstand zu informieren bzw. Krankengeld zu beantragen.

  • Sie können neben dem Bezug Ihrer AMS-Leistung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) geringfügig dazuverdienen. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2023 bei 500,91 Euro. Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit auf der einen Seite und Einkommen aus einer unselbstständigen Beschäftigung werden dabei nicht zusammengerechnet. Pro Monat können Sie also neben dem Bezug Ihrer AMS-Leistung jeweils monatlich 500,91 Euro (2023) beispielsweise aus einem Dienstvertrag und aus einer selbstständigen Tätigkeit „dazuverdienen“. Jede geringfügige Beschäftigung neben dem Bezug Ihrer AMS-Leistung müssen Sie unverzüglich dem Arbeitsmarktservice bekannt geben.

    Wichtig

    Ihr Dienstgeber muss (trotz Vertrag über ein geringfügiges Stundenausmaß) nicht sicherstellen, dass Sie mit Ihrem Verdienst unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleiben. Durch Mehrstunden oder Zuschläge können Sie die Betragsgrenze leicht überschreiten. Achten Sie daher selbst sehr genau darauf, dass Ihr Einkommen pro Monat Euro 500,91 (im Jahr 2023) nicht übersteigt.
    Überschreiten Sie mit Ihrem Einkommen in einem Monat die Geringfügigkeitsgrenze, dann müssen Sie einen Monat pausieren, bevor Sie wieder bei demselben Dienstgeber geringfügig arbeiten und daneben Ihre AMS-Leistung beziehen können! Ohne diesen Pausenmonat gelten Sie ab dem Monat, in dem Sie die Geringfügigkeitsgrenze überschritten haben, nicht mehr als arbeitslos und die Wahrscheinlichkeit ist hoch, dass Sie die Leistung zurückzahlen müssen.

    Wichtig

    Melden Sie nicht nur jede geringfügige Beschäftigung, sondern auch alle finanziellen Veränderungen dem AMS. So gehen Sie sicher, dass Sie Ihren Meldepflichten nachkommen und vermeiden Rückzahlungen.
  • Wenn Sie beim AMS gemeldet sind, werden Ihnen Stellen zugewiesen. Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Stelle Ihnen nicht zumutbar ist, reden Sie sofort mit Ihrem AMS-Berater bzw. Ihrer Beraterin. Sollte es weiterhin Unklarheiten geben, kontaktieren Sie die Rechtsberatung der Arbeiterkammer Wien oder der Gewerkschaft, um eine Sperre zu vermeiden. Stellenvorschläge zu ignorieren ist immer der falsche Weg! Machen Sie Screenshots, wenn Sie sich in Online-Portalen bewerben, speichern Sie Bewerbungsmails gut ab und senden Sie postalische Bewerbungen nur per eingeschriebenem Brief.

  • Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Rückforderung oder Sperre zu Unrecht erfolgt ist, dann wenden Sie sich gleich nach Zustellung des Bescheides an die Arbeiterkammer oder die Gewerkschaft.  Ein Bescheid kann vier Wochen, nachdem er Ihnen zugestellt worden ist, rechtlich bekämpft werden. Die Frist läuft nicht erst, wenn Sie den Brief abgeholt haben, sondern bereits ab seiner Hinterlegung im Postkasten oder bei der Post bzw. ab der Zustellung im eAMS-Konto.

  • Sie müssen kein eAMS verwenden. Sollten Sie kein geeignetes Gerät haben oder Ihnen der Umgang mit Internetabläufen schwerfallen, dann teilen Sie dem AMS mit, dass Sie kein eAMS-Konto anlegen möchten. Grundsätzlich ist aber das eAMS-Konto ein rascher Kontaktweg für Ihre AMS-Angelegenheiten.

Links

Kontakt

  • © 2023 Bundesarbeitskammer | Prinz-Eugen-Straße 20-22 1040 Wien, +43 1 501 65

  • Impressum
  • Datenschutz