Zinsanpassung bei bestehenden Krediten mit variabler Verzinsung

Seit 1997 müssen Kreditverträge mit einer variablen Verzinsung eine Zinsanpassungs- oder Zinsgleitklausel enthalten. Der Zinssatz des Kreditvertrages ist an einen oder mehrere Faktoren des Geld- und Kapitalmarktes und nicht direkt an die EZB-Leitzinsen gebunden.

Faktoren für die Zinssatzbindung können zB sein:
  • EURIBOR (European Interbank Offered Rate, ist ein Leitzins des Geldmarktes, der angibt, zu welchem Kreditzins sich die Banken untereinander Geld verleihen.)
  • SMR (Sekundärmarktrendite, ist eine Kennzahl des Kapitalmarktes, die die Durchschnittsverzinsung von umlaufenden Anleihen anzeigt.)

Diese Indikatoren werden zB auf der Homepage der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht. Der Zinssatz für den Kredit wird daher wie folgt gebildet – Indikator plus Aufschlag (= Marge) ergibt den Nominalzinssatz. Der Aufschlag/die Marge ist verhandelbar.

In der Zinsanpassungsklausel ist auch geregelt, wann die Zinsen angepasst werden – quartalsweise, halbjährlich oder wie zB bei den Bauspardarlehen nur einmal im Jahr.

Es gibt aber auch Zinsgleitklauseln die vorsehen, dass sich der Zinssatz ändert, wenn der Indikator gegenüber dem Vormonat zB um 0,25 % steigt oder fällt. D.h. in diesem Fall kann es sogar monatlich zu einer Anpassung kommen. Diese Art der Zinsanpassung reagiert sehr rasch auf Zinsänderungen am Markt – für die Kreditnehmer ein Vorteil bei fallenden Zinsen, ein Nachteil bei steigenden Zinsen.

Kommt es zu einer Zinsanpassung muss die Bank vor der Zinssatzänderung den Kreditnehmer schriftlich informieren – so sieht es das Bankwesengesetz vor. Bei einer Zinssatzänderung ändert sich automatisch die Kreditrate – nicht die Laufzeit. Gleichbleibende Rate und Verkürzung der Laufzeit ist nur mit Rücksprache der Bank möglich.

In der Änderungsmitteilung sind der neue Nominal- sowie der neue Effektivzinssatz angegeben. Der Nominalzinssatz ist jener Zinssatz, der auf das offene Kapital tatsächlich gerechnet wird. Er sagt nichts über die tatsächliche Kostenbelastung, weil er die Spesen (zB Bearbeitungsgebühr) unberücksichtigt lässt. Der Effektivzinssatz rechnet die Spesen mit ein, daher ist dieser immer höher als der Nominalzinssatz.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

9 + 4 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.