Wenn die Arbeit ohne Gefährdung nicht mehr ausgeübt werden kann

Führt die Fortsetzung der Arbeitsleistung beim Arbeitnehmer zu einem gesundheitlichen Schaden, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen. Es sollte um Zuweisung einer anderen, dem Arbeitsvertrag entsprechenden, die Gesundheit des Arbeitnehmers in nicht gefährdenden Tätigkeit ersucht werden.

Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, eine entsprechende Arbeit anzubieten, besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt aufzulösen. In diesem Fall besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sowohl nach altem, als auch nach neuem Abfertigungsrecht ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Um Streitfälle zu vermeiden, raten wir zu einer vorherigen Beratung durch die Fachgewerkschaft oder Kammer für Arbeiter und Angestellte.

Rücksicht auf den Gesundheitszustand nehmen

Verfügt der Arbeitnehmer über den Begünstigtenstatus nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, dann sind ArbeitgeberInnen besonders angehalten, auf den „Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen“ und nur solche Tätigkeiten zuzuweisen, die keine Gefährdung der Gesundheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Dies würde möglicherweise auch einen Anspruch auf Teilzeitarbeit umfassen.

Allerdings besteht keine Strafbestimmung bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Auch ist die finanzielle Abgeltung der durch eine Teilzeitbeschäftigung entstehenden Entgeltminderung nicht vorgesehen. Unter Umständen sehen Regelungen eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Teilzeitarbeit im Falle einer Krankheit oder Behinderung vor.

  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

4 + 7 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.