Versicherung kündigen - Achtung Falle!

Jede sechste Versicherungsanfrage in der AK Konsumentenberatung geht um Fragen und Probleme mit der Kündigung von Versicherungsverträgen. Oft werden die Kündigungen auch zurückgewiesen, weil die Kündigungsfrist laut Vertrag nicht eingehalten wurde. In manchen Fällen geht es nur um ein paar Tage. Die AK verlangt daher bessere Informationen für die KonsumentInnen. Eine neu aktualisierte AK Publikation „Versicherungen kündigen“ gibt KonsumentInnen Tipps.

Von rund 2.000 Versicherungsbeschwerden in der AK Beratung geht’s bei 15 Prozent um die Kündigung von Verträgen. In vielen Fällen geht eine Kündigung schief. Immer häufiger fragen auch BankkundInnen wegen stillgelegten Versicherungsverträgen an, die mit einem Kredit verknüpft sind. Oft werden Kündigungen von Versicherern auch zurückgewiesen, weil die Kündigungsfrist laut Vertrag – zumeist ein oder drei Monate – nicht eingehalten wurde. In manchen Fällen geht es nur um ein paar Tage, etwa bei einer nicht fristgerechten Kündigung beim Wohnungswechsel.

  • Wählen Sie die Laufzeit des Vertrages bewusst aus. Bei zu lange gewählten Laufzeiten kann es sein, dass Verträge gekündigt werden müssen aufgrund geänderter Lebensumstände (zum Beispiel Familienplanung, Scheidung oder Arbeitslosigkeit).

  • Nehmen Sie Aussagen von Versicherungsberatern kritisch unter die Lupe, wenn Ihr Versicherungsberater Ihnen zum Beispiel weismachen will, die Kündigung einer Lebensversicherung sei „kein Verlust“.

  • Länger als drei Jahre laufende Verträge haben häufig einen Dauerrabatt für Ihre freiwillige längere Bindung. Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages ist der Dauerrabatt zurückzuzahlen. Achtung: Nicht jede Dauerrabatt-Klausel ist laut Oberstem Gerichtshof rechtskonform. Prüfen Sie daher die Klausel vor Vertragsabschluss.

  • Lesen Sie Ihre Kündigungsrechte im Vertrag nach. Die Kündigungsfristen betragen – je nach Vertragstypus und Kündigungsgrund - ein oder drei Monate.

  • Kündigen Sie schriftlich. Für eine wirksame Kündigung ist das Einlangen eines Schreibens beim Versicherer maßgeblich – und nicht das Datum des Poststempels.
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