Unternehmen und Menschenrechte
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Die grundlegenden Arbeitsstandards und Menschenrechte sind auch in weniger entwickelten Ländern von der Wirtschaft einzuhalten! Mit umfassenden Maßnahmen wollen wir eine bessere Durchsetzung arbeitsrelevanter Menschenrechte zum Durchbruch verhelfen!
Menschenrechte werden missachtet
Die Verletzung grundlegender Arbeitsstandards und Menschenrechte in Entwicklungs- und Schwellenländern durch transnationale Unternehmen ist in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Thema der Menschenrechtsdiskussion geworden. Das grundsätzliche Problem liegt darin, dass viele Industrie-Staaten, in welchen die transnationalen Konzerne ihren Sitz haben, zwar generell ihre rechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte anerkennen, jedoch immer wieder auf die Unmöglichkeit verweisen, die Menschenrechte auch durchzusetzen: Sei es dadurch die Tätigkeit “ihrer” Konzerne auch außerhalb des eigenen Staatsgebietes durchzusetzen, sei es dadurch die gesamte Zulieferkette zu überwachen.
In den Entwicklungs- und Schwellenländern, in welchen die Verletzungen von Menschenrechten und Arbeitsstandards in großem Ausmaß stattfinden, fehlen oft die entsprechenden Möglichkeiten für eine effektive Vorgangsweise. Zudem werden niedrige Arbeits- und Sozialstandards sogar bewusst als Wettbewerbsvorteil eingesetzt, um ausländische Investoren anzuziehen. Davon dass Verletzungen arbeitsrelevanter Menschenrechte vor einen internationalen Menschenrechts-Gerichtshof (etwa vergleichbar dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag) gebracht werden können, ist die politische Debatte noch meilenweit entfernt. Was übrig bleibt ist in den meisten Fällen eine Regelungslücke: Die Konzerne haben mit keinen Konsequenzen zu rechnen, wenn sie arbeitsrelevante Menschenrechte missachten.
Verantwortung der Unternehmen
Um diese Regelungslücke zu schließen wurde in den vergangenen Jahren von vielen Akteuren eine direkte Verantwortung der Unternehmen für die Einhaltung der Menschenrechte gefordert. Aber auch diese Forderung hat ihre Schwachstellen. Olivier De Schutter, UN-Sonderbeauftragter für das Recht auf Nahrung, wies erst jüngst auf einer Konferenz zum Thema “Transnationale Unternehmen und Menschenrechte” in Berlin auf ein Paradoxon dieser Forderung hin: Je mehr auf eine direkte Verantwortung der Unternehmen für die Einhaltung der Menschenrechte gepocht wird, desto mehr wird die primäre Verantwortlichkeit der Staaten vernachlässigt, private Akteure zu überwachen und für eine Einhaltung der Menschenrechte Sorge zu tragen.
Auf nationaler und internationaler Ebene wurde in den vergangenen Jahren unterschiedliche Ansätze erarbeitet, um das Problem der schwerwiegenden Arbeits- und Menschenrechts-Verletzungen zu bekämpfen. Viele der Initiativen auf internationaler, regionaler, nationaler und Branchen-Ebene setzten den Fokus auf Corporate Social Responsibility (CSR)-Projekte. Der große Nachteil all dieser Initiativen ist, dass sie an einer freiwilligen Teilnahme der transnationalen Konzerne anknüpfen.
Durchsetzbarkeit arbeitsrelevanter Menschenrechte
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es in den vergangenen Jahren zumindest Einzelinitiativen, um in den nationalen Rechtssystemen Maßnahmen zu verankern, die zu einer besseren Durchsetzbarkeit arbeitsrelevanter Menschenrechte beitragen können, etwa im Bereich Unternehmensstrafrecht, Vergaberecht oder Berichtspflichten. Hier gilt es diese „Best practice“-Initiativen zu finden und auch für andere Staaten zu übernehmen.
Die neuen bilateralen Handelsabkommen der EU, welche die EU derzeit mit Südkorea, Indien und ASEAN, Zentralamerika und den Andenstaaten verhandelt, sind zumindest ein Schritt in die richtige Richtung, da sie ein Nachhaltigkeitskapitel mit bestimmten Menschenrechten, Arbeits- und Umweltstandards enthalten sollen. Auch den Verfahren nach dem US Alien Tort Claims Act, in welchen Schadenersatzforderungen gegen Unternehmen wegen Rechtsverletzungen in anderen Staaten vor US Gerichten eingebracht wurden, könnte eine Vorbildfunktion zukommen.
John Ruggie, UN Sonderbeauftragter für Menschenrechte
Einen wichtigen Part in der gegenwärtigen Diskussion spielen die Vereinten Nationen: Die Nominierung von John Ruggie als UN Sonderbeauftragter für Menschenrechte und Unternehmen im Jahr 2005 war ein klares Zeichen, dass dem Thema eine stärkere Verankerung in der internationalen Diskussion zukommen soll. Die Ruggie Berichte konnten zum einen dazu beitragen, zahlreiche Beispiele von Menschenrechtsverletzungen näher aufzuarbeiten und zu dokumentieren. Zum anderen schlägt Ruggie unter dem Titel “Protect, Respect, Remedy” drei Wege vor, wie gegen Menschenrechtsverletzungen von transnationalen Konzernen vorgegangen werden soll: Erstens sollen die Staaten ihre menschenrechtliche Verantwortung sorgfältiger – auch über die nationalen Grenzen hinweg – wahrnehmen und Menschenrechte nicht getrennt von anderen Politikbereichen wie Handels- und Investitionsabkommen behandeln.
Zweitens betont Ruggie die Verantwortung der Unternehmen, denen Sorgfaltspflichten zukommen, und drittens fordert Ruggie einen leichteren Zugang der Opfer der Menschenrechts-Verletzungen zu Rechtsmitteln. Ein Aspekt, der in der bisherigen Diskussion zu diesem Thema noch klar vernachlässigt wird, ist die Einbindung anderer internationaler Institutionen, wie der WTO, des IWF und der Weltbank in die Verantwortung für Menschenrecht und grundlegende Arbeitsstandards. Ein wichtiger erster Schritt in diesem Zusammenhang wäre die Verankerung der acht ILO Kernarbeitsnormen in die WTO-Verträge.
Trotz zahlreiche Kritikpunkte, die immer wieder an der Arbeit des UN Sonderbeauftragter für Menschenrechte und Unternehmen vorgebracht wurden – etwa dass seine Vorschläge nicht weitreichend genug sind und zu vage bleiben – ist dennoch eines positiv festzuhalten: Ruggies Ansatz unterscheidet sich maßgeblich von Corporate Social Responsibilty-Initiativen und soft-law-Ansätzen, die bisher zu diesem Thema in der öffentlichen Diskussion im Mittelpunkt standen und wendet sich an unterschiedliche Handlungsebenen, denen unterschiedliche Aufgaben zukommen.
Forderung
Daran anknüpfend und in diesem Sinne auch Forderungen der AK an die unterschiedlichen Ebenen:
• Die Einhaltung der Menschenrechte gehört zu den Grundwerten der Europäischen Union und sie hat diese auch in ihre Außenbeziehungen einzubinden. Hier liegt es auch an Österreich, sich für eine bessere Durchsetzung der Menschenrechte einzusetzen:
- Die österreichische Bundesregierung hat sich auch europäischer Ebene für Sozialklauseln in bi- und multilateralen Abkommen der EU (zB Europäische Nachbarschaftspolitik, Stabilitätsabkommen) einzusetzen und für effiziente Beschwerde- sowie Sanktionsmechanismen einzutreten.
- In seinem unmittelbaren Wirkungsbereich im Wirtschaftsleben hat der Staat zu garantieren, dass international anerkannte Standards (ILO-Kernarbeitsnormen, OECD-Leitsätze für Multinationale Konzerne) bei den geförderten Projekten auch zur Anwendung kommen (Export- und Investitionsförderungen der OeKB, Österreichische Entwicklungsbank). Bei Zuwiderhandeln sind die Unternehmen vom Förderverfahren auszuschließen.
- Eine effektive Beschwerdestelle für Menschenrechtsverletzungen, ausgeführt von österreichischen Unternehmen bei ihren transnationalen Aktivitäten ist einzurichten. Ein erster Schritt wäre, die Umsetzung der OECD-Leitsätze in Österreich neu zu strukturieren und den Nationalen Kontaktpunkt aus dem Wirtschaftsministerium auszugliedern, da derzeit eine eklatante Interessenskollision besteht. Der NCP ist als tripartite Organisation unter Einbeziehung von NPOs auszubauen und mit ausreichenden Ressourcen auszustatten, um eine effiziente, unabhängige Beschwerde- und Mediationseinrichtung zu werden.
• Das prioritäre Anliegen der Arbeiterkammer im Zusammenhang mit internationalen Abkommen ist die effektive Umsetzung und Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen. Wir sind der Überzeugung, dass die Einhaltung von Mindestarbeitsnormen negative Folgen der wirtschaftlichen Globalisierung hintanhalten und eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung in den Partnerländern und in der EU einleiten können. Wir fordern daher, dass sich die Vertragspartner verpflichten, die ILO-Kernarbeitsnormen einzuhalten. Dies wird am besten durch eine effiziente Einbindung der Sozialpartner in entsprechende Beschwerdemechanismen sowohl in multilateralen, regionalen und bilateralen Handelsabkommen gewährleistet. In letzter Konsequenz sollten bei Verletzung der ILO-Mindeststandards auch Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen werden.
- Die mit Drittstaaten der EU abgeschlossenen bilateralen und multilateralen Freihandelsabkommen sollten einen Beitrag zur effektiven Umsetzung und Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen leisten.
• Soziale sowie auch Menschenrechtsverantwortung von Wirtschaftssubjekten ist als generelle Leitlinie politischen Handelns außer Streit zu stellen.
• Soziales Handeln der Unternehmen bedarf gesetzlicher und kollektivvertraglicher Normen. Die Förderung von freiwilligen Maßnahmen kann Vorschriften zum Schutz der ArbeitnehmerInnen sowie deren Kontrolle und etwaige Sanktionierung keineswegs ersetzen, sondern allenfalls ergänzen. Erfahrungen sprechen dafür, dass Unternehmen klare rechtliche Rahmenbedingungen und starke inner- und überbetriebliche ArbeitnehmerInnen-Interessensvertretungen brauchen, damit sie ihr Verhalten verlässlich auch an gemeinwohlorientierten Aspekten ausrichten.
• Mehr Transparenz und Rechenschaftspflichten: Im Rahmen der Lageberichterstattung sollen Unternehmen auch über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren regelmäßig berichten (Sozial- und Umweltberichterstattung). Konkrete Kriterien und Indikatoren sollen gewährleisten, dass vergleichbare Daten über die sozialen Aktivitäten und Leistungen eines Unternehmens Rechenschaft geben.
• Verantwortungsvolles Beschaffungswesen: Die öffentliche Hand soll öffentliche Aufträge nur unter der Voraussetzung vergeben, dass soziale Mindeststandards – allen voran die acht ILO Kernarbeitsnormen – eingehalten werden.
• Freiwilligkeit darf nicht Beliebigkeit bedeuten: Die Einhaltung bestimmter Bedingungen, die Transparenz und Glaubwürdigkeit gewährleisten sind bei Initiativen von „Gesellschaftlicher Verantwortung von Unternehmen“ (CSR) unerlässlich. Zu diesen Rahmenbedingungen zählen:
- inhaltliche Mindestanforderungen im Rahmen der Selbstverpflichtung, die über „legal compliance“ (= Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und fundamentalen Arbeitsrechte) hinausgehen
- konkrete, operative Kriterien zur Bewertung von CSR-Maßnahmen
- Einbeziehung der Wertschöpfungskette in CSR-Maßnahmen
- verpflichtende Einbeziehung der Stakeholder insb der Belegschaft sowie deren Vertretung in die Zieldefinition und auch Evaluierung
- System der unabhängigen Überprüfung der Einhaltung der Selbstverpflichtung.
• Corporate Social Responsibility-Initiativen können sich unter Umständen als Wegbereiter für die bessere Durchsetzung globaler Mindeststandards in den Bereichen Soziales und Umwelt entwickeln, wobei es von bestehenden internationalen Standards und vereinbarten Instrumenten auszugehen hat:
- Grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit – Grundsatz der ILO-Erklärung von 1998
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948
- Dreigliedrige Grundsatzerklärung der ILO von 1997 über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik
- OECD-Leitsätze für Multinationale Unternehmen
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