Umtausch & Co – Wenn das Christkind danebengreift
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Wer sich bei der Auswahl eines Geschenks nicht ganz sicher ist, soll sich schon beim Einkauf einen möglichen Umtausch vereinbaren. Beim Online-Shoppen sollten KonsumentInnen vor allem auf versteckte Nebenkosten achten. Mit Gutscheinen kann man zwar nicht viel falsch machen – aber auch sie können Tücken haben.
Kein Recht auf Umtausch
Der Umtausch ist freiwillig. Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Wer ein Geschenk eingekauft hat und sich nicht ganz sicher war, müsste den Umtausch schon auf der Rechnung vermerkt haben lassen. Viele Händler räumen freiwillig einen Umtausch ein. Das steht dann vorgedruckt auf der Rechnung. Wer etwas umtauscht, kann sich zumeist eine andere Ware aussuchen. Geld gibt es nicht zurück. Falls man nichts findet, erhält man einen Gutschein.
Online-Shopping
Das Christkind geht online: KonsumentInnen sollen beim Shoppen per Mausklick auf genaue Adress-Angaben schauen, speziell bei unbekannten Händlern. Auch bei Online-Käufen gilt: Preise vergleichen und möglicherweise versteckte Nebenkosten wie Versandspesen beachten. Bei Onlinekäufen gibt es ein Rücktrittsrecht bis zu sieben Werktage (Samstag nicht mitgezählt) ab Erhalt der Ware. Bei etwa entsiegelten CDs und DVDs oder Tickets gibt es kein Rücktrittsrecht. Werden KonsumentInnen über das Rücktrittsrecht nicht ordentlich informiert, verlängert sich die Frist auf bis zu drei Monate.
Gutscheine
Gutscheine sind 30 Jahre lang gültig. Viele Unternehmen befristen die Geltungsdauer der Gutscheine - Befristungen von zwei Jahren oder weniger sind aber unzulässig. Kann nach Ablauf einer Befristung der Gutschein nicht mehr eingelöst werden, müssen die KonsumentInnen jedenfalls den Kaufpreis des Gutscheins erhalten. Derzeit boomen Gutschein-Plattformen im Internet. Prüfen Sie vor Erwerb eines Gutscheines über eine Plattform, wer überhaupt der Aussteller ist. Denn die Plattformen treten oft nur als Vermittler auf. Hält der Gutschein nicht, was er verspricht, kann es für Konsumenten mühevoll werden, zu ihrem Recht zu kommen.
Gewährleistung bei kaputter Ware
Bei kaputten Produkten gibt es einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Bewegliche Waren (etwa Möbel oder TV) muss der Händler bis zu zwei Jahre nach dem Kauf kostenlos reparieren oder umtauschen, letztlich den Preis dafür mindern oder das Geld zurückgeben. Das Recht steht dem Konsumenten zu. Das kann er vom Händler verlangen. Daher: Rechnung immer aufheben!
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