Umsatzsteuer
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Die Umsatzsteuer betrifft nur Unternehmer. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das heißt, wer Einkünfte aus einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag erzielt, ist im Regelfall ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Kleinunternehmerregelung
Wer Umsätze von weniger als € 30.000,- (ohne Umsatzsteuer) im Kalenderjahr erzielt und in seinen Honorarnoten keine Umsatzsteuer ausweist, braucht die Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abführen. Es kann aber auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Eine einmalige Überschreitung der € 30.000,- Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Jahren ist gestattet.
„Regelbesteuerung"
Verzichtet jemand auf die Kleinunternehmerregelung oder übersteigen seine oder ihre Umsätze die € 30.000,- Grenze, so ist die Umsatzsteuer (abzüglich der Vorsteuer) vierteljährlich bzw. monatlich abzuführen und jährlich eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abzugeben.
Vorsteuerabzug
UnternehmerInnen können für Lieferungen und Dienstleistungen, die sie für die Arbeit beziehen, die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das geht allerdings nur, wenn diese in einer Rechnung gesondert ausgewiesen ist.
Beispiel: Ein Freiberufler kauft sich einen PC für seine selbständige oder gewerbliche Tätigkeit. Der PC kostet brutto € 1.800,- (netto € 1.500,- + 20% Umsatzsteuer). In diesem Fall können von der an das Finanzamt zu zahlenden Umsatzsteuer € 300,- als Vorsteuer abgezogen werden.
Ist die Vorsteuer höher als die abzuführende Umsatzsteuer, so führt dies zu einer Gutschrift.
Vorsteuerpauschalierung
Unternehmer können die Vorsteuer mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus selbständiger und gewerblicher Tätigkeit berechnen.
Hier gibt es jedoch folgende Ausnahmen:- Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100,– übersteigen
- Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen in Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,– übersteigen
- Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese in die Leistungen eingehen.
Diese Vorsteuerbeträge können Sie also neben den 1,8%igen pauschalen Vorsteuerbeträgen abziehen.
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