Temperaturen am Arbeitsplatz
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In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
Regelungen fürs Arbeiten in der Hitze
Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.
Wenn eine Klimaanlage vorhanden ist, haben ArbeitgeberInnen dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen in denen Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung wie Büroarbeiten verrichtet werden, zwischen 19° und 25° liegt. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung wie bei häufigem Stehen, hat die Raumtemperatur zwischen 18° und 24° zu betragen.
Wegen sommerlicher Temperaturen allein müssen ArbeitgeberInnen keine Klimaanlage installieren.
Bei Kälte am Arbeitsplatz
Im Winter müssen die Temperaturen am Arbeitsplatz bei geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25° C, bei normaler körperlichen Belastung zwischen 18 und 24° C liegen und bei hoher körperlichen Belastung mindestens 12° C betragen.
ArbeitgeberInnen sind verpflichtet die Arbeitsräume zu beheizen. Die Heizung muss so erfolgen, dass schon bei Arbeitsbeginn (z. B. auch am Montag nach einem Wochenende) zumindest der untere Wert erreicht ist.
An Verkaufsständen im Freien, die organisatorisch und räumlich im Zusammenhang mit Verkaufsläden oder sonstigen Betriebsgebäuden stehen, dürfen ArbeitnehmerInnen nur beschäftigt werden, wenn die Außentemperatur am Verkaufsstand mehr als +16° C beträgt.
- Bereitstellung geeigneter alkoholfreier Getränke
- Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung
- Lockerung eventuell vorhandener Bekleidungsvorschriften
- Bereitstellung von Tisch- oder Stehventilatoren
- Bereitstellung von Duschgelegenheiten
- organisatorische Maßnahmen, wie den Arbeitsbeginn vorverlegen, die Mittagshitze meiden und zusätzliche Arbeitspausen
- Unterweisung in Erste-Hilfe-Leistung speziell bei Hitzekollaps, Hitzschlag, Sonnenstich
- Beschattung der Arbeitsplätze
- Tragen von luftdurchlässiger UV-sicherer Kleidung
- Tragen einer Kopfbedeckung, wobei eine Durchlüftung gewährleistet sein muss
- Bereitstellung von Sonnenschutzbrillen, eventuell mit Seitenschutz tragen
- Bereitstellung geeigneter Sonnenschutzmittel
- Zurverfügungstellung von Schutzhandschuhen beim Angreifen erhitzter Oberflächen
- Beheizte Aufenthaltsräume: Bei tiefen Temperaturen kann es erforderlich sein, den Beschäftigten jederzeit die Gelegenheit zu geben, die Arbeit zu unterbrechen und zum Aufwärmen einen beheizten Arbeitsplatz oder Aufenthaltsraum aufzusuchen. Für Bauarbeiter gibt es dabei die ausdrückliche Bestimmung, dass die Aufenthaltsräume gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten müssen und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden müssen, dass eine Raumtemperatur von mindestens 21 °C erreicht wird. Außerdem muss die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.
- Heiße Getränke: Auch das Bereitstellen heißer Getränke ist eine durchaus sinnvolle ergänzende Maßnahme.
- Wetter- bzw. Kälteschutzkleidung: Der Arbeitgeber muss auf seine Kosten für alle Arbeitnehmer, die in der kalten Jahreszeit im Freien arbeiten, eine entsprechende persönliche Schutzausrüstung (Wetter- bzw. Kälteschutzkleidung) zur Verfügung stellen. All diese Kleidungsstücke (Jacken, Schuhe, Handschuhe, Ohren- und Kopfschutz) sind kostenlos zu erneuern oder auszutauschen, wenn durch sie der Schutzzweck nicht mehr erfüllt wird.
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