Teleshopping: Billig beworben, teuer bezahlt!
-
|
Mehr
Schnäppchen war Nepp
Dampfbesen, Sportgeräte oder Geh-Vital-Schuhe günstig im TV angepriesen – aber die Rechnung war für die Konsumenten dann viel höher als versprochen. Denn dazu kamen noch diverse Spesen und Kosten. Die Praxis war bei der Firma DMS aus der Schweiz gang und gebe.
AK zog vor Gericht
Aufgrund der Beschwerden in der AK Beratung klagte die Bundesarbeitskammer im Frühjahr DMS beim Handelsgericht Wien auf Unterlassung und gewann jetzt: DMS muss künftig in den Werbesendungen klar über den Warenpreis und sonstige Entgelte informieren.
Marktschreierische Präsentation
Viele Konsumenten bestellten von der Couch aus telefonisch bei der Firma DMS Trading GmbH, die ihre Sport- oder Reinigungsprodukte vormittags über die TV-Sender Sat 1 und ATV bewirbt. Die Produkte werden „marktschreierisch“ rund eine Viertel Stunde lang präsentiert. Die TV-Zuseher werden dabei mehrmals aufgefordert, die Waren um einen bestimmten, sehr günstigen Preis, zu kaufen.
Böse Überraschung
Die Bezahlung erfolgt per Kreditkarte oder Nachnahme und brachte immer wieder dieselbe böse Überraschung: Es wurde nicht der günstige Preis aus der Fernsehwerbung verlangt, sondern ein viel höherer. Der Grund dafür: Die Firma verrechnet zusätzlich zum Beispiel Handlinggebühren, Liefer- und Zustellkosten und eine Transportversicherung. In den Sendungen war davon aber nie die Rede.
Konsumenten wehrten sich mit Hilfe der AK
Die Konsumenten ärgerten sich über den teureren Preis. Sie erklärten ihren Rücktritt und verlangten das Geld zurück. Die Firma DMS schickte jedoch den Konsumenten bloß Gutschriften über einen Teil des bezahlten Entgelts. Daraufhin suchten etliche Konsumenten Hilfe in der AK Konsumentenberatung. Die Konsumentenschützer verlangten schriftlich von DMS den gesamten Geldbetrag für die Betroffenen zurück und waren in den meisten Fällen erfolgreich.
AK klagte beim Handelsgericht
Da die Beschwerden nicht abrissen, war für die AK klar, dass die Firma ihre rechtswidrige Praxis weiterführte. Die AK befürchtet auch, dass es viel mehr Geschädigte gibt und sich nur ein Teil in der AK gemeldet hatte. Daher brachte die Bundesarbeitskammer im Frühjahr 2011 eine Unterlassungsklage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beim Handelsgericht Wien ein.
Gericht gab AK Recht
Das Handelsgericht Wien stellte nun fest: DMS muss künftig in den Dauerwerbe-Sendungen klare Informationen über die Warenpreise und sonstige Entgelte aufnehmen, die sie verrechnet. Zudem hat es das Unternehmen zu unterlassen, den Verbrauchern nach rechtzeitigem Rücktritt die Rückzahlung des bezahlten Entgelts zu verwehren, insbesondere indem es nur eine Gutschrift für einen weiteren Kauf ausstellt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
-
|
Mehr
