Studienabschluss-Stipendium, SelbsterhalterInnen-Stipendium und weitere Fördermöglichkeiten
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SelbsterhalterInnen sind Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens vier Jahre lang durch eigene Einkünfte selbst erhalten haben.
Dafür müssen für mindestens 48 Monate eigene Einkünfte nachgewiesen werden, die pro Kalenderjahr höher als 7.272,/Jahr (brutto minus Sozialversicherung, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale) waren.
Die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. In jenen Jahren, in denen die Berufstätigkeit begonnen bzw. beendet wurde, werden die jeweiligen Monate herangezogen, wenn pro Monat ein Durchschnittseinkommen von mindestens 606, erzielt wurde.
Als eigene Einkünfte gelten u.a. auch Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe, Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld.
Unterhaltsleistungen der Eltern oder der Ehepartnerin/des Ehepartners und Einkünfte aus Ferialarbeit können nicht als Selbsterhalt berücksichtigt werden.
SelbsterhalterInnen-Stipendium die besondere Studienbeihilfe
Auf Grund der vorangegangenen eigenen Berufstätigkeit spielt das Einkommen der Eltern beim SelbsterhalterInnen- Stipendium, im Gegensatz zur herkömmlichen Studienbeihilfe, keine Rolle. Alle anderen Voraussetzungen, die einen Beihilfenanspruch begründen und im Studienförderungsgesetz geregelt sind, müssen jedoch erfüllt sein:
- ordentliche/r HörerIn an einer österreichischen Universität, Fachhochschule, pädagogischen Hochschule oder Akademie (z.B. Hebammenakademie), oder außerordentliche/r HörerIn mit einer Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung
- noch kein abgeschlossenes Studium an einer dieser Einrichtungen
- vorher noch nie Studienbeihilfe bezogen
- österreichische/r StaatsbürgerIn oder gleichgestellte/ r AusländerIn
- günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes
- Maximal zweimaliger Studienwechsel, wobei jeder Wechsel nach spätestens zwei Semestern oder einem Ausbildungsjahr des vorangegangenen Studiums erfolgt sein muss. Bei einem Studienwechsel nach mehr als zwei Semestern entsteht der Anspruch erst im späteren Verlauf des neuen Studiums wieder.
- Die im Studienförderungsgesetz für die jeweilige Ausbildung vorgesehene Ausbildungszeit muss eingehalten werden. Bei Studien, die in Abschnitte gegliedert sind, ist die Anspruchsdauer pro Studienabschnitt festgelegt.
So hoch ist das SelbsterhalterInnen-Stipendium
Die maximale Höhe des SelbsterhalterInnenstipendiums inklusive 12% Erhöhungszuschlag beträgt jährlich 8.148, und wird in zwölf Monatsraten zu je 679, ausbezahlt.
Für Studierende mit einem Kind oder mehreren Kindern erhöht sich diese Summe für jedes Kind um 720, pro Jahr bzw. 60, pro Monat.
Bei Studierenden, für die auf Grund ihres Alters noch Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wird der entsprechende Betrag für Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von der Stipendiensumme abgezogen. Dadurch verringert sich aber auch die Gesamtsumme, da der Erhöhungszuschlag nur von der errechneten Studienbeihilfe bemessen wird.
Eine Verminderung des Höchststipendiums kann außerdem durch die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der geschiedenen Ehegattin bzw. des geschiedenen Ehegatten und durch die zumutbare Eigenleistung aus eigenen Einkünften erfolgen.
Neben dem Studienzuschuss (Ersatz der bezahlten Studiengebühren bis zur maximalen Höhe von 726,72/ Jahr) können im Einzelfall noch ein Versicherungskostenbeitrag, Fahrtkosten- sowie Auslandszuschüsse dazukommen.
Altersgrenze
Das Studium muss vor dem 30. Geburtstag begonnen worden sein. Ausnahmen gibt es aber für SelbsterhalterInnen bis 35: Für jedes Jahr, das sich SelbsterhalterInnen länger als 4 Jahre selbst erhalten haben, steigt die Altersgrenze um ein Jahr.
Weiters kann die Pflege und Erziehung eigener Kinder zur Anhebung der Altersgrenze geltend gemacht werden, gleiches ist bei einer Behinderung möglich.
Für Masterstudien gilt grundsätzlich die Altersgrenze von 35, wenn das vorangegangene Bachelorstudium rechtzeitig begonnen wurde.
Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die für die Ausbildung vorgesehene Studiendauer zuzüglich eines Semesters (Toleranzsemester). Ist das Studium in Abschnitte gegliedert, beginnt der Anspruch für den folgenden Abschnitt erst, wenn der vorangegangene erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Ausbildungen, die das Studienjahr nicht in Semester gliedern, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit plus ein halbes Ausbildungsjahr.
Die Anspruchsdauer kann aus verschiedenen Gründen auch verlängert werden, z.B. bei Krankheit, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes.
Dieser Studienerfolg ist nötig
Der Studienerfolg ist nach den ersten beiden Semestern bzw. dem ersten Ausbildungsjahr besonders wichtig, denn nur damit sichert man sich den weiteren Anspruch auf das SelbsterhalterInnen-Stipendium. An Universitäten und Fachhochschulen sind positive Zeugnisse über mindestens 14 Semesterstunden oder 30 ECTS-Punkte zu erwerben.
Über die Erfordernisse in anderen geförderten Ausbildungen geben die Stipendienstellen Auskunft. Wird der vorgesehene Studienerfolg nicht erreicht, so ist wenigstens die Hälfte davon nachzuweisen, da anderenfalls das im ersten Studienjahr bezogene Stipendium zurückzuzahlen ist.
Bei einem Studienabbruch bereits nach dem ersten Semester müssen zumindest 4 Semesterstunden oder 7 ECTS-Punkte nachgewiesen werden, um eine Rückzahlung zu vermeiden.
Für Studienrichtungen, die nicht in Studienabschnitte gegliedert sind oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens 6 Semester umfasst, ist nach dem 6. Semester ein weiterer Nachweis im Ausmaß von insgesamt 42 Semesterstunden oder 90 ECTS-Punkten vorgesehen. In Masterstudien sind nach dem 2. Semester Zeugnisse über 10 Semesterstunden oder 20 ECTS-Punkte vorzulegen, in Doktoratsstudien genügen nach dem ersten Jahr 6 Semesterstunden oder 12 ECTS-Punkte.
Für den Antrag gibt es Fristen:
Wintersemester: 20. Sep. 15. Dez.
Sommersemester: 20. Feb. 15. Mai
Fristgerecht eingebrachte Anträge gelten grundsätzlich ab Semesterbeginn, allerdings kann der Zeitpunkt der Zuerkennung auch selbst bestimmt werden. Anträge, die außerhalb dieser Fristen gestellt werden, gelten ab dem nächsten Kalendermonat.
Die Antragstellung erfolgt mit den vorgesehenen Formularen der Studienbeihilfe, die bei der Stipendienstelle und
über die Homepage www.stipendium.at erhältlich sind.
Grundsätzlich gilt der Antrag für das ganze Studium. Verschiedene Umstände können jedoch zwischendurch einen Neuantrag notwendig machen. Unmittelbar nach einem Studienwechsel oder nach dem Abschluss der Studienberechtigungsprüfung oder nach erfolgreicher Beendigung eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums ist für das Folgestudium auf jeden Fall wieder ein
neuer Antrag zu stellen.
So viel darf man dazu verdienen
Seit 2008 gilt für das Einkommen während des Stipendienbezuges eine einheitliche Zuverdienstgrenze in der Höhe von 8.000,-/Jahr (brutto minus Sozialversicherung, Sonderausgaben und Werbungskostenpauschale).
Berücksichtigt werden dabei nur die Einkünfte jener Monate, für die auch ein Stipendienbezug vorliegt. Ob es sich dabei um Ferialarbeit oder eine regelmäßige Beschäftigung handelt, macht keinen Unterschied. Für SelbsterhalterInnen ist es dadurch nicht notwendig, ihre Berufstätigkeit völlig aufzugeben, es genügt eine entsprechende Einschränkung.
Neben dem Einkommen aus Berufstätigkeit unterliegen auch Pensionen (z.B. Waisenpension), Renten und Sozialleistungen wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld oder Arbeitslosenunterstützung der Zuverdienstgrenze.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres kann die Stipendienstelle nachträglich feststellen, ob die Zuverdienstgrenze überschritten wurde. Sollte das der Fall sein, kommt es zu einer Rückforderung. Allerdings wird nur jener Betrag zurück gefordert, um den die Einkommensgrenze überschritten wurde. Die endgültige Höhe des Stipendiums wird somit erst nach Vorliegen der tatsächlichen Einkünfte berechnet.
Studienabschluss-Stipendium (SAS)
Das SAS richtet sich an Studierende, die ihr Studium voraussichtlich innerhalb der nächsten 18 Monate abschließen werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- noch kein Abschluss eines Universitätsstudiums oder einer gleichwertigen Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums
- österreichische StaatsbürgerIn oder gleichgestellte AusländerIn im Sinne des Studienförderungsgesetzes
- zum Zeitpunkt der Zuerkennung den 41. Geburtstag noch nicht erreicht
- innerhalb der letzten vier Kalenderjahre oder innerhalb der letzten 48 Monate für zumindest 36 Monate wenigstens halbbeschäftigt berufstätig
- kein Bezug von Studienbeihilfe oder SelbsterhalterInnenstipendium während der letzten vier Jahre
- vorher noch nie ein SAS bezogen
Alle diese Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Zuerkennung des SAS gegeben sein. Allerdings kann der Zeitpunkt, ab dem das Stipendium laufen soll, im Ansuchen bis zu drei Monate im Voraus selbst bestimmt werden. Darüber hinaus muss während des Bezugs jede Form von Berufstätigkeit eingestellt werden. Eine Karenzierung wird in diesem Zusammenhang akzeptiert.
Wer befindet sich in der Studienabschlussphase?
Für das SAS befinden sich StudentInnen in der Studienabschlussphase, wenn der Abschluss des Studiums in den nächsten 18 Monaten erwartet werden kann. Diese Voraussetzung ist an Universitäten jedenfalls dann erfüllt, wenn neben der noch nicht abgeschlossenen Diplom oder Masterarbeit höchstens zehn Semesterstunden oder 20 ECTS Punkte oder zwei Fachprüfungen zur Erfüllung des jeweiligen Studienplanes fehlen.
Ist keine Diplom- oder Masterarbeit anzufertigen, so dürfen höchstens zwanzig Semesterstunden oder 40 ECTS Punkte oder vier Fachprüfungen offen sein. Bei Studien an Universitäten der Künste werden die zentralen künstlerischen Fächer dabei nicht mitgerechnet.
Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen (z.B. Fachhochschulen) gelten die letzten beiden Semester als Abschlussphase. Als abgeschlossen gilt ein Studium mit jenem Tag, an dem die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung abgelegt wurde.
So hoch ist das SAS
Die Höhe des SAS hängt davon ab, in welchem Ausmaß in den letzten Jahren die Berufstätigkeit ausgeübt wurde. Es gilt der Grundsatz, je höher die wöchentliche Arbeitszeit, desto höher ist auch das Stipendium.
Bei nicht gleichmäßiger Beschäftigung wird ein durchschnittliches Beschäftigungsausmaß ermittelt. Kann die wöchentliche Arbeitszeit nicht eindeutig festgestellt werden, kommen adäquate Einkommenswerte zur Anwendung.
Monatlich 600, beträgt das SAS, wenn in den letzten vier Kalenderjahren oder 48 Monaten vor der Zuerkennung des Stipendiums für mindestens 36 Monate eine Berufstätigkeit im Ausmaß von wenigstens einer Halbbeschäftigung vorliegt.
Eine Halbbeschäftigung ist in diesem Zusammenhang dann gegeben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden beträgt. Zeiten aus Mutterschutzfristen und Kindererziehungszeiten während einer Elternkarenz bzw. beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld werden wie eine Halbbeschäftigung berücksichtigt.
Lässt sich die wöchentliche Arbeitszeit nicht genau feststellen, so wird bei einem Jahreseinkommen von mindestens 6.000, eine Halbbeschäftigung angenommen.
Das monatliche SAS erhöht sich um jeweils 20, für jede weitere volle Arbeitsstunde um die das Mindestmaß von 18 wöchentlichen Arbeitsstunden überschritten wird. Bei wechselnden Beschäftigungsausmaßen wird ein durchschnittlicher Wert ermittelt. Dabei werden die in einzelnen Monaten geleisteten Arbeitsstunden durch die Anzahl der Monate dividiert. Wenn die Wochenarbeitszeit nicht eindeutig nachvollziehbar ist, erhöht sich das SAS um jeweils 20, . Und zwar in dem Ausmaß, in dem das Einkommen von 6.000, um jeweils volle 300, übersteigt.
Der höchstmögliche Monatsbetrag für das SAS beträgt 1.040,. Das entspricht einer gesetzlichen Vollbeschäftigung von 40 Stunden pro Woche. Wird von anderen Einrichtungen Geld für die Bestreitung des Lebensunterhaltes (z.B. Kinderbetreuungsgeld) beansprucht oder ein Entgelt für ein Berufspraktikum bezogen, so werden diese Beträge vom SAS abgezogen.
Die Familienbeihilfe hat keinen Einfluss auf das SAS. Zusätzlich zum monatlichen Stipendium wird die Studiengebühr in der Höhe von maximal 363,36 pro Semester refundiert.
Für diesen Zeitraum wird das SAS ausbezahlt
Wie lange das SAS ausbezahlt wird, hängt bei Universitätsstudien davon ab, wie viele Semesterstunden/ECTSPunkte/ Prüfungen auf den erfolgreichen Studienabschluss noch fehlen. Zwei Varianten sind möglich:
- SAS für 6 Monate gibt es, wenn die Master- oder Diplomarbeit noch nicht abgeschlossen ist und höchstens 5 Semesterstunden oder 10 ECTS-Punkte oder eine Fachprüfung noch offen sind. Ist keine Master- oder Diplomarbeit anzufertigen, so dürfen höchstens 10 Semesterstunden oder 20 ECTS-Punkte oder zwei Fachprüfungen auf den Abschluss fehlen.
- SAS für 12 Monate wird dann gewährt, wenn die Master- oder Diplomarbeit und höchstens 10 Semesterstunden oder 20 ECTS-Punkte oder zwei Fachprüfungen noch nicht abgeschlossen sind. In Studienrichtungen ohne Master- oder Diplomarbeit dürfen maximal 20 Semesterstunden oder 40 ECTS-Punkte oder vier Fachprüfungen ausständig sein.
- In beiden Fällen wird das SAS um 6 Monate verlängert, wenn nachgewiesen wird, dass es sich bei der Master- oder Diplomarbeit um eine überdurchschnittlich umfangreiche oder eine besonders zeitaufwändige Arbeit handelt. Üblicherweise erfolgt ein derartiger Nachweis mit Hilfe einer entsprechenden Bestätigung durch die Betreuerin/den Betreuer. Bei Studien an anderen Bildungseinrichtungen (z.B. Fachhochschulen) entspricht die Stipendiendauer den noch zu absolvierenden Semestern.
Dieser Weg führt zum SAS
Das Ansuchen für das SAS ist bei der Stipendienstelle
Wien einzureichen. Dort erhältlich ist auch das dafür vorgesehene Formular. In diesem Ansuchen kann der Zeitpunkt der Zuerkennung festgelegt werden. Auf das SAS besteht kein Rechtsanspruch.
Zu den Angaben beim Ansuchen sind diverse Nachweise einzureichen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigungsverhältnisse, die Höhe des Einkommens und der bisherige Studienverlauf sind jedenfalls zu belegen. Darüber hinaus verpflichten sich die BezieherInnen eines SAS zur Mitwirkung bei Erhebungen über ihre Beschäftigungen und Einkommen nach Studienabschluss.
Besonders wichtig ist es, spätestens sechs Monate nach der letzten Auszahlung unabhängig davon wie lange das SAS bezogen wurde den erfolgreichen Studienabschluss der Stipendienstelle vorzulegen.
Förderzusage
Da auf das SAS kein Rechtsanspruch besteht, ergeht auch kein Bescheid, sondern es wird eine Fördervereinbarung zwischen StudentIn und Studienbeihilfenbehörde abgeschlossen. Bei einer Zusage erfolgt die Auszahlung monatlich. Bei einer Ablehnung muss die Mitteilung eine Begründung enthalten.
Rückforderung
Wird der Studienabschluss nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung des SAS nachgewiesen, müssen mindestens 180, zurückgezahlt werden. Wird der Abschluss in dieser Zeit überhaupt verfehlt, wird der gesamte ausbezahlte Betrag zurückgefordert.
Somit genügt es nicht, das Studium rechtzeitig zu beenden, sondern auch der Nachweis darüber muss bei der Stipendienstelle innerhalb dieser Frist erfolgen. Wird während des Bezuges des SAS ein Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, so wird für die jeweiligen Monate die komplette Monatsrate zurückgefordert. Das gilt auch bei niedrigen Einkommen, selbst wenn sie deutlich unter der Höhe des SAS liegen und bei Bezügen von anderen Stellen, wenn sie dem Lebensunterhalt dienen und bei der SAS-Berechnung nicht berücksichtigt wurden. Rückforderungen werden mittels Bescheid ausgesprochen, ordentliche Rechtsmittel sind dabei zulässig.
Weitere Förderungen
BezieherInnen eines SAS haben Anspruch auf die ermäßigte Selbstversicherung für Studierende in der Krankenversicherung. Die Anzahl der bislang absolvierten Semester spielt in diesem Fall keine Rolle.
BezieherInnen eines SAS mit Kindern können einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten bei der Stipendienstelle Wien beantragen. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass das Kind bzw. die Kinder entgeltlich betreut werden. Der Zuschuss orientiert sich an den tatsächlichen Ausgaben für die Betreuungskosten und kann pro Monat höchstens 150, betragen. Die Auszahlung erfolgt nachträglich.
Weitere Tipps
Familienbeihilfe
Für Studierende besteht bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres (in Ausnahmen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe. Üblicherweise liegt die Anspruchsberechtigung bei den Eltern, sie kann aber unter bestimmten Umständen auf das studierende Kind übertragen werden.
Für ein volljähriges Kind beträgt die Familienbeihilfe monatlich 152,70, zuzüglich eines Kinderabsetzbetrages von 50,90 pro Monat. Der Antrag ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzureichen.
Der Bezug der Familienbeihilfe ist an eine Anspruchsdauer gebunden, die bei begründeter Studienverzögerung verlängert werden kann. Weitere Kriterien sind ein Studienerfolg vor allem nach dem ersten Studienjahr und Einschränkungen bei der Möglichkeit eines Studienwechsels.
Für die Familienbeihilfe besteht eine Zuverdienstgrenze.
Das zu versteuernde Einkommen (Bruttoeinkommen minus Sozialversicherungsbeiträge, AK-Umlage, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) darf 9.000, pro Kalenderjahr nicht übersteigen. Außer Betracht bleiben zudem z.B. das Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Waisenpensionen.
Geht das Einkommen darüber hinaus, wird der
gesamte Jahresbetrag zurückgefordert.
Bildungskarenz
ArbeitnehmerInnen, die mindestens 1 Jahr innerhalb der letzten 4 Jahre beschäftigt waren und die Voraussetzungen für ein Arbeitslosengeld erfüllen, können sich für 3 bis 12 Monate von der Arbeit freistellen lassen. Die Freistellung kann über 4 Jahre verteilt werden, allerdings muss eine Einheit mindestens 3 Monate umfassen.
Die Bildungskarenz gilt für berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die regelmäßig stattfinden. Darunter fällt auch ein Studium.
Während der Bildungskarenz besteht Anspruch auf Weiterbildungsgeld in Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch 14,53 pro Tag. Außerdem besteht in dieser Zeit eine Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Ein Zuverdienst bis zur monatlichen
Geringfügigkeitsgrenze ist möglich.
Arbeitslosenversicherung
Mit 1. Jänner 2008 wurden die Regelungen betreffend den Anspruch auf Arbeitslosengeld und Studium zu Gunsten der Studierenden geändert. Falls Sie während des Studiums arbeitslos werden oder als arbeitssuchend Gemeldete/er Arbeitslosengeld beziehen und ein Studium beginnen wollen, setzen Sie sich vorher mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle des AMS in Verbindung, um die genauen Bedingungen zu erfahren.
Fonds der Österreichischen HochschülerInnenschaft
Für ÖH-Mitglieder, die in eine finanzielle Notlage geraten, besteht die Möglichkeit einer einmaligen Unterstützung aus dem ÖH-Sozialfonds. Besondere Berücksichtigung finden dabei Aufwendungen für Kinder und deren Betreuung und Wohnkosten.
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