Rechtsschutzversicherungen
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Kostenrisiko verringern
"Recht haben" heißt noch lange nicht "Recht bekommen". Das Risiko, einen Prozess zu verlieren, ist immer vorhanden. Ein verlorener Prozess kann hohe Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten zur Folge haben. Rechtsschutzversicherungen können Konsumenten dieses Kostenrisiko abnehmen.
- Fahrzeug- und Privat-Rechtsschutzversicherung
- Risiko, Versicherungssumme, Laufzeit, Dauerrabatt
- Wer ist versichert? Wartefristen, Deckungszusage
- Prämie sparen
- Versicherungsbeginn, Wartezeit und Kündigung
Fahrzeug- Rechtsschutzversicherung
Die Kfz-Rechtsschutzversicherung stellt einen sinnvollen Schutz dar, da in diesem Bereich die häufigsten Rechtsschutz-Schadensfälle auftreten. Die Prämienunterschiede sind beträchtlich, ein Vergleich lohnt sich daher in jedem Fall. Wer Mitglied eines Autofahrerclubs ist, fährt auch beim Club mit einer Kfz-Rechtsschutzversicherung recht gut.
Privat-Rechtsschutzversicherung
Im Bereich des Privat-Rechtsschutzes weichen die Produkte stark voneinander ab. Wichtig ist hier der Abschluss eines auf die Bedürfnisse des Konsumenten genau abgestimmten Produktes. Damit Sie einen Vergleich haben sollten Sie einige Angebote einholen. Dazu haben wir für Sie einen Musterbrief (word/27 kb) vorbereitet. Die häufigsten Schadensfälle betreffen im Privat-Rechtschutz den Vertrags-Rechtschutz, den Beratungs-Rechtsschutz und den Arbeitsgerichts-Rechtsschutz.
Baumängel
Die in der Praxis häufig vorkommenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes (z.B.: mangelhafte Arbeiten bei der Errichtung eines Einfamilienhauses) sind laut den üblichen Versicherungsbedingungen leider generell ausgeschlossen. Teilweisen Schutz bietet hier z.B. die ARAG an. Der Zusatzbaustein "Bauherrenrisiko" kann unter gewissen Voraussetzungen gegen Aufpreis mitversichert werden. Die Versicherungsleistung ist allerdings mit maximal 6.000 Euro pro Versicherungsfall begrenzt, einem Betrag, der in einem üblichen Bauprozess erfahrungsgemäß schnell ausgeschöpft ist.
Versicherungsvertragsstreitigkeiten
Die Abdeckung von Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen stellt eine sinnvolle Zusatzdeckung dar, die allerdings nicht von allen Versicherern angeboten wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass einige Anbieter dieser Zusatzdeckung Streitigkeiten gegen sich selbst ausschließen. In diesen Fällen wäre es ratsam, die Rechtsschutz-Versicherung nicht bei jener Versicherung abzuschließen, bei der Ihre übrigen Versicherungsverträge (z.B. Kfz-Haftpflicht, Eigenheimversicherung, etc.) bestehen, sondern bei einer anderen, eigenen Rechtsschutzversicherung, die auch Versicherungsvertragsstreitigkeiten deckt.
Rechtsschutz aus Vermögensveranlagung
Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen sind in den letzen Jahren vermehrt aus der Deckung der Versicherungen herausgenommen worden. Im Streitfall ist die Deckung aber wichtig, da Gerichtsverfahren in diesem Bereich erfahrungsgemäß mit einem sehr hohen Kostenrisiko verbunden sind. Die Klauseln, die sich üblicherweise in Artikel 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) befinden, lauten z. B. wie folgt: "Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anlage von Vermögen in Finanzinstrumenten gemäß § 48a Z 3 Börsegesetz und der damit zusammenhängenden Beratung, Vermittlung und Verwaltung." Prüfen Sie daher vor Vertragsabschluss, ob bzw. inwieweit Finanzveranlagungen versichert sind oder nicht und lassen Sie sich in diesem Punkt ausführlich beraten. Zum Teil besteht auch eingeschränkter Schutz. In älteren Verträgen sind Streitigkeiten aus Finanzveranlagungen öfters inkludiert. Achten Sie daher auch vor dem Abschluss eines Neuvertrages oder bei der Abänderung des alten Vertrages (z.B. durch eine Konvertierung) darauf, ob dieser Punkt im neuen Vertrag mitversichert ist oder nicht.
Download:
Rechtsschutzversicherung: Sind Streitigkeiten versicherbar? (pdf/202 kb)
Welche Risiken möchte ich abdecken?
Vor Abschluss der Versicherung sollten Konsumenten zunächst klären, welchen Risiken sie ausgesetzt sind, die sie abdecken möchten. So können Risiken ausgeschieden werden, die gar nicht eintreten können (Wer z.B. nie fremde Fahrzeuge lenkt, braucht auch keine Lenker-Rechtsschutzversicherung). Andere Risiken wiederum könnten schon anderweitig abgedeckt sein (z.B.: Arbeitsgerichts- und Sozialversicherungsrechtsschutz durch die Arbeiterkammer-Mitgliedschaft; Mietrechtsschutz durch die Mitgliedschaft in einem Mieterverein, etc.). Zudem bieten auch Haftpflichtversicherungen (z.B.: KFZ-Haftpflicht oder Privathaftpflicht) Rechtsschutz zur Abwehr ungerechtfertigter Forderungen. Werden Sie daher nach einem Verkehrsunfall geklagt, zahlt die Prozesskosten ohnehin die Haftpflichtversicherung, wollen Sie jedoch selbst ohne Kostenrisiko klagen, brauchen Sie eine Rechtsschutzversicherung. Welche Risiken abgedeckt werden können, ersehen Sie aus unserem Infoblatt (pdf/23 kb).
Versicherungssumme:
Die Versicherungssummen (= Kosten, die von der Versicherung pro Schadensfall maximal übernommen werden) bewegen sich in unserem Vergleich in einer Bandbreite von 80.000 bis 184.000 Euro. Für den Großteil der Rechtsschutzfälle sind auch die geringeren Versicherungssummen ausreichend. Bei langwierigen und kostenintensiven Gerichtsverfahren mit hohem Streitwert können aber höhere Versicherungssummen notwendig sein. Bei vielen Anbietern kann die Versicherungssumme gegen einen Prämienzuschlag angehoben werden.
Laufzeit, Dauerrabatt:
Angeboten werden zumeist Verträge mit einer Laufzeit von drei bzw. zehn Jahren. Verträge mit einer längeren als dreijährigen Laufzeit können von Konsumenten zwar zum dritten Jahr und dann jährlich vorzeitig gekündigt werden.
Achtung!
Bei langfristigen Verträgen räumen viele Versicherer ihren Kunden einen Rabatt von zumeist 20 Prozent der Prämienzahlung ein (Dauerrabatt). Die Versicherungsverträge sehen in diesen Fällen vor, dass der Dauerrabatt bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung an die Versicherung zurückbezahlt werden muss. Das ist grundsätzlich zulässig. Dauerrabattklauseln können aber aus verschiedenen Gründen gesetzwidrig sein. Dies ist laut einer Entscheidung des OGH vom 21.4.2010 (7Ob266/09g) z.B. dann der Fall, wenn im Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragslaufzeit eine Dauerrabattnachzahlung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorgesehen wird, sodass der von der Versicherung rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt (siehe dazu die beiden Musterbriefe "Dauerrabattrückforderung – Nachverrechnung erhalten" und "Dauerrabattrückforderung – Forderung bereits bezahlt").
Tipp
Versicherungswechsel: Manche Versicherer sind bei Abschluss eines Vertrages bereit, den Dauerrabatt der gekündigten Versicherung zu übernehmen. Wenn Sie daher eine Versicherung vorzeitig kündigen wollen, um zu einem anderen Versicherer zu wechseln, sollten Sie vorab klären, ob der Versicherer, zu dem Sie wechseln wollen, den Dauerrabatt der alten Versicherung übernimmt.
Mitversicherte Personen:
Im Fahrzeug-Rechtsschutz sind der Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer, der berechtigte Lenker und die berechtigten Insassen mitversichert. Es kann entweder ein Fahrzeug versichert werden oder etwa auch die Fahrzeuge der gesamten Familie.
Im Privat-Rechtsschutz sind neben dem Versicherungsnehmer üblicherweise auch Ehegatten bzw. Lebensgefährten (bei vielen Versicherungen auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten) und minderjährige Kinder mitversichert.
Volljährige Kinder sind zumeist bis zum 27. Lebensjahr (teilweise bis zum 25. Lebensjahr, teilweise bis zum 23. Lebensjahr) mitversichert, sofern diese noch in Ausbildung stehen bzw. im gemeinsamen Haushalt wohnen und noch kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben. Die konkrete Regelung zur Mitversicherung volljähriger Kinder findet sich in den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
Wartefristen beachten!
Außerdem gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich nur für jene Ereignisse, die während der Laufzeit des Vertrages eintreten. Hat sich der Schadensfall bzw. der Verstoß gegen Rechtsvorschriften schon ereignet, kommt der Abschluss einer Versicherung zu spät. Manche Leistungsbausteine sehen sogar noch zusätzliche Wartefristen (von 3 bis 12 Monate) vor. Leistungen können dann nur für jene Versicherungsfälle beansprucht werden, die nach Ablauf der Wartefrist eingetreten sind.
Obliegenheiten, Anzeigepflichten:
Damit die Versicherung im Schadensfall auch zahlt, muss der Versicherungsnehmer beim Versicherer noch vor Beauftragung eines Rechtsanwaltes (am besten schriftlich) um Deckungszusage anfragen. Der Versicherer ist verpflichtet, darüber binnen zwei Wochen schriftlich zu entscheiden. Diese Frist ist maximal um zwei Wochen verlängerbar.
Wichtig ist auch, dass der Sachverhalt in der Schadensmeldung richtig und vollständig angegeben wird. Stellt sich im Gerichtsverfahren heraus, dass die Angaben falsch waren, kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Versicherungen aus der Deckung aussteigen. Dies kann sehr teuer kommen.
Prämie sparen
Angebote vergleichen/Rabatte
Vergleichbare Produkte werden zu sehr verschiedenen Prämien angeboten. Ein Vergleich lohnt sich daher. Neben der Prämie sollten Sie beim Vergleich auf inkludierte Leistungen, Versicherungssumme und Leistungsausschlüsse achten. Fragen Sie nach Rabatten.
Bedarfsgerechtes Produkt
Ein individueller Zuschnitt des Versicherungsschutzes auf Ihre persönlichen Risiken ist besonders wichtig (eine gute Beratung kann Ihnen dabei helfen). Risiken denen Sie nicht ausgesetzt sind (z.B.: Lenker-Rechtsschutz, wenn Sie nie fremde Fahrzeuge lenken) oder die Sie anderweitig ausreichend versichert haben (z.B.: Arbeitsgerichts- und Sozialversicherungsrechtsschutz durch Mitgliedschaft in der Arbeiterkammer) müssen Sie nicht versichern. Das spart Prämie!
Single/Senioren-Rechtsschutz
Manche Versicherer bieten besonders kostengünstige Pakete oder Prämiennachlässe für Singles bzw. Senioren an.
Prämienzahlung
Zahlung mit Einziehungsermächtigung spart bei vielen Versicherern die für unterjährige Prämienzahlung (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich) verrechneten Zuschläge (bis zu 6% der Prämie).
Kombination von Privat- und Kfz-Rechtsschutz
Die Kombination von zwei Verträgen (z.B.: Privat- mit Kfz-Rechtsschutz) ist zumeist günstiger als zwei Einzelverträge.
Selbstbehalt
Für einen Selbstbehalt im Schadensfall (z.B. 10% der Versicherungssumme) bieten manche Versicherer eine (allerdings nicht allzu hohe) Prämienersparnis von 10 % bis 15 % an.
zum SeitenanfangBeginn des Versicherungsschutzes (Wartezeit)
Der Versicherungsschutz beginnt, abgesehen von der Wartezeit, zu dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt, sofern die Erstprämie rechtzeitig bezahlt wird.
Wartezeiten schieben bei manchen Risiken den Beginn des Versicherungsschutzes hinaus. Die Wartefristen liegen je nach Risiko zwischen drei (z.B.: für den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz) und zwölf Monaten (z.B.: für den Erbrechtsschutz).
- Langfristige Verträge/Dauerrabatt
Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren können Konsumenten bereits zum Ablauf des dritten Jahres und dann jährlich jeweils unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist beim Versicherer eingelangt sein!
Achtung!
Bei langfristigen Verträgen räumen viele Versicherer ihren Kunden einen Rabatt von zumeist 20 Prozent der Prämienzahlung ein (Dauerrabatt). Die Versicherungsverträge sehen in diesen Fällen vor, dass der Dauerrabatt bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung an die Versicherung zurückbezahlt werden muss. Das ist grundsätzlich zulässig. Dauerrabattklauseln können aber aus verschiedenen Gründen gesetzwidrig sein. Dies ist laut einer Entscheidung des OGH vom 21.4.2010 (7Ob266/09g) z.B. dann der Fall, wenn im Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragslaufzeit eine Dauerrabattnachzahlung mit gleich bleibenden jährlichen Beträgen vorgesehen wird, sodass der von der Versicherung rückforderbare Betrag mit längerer Vertragsdauer steigt statt sinkt (siehe dazu die beiden Musterbriefe "Dauerrabattrückforderung – Nachverrechnung erhalten" und "Dauerrabattrückforderung – Forderung bereits bezahlt").
Tipp
Versicherungswechsel: Manche Versicherer sind bei Abschluss eines Vertrages bereit, den Dauerrabatt der gekündigten Versicherung zu übernehmen. Wenn Sie daher eine Versicherung vorzeitig kündigen wollen, um zu einem anderen Versicherer zu wechseln, sollten Sie vorab klären, ob der Versicherer, zu dem Sie wechseln wollen, den Dauerrabatt der alten Versicherung übernimmt.
- Ablaufkündigung
Ist der Vertrag auf eine bestimmte Laufzeit befristet (z.B.: 10 Jahre) endet er automatisch mit Ablauf. Eine Kündigung wäre in diesem Fall zwar zumeist nicht erforderlich, ist zur Vermeidung von Unklarheiten aber ratsam. Die Versicherungsverträge enthalten nämlich oft eine Klausel, wonach sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen drei Monaten vor Ende kündigt. Diese Klauseln sind jedoch nur selten wirksam. Die Versicherung müsste den Konsumenten nämlich rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist nochmals gesondert auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Ist dies nicht erfolgt, bleibt es beim automatischen Vertragsende.
- Kündigung im Schadenfall
Im Versicherungsfall können unter bestimmten in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Voraussetzungen sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen. Die wirksame Vereinbarung dieses Kündigungsrechtes im Schadensfall setzt unseres Erachtens voraus, dass beide Teile unter denselben Voraussetzungen kündigen können.
- Fahrzeugrechtsschutz Veräußert der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug und erwirbt er entweder kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Fahrzeugrechtsschutz für den PKW (nicht die übrigen Rechtsschutzbausteine) mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist zumeist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeugs vorzunehmen (die genaue Regelung findet sich zumeist in Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung).
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