Rauchverbote - Nichtraucherschutz

Rauchverbote/Nichtraucherschutz nach dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht und geändertem Tabakgesetz (Stand: Jänner 2009)

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Rauchen - Regeln im Job

Nichtraucher haben am Arbeitsplatz Vorrang

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (§ 30 ASchG) verpflichtet den Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt werden. Das Rauchen ist verboten, wenn mindestens ein Raucher und ein Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten. Vergleichbare Arbeitsräume und Tätigkeiten sind beispielsweise Meisterkojen, Lager, Qualitätssicherung, Programmierung, Fein- und Elektrotechnik, Uhrmacher und Optiker.

Wo Rauchverbote am Arbeitsplatz gelten
  • in Sanitätsräumen und Umkleideräumen,
  • bei Brand- oder Explosionsgefahr sowie darüber hinaus
  • allenfalls aus produktionstechnischen bzw hygienischen Gründen (zB bei der Herstellung von Lebensmitteln, in Reinräumen,...).

Auch in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen ist der Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch zu schützen. Der wirkungsvollste Schutz ist das Rauchverbot. Allenfalls möglich ist die räumliche Trennung oder zeitlich getrennte Nutzung der Aufenthalts- und Bereitschaftsräume durch Nichtraucher und Raucher.

Nach dem Mutterschutzgesetz (§ 4 Abs 6) müssen werdende Mütter vor der Einwirkung von Tabakrauch speziell geschützt werden.

Wo besteht Raucherlaubnis?

Bei Einhaltung von ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und Tabakgesetz besteht am Arbeitsplatz nur noch Raucherlaubnis,
  • wenn ein Arbeitnehmer allein in seinem Einzelbüro ohne Kunden- bzw Parteienverkehr bei geschlossener Tür arbeitet, oder
  • wenn es sich um typische Werks- bzw Fabrikshallen handelt, und keine brand- oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe verwendet werden bzw keine produktionsbedingten Hinderungsgründe vorliegen, oder
  • bei Anwendung einer Ausnahmebestimmung in der Gastronomie (§ 13a Abs 2 und 3 Tabakgesetz), oder
  • wenn ausschließlich Raucher in ihrem Arbeitsraum ohne Kunden- bzw Parteienverkehr tätig sind.

Arbeitsverfassungsgesetz und Rauchverbote/Nichtraucherschutz

Mit erzwingbarer Betriebsvereinbarung kann beispielsweise näher geregelt werden:
  • die örtliche bzw räumliche Festlegung der Raucherräume und deren Gestaltung,
  • die Häufigkeit und die Dauer der Rauchpausen und
  • bei Vorliegen sachlicher Gründe allenfalls weiterführende Rauchverbote.

    Die Rechtsgrundlage für diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs 1 Z 1 Arbeitsverfassungsgesetz, wonach zur Festlegung allgemeiner Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb regeln, eine erzwingbare Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann.
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Rauchverbote an öffentlichen Orten

Nach dem Tabakgesetz gelten schon seit 1.1.2005 Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte. Ein öffentlicher Ort ist jeder Ort, der von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann (siehe § 1 Z 11 Tabakgesetz). Solche Orte sind beispielsweise Geschäftslokale, Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- bzw Parteienverkehr zu festgelegten Dienstzeiten bzw zu Zeiten, in denen üblicherweise Kunden- bzw Parteienverkehr stattfindet. Weiters gelten Rauchverbote in ortsfesten und nicht ortsfesten Einrichtungen des Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Wann können Raucherräume eingerichtet werden

Ausnahmen vom Rauchverbot sind in einzelnen Räumen öffentlicher Orte nach § 13 Abs 2 Tabakgesetz nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich. Demnach können nur bei ausreichender Zahl von Räumen einzelne Räume als Raucherräume bezeichnet werden, wenn gewährleistet ist, dass

  • der Tabakrauch nicht in Rauchverbotsbereiche dringt und
  • das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

So müssen Raucherräume ausgestattet sein

Die Raucherräume müssen dem zu Folge verschließbar sein. Sie benötigen eine von den anderen Räumen getrennte Entlüftung. Sind Belegschaftsorgane errichtet, kann eine erzwingbare Betriebsvereinbarung über die örtliche Festlegung einzelner Raucherräume abgeschlossen werden.

Ausnahmslos Rauchverbot gilt jedoch in Räumen für Unterricht, Fortbildung, Verhandlungen, im Schulsport und in Mehrzweckhallen. Nach § 13 Abs 4 Tabakgesetz sind nur mehr Tabaktrafiken vom Rauchverbot ausgenommen. Weiters sind Zeltfeste ausgenommen, weil Zelte kein umschlossener Raum eines Gebäudes sind.

Rauchverbote sind kennzeichnungspflichtig

Die Rauchverbotshinweise „Rauchen verboten“ oder die Rauchverbotssymbole sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Ergänzend sind Räume mit Raucherlaubnis mit Raucherlaubnishinweise oder Raucherlaubnissymbole zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht betrifft auch den Lokaleingang.

Die Einhaltung der Rauchverbote nach dem Tabakgesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz hat der Arbeitgeber sicherzustellen und sie unterliegen einseitig seiner Anordnungsbefugnis, sofern keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wurde. Die Nichteinhaltung gesetzlicher und vereinbarter Rauchverbote kann bei beharrlicher Weigerung des Arbeitnehmers eine „personenbedingte“ Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit a Arbeitsverfassungsgesetz rechtfertigen.

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Rauchverbot in der Gastronomie

Das novellierten Tabakgesetz sieht seit 1.1.2009 in der Gastronomie Rauchverbote vor.

Unter den Begriff „Gastronomie“ fallen neben den Speiselokalen beispielsweise die Hotel- und Beherbergungsgastronomie, Kaffeehäuser, Konditoreien, Diskotheken, Bars, Pubs, Werksküchen, Kantinen, Mensabetriebe, Schutzhütten, Privatzimmervermietungen, Buschenschänke, Heurige, Würstelstände, Stehbuffets, Imbisse, Pizza- und Dönerstände.

Ausnahmen vom Rauchverbot nach Übergangsfrist

Das Tabakgesetz lässt auch nach Auslaufen der Übergangsfrist (30.6.2010) Ausnahmen vom Rauchverbot zu, allerdings nur, wenn ein Kollektivvertrag besondere Schutzbestimmungen für die Beschäftigten in der Gastronomie regelt. Andernfalls gilt generelles Rauchverbot!

Die Ausnahmen richten sich nach der Grundfläche und den Raumverhältnissen der Räumlichkeiten:

  • Raum mit weniger als 50 m²: Wahlfreiheit des Inhabers

  • Raum ab 50 m²: Grundsätzlich generelles Rauchverbot. Einzige Ausnahme zwischen 50 m² und 80 m²: Wenn eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vorliegt (Bescheid), die bestätigt, dass der Raum nicht in Raucher- und Nichtraucher-Zone geteilt werden kann, weil bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtliche Gründe dagegen sprechen. In diesem Fall hat der Inhaber die Wahlfreiheit. Solange der rechtskräftige Bescheid nicht vorliegt, gilt generelles Rauchverbot.

  • Mindestens zwei getrennte Räume (unabhängig von der Raumgröße): Grundsätzlich gilt generelles Rauchverbot. Wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den Nichtraucherraum (Hauptraum) dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird, kann der Inhaber (Neben-)Räume zum Raucherraum erklären. Jedenfalls müssen mehr als die Hälfte der Plätze in den Nichtraucherräumen gelegen sein.
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Die InhaberInnen bzw. die ArbeitgeberInnen, die dem Fachverband Gastronomie oder dem Fachverband Hotellerie unterliegen, dürfen die Ausnahmen vom generellen Rauchverbot anwenden. Allerding gelten folgende Schutzbestimmungen:

  • Kündigt ein Arbeitnehmer wegen der Belastung durch die Einwirkung von Passivrauch, besteht Anspruch auf Abfertigung, sofern er nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz unterliegt.

  • Für Untersuchungen und diagnostische Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauch am Arbeitsplatz ist die notwendige Zeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

  • Gesundheitsfördernde Maßnahmen sind im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festzulegen.

  • Besteht kein generelles Rauchverbot, hat die Ausbildung oder die Beschäftigung von Jugendlichen überwiegend in Nichtraucherräumen zu erfolgen.

Für einen Nichtraucher, der Arbeit sucht, ist die Arbeit in einem Raucherlokal nicht zumutbar. NichtraucherInnen dürfen eine angebotene Arbeitsstelle in der Gastronomie sanktionslos ablehnen, bei denen die Beschäftigten dem Passivrauch ausgesetzt sind.

In der Gastronomie beschäftigte werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. Für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes besteht Anspruch auf Wochengeld.

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