Prämiengeförderte Zukunftsvorsorge
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Die PZV ist ein Pensionsvorsorgeprodukt, für das Sie vom Staat für die Einzahlungen eines Kalenderjahres eine Prämie erhalten. Leider wird diese Prämie oft fälschlich als Verzinsung verstanden (oder auch so dargestellt angeboten). Tatsächlich werden ab 1.1.2010 die geleisteten Einzahlungen und die staatlichen Prämien entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mindestens zu 30 % in Aktien der Wiener Börse veranlagt, der Rest in anderen Wertpapieren oder im Deckungsstock der Versicherung.
Für Neuverträge nach dem 31.12.2009 wird dieser Aktienanteil entsprechend dem Lebenszyklusmodell reduziert: ab dem vollendeten 45. Lebensjahr auf 25 %, ab dem vollendeten 55. Lebensjahr auf 15 %. Alte Verträge können innerhalb der Mindestbindefrist auf Wunsch auf dieses Modell umgestellt werden. Dies führt zu keiner Verlängerung der Mindestbindefrist.
Falls die Wertpapierveranlagung keinen Ertrag abwirft, wird die Kapitalgarantie des Anbieters schlagend. Sobald ein Ertrag erwirtschaftet wird, können die Anbieter sämtliche Kosten verrechnen.
Die in den PZV angeführten Renten sind nicht garantiert, da die Verrentung erst bei Pensionsantritt auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen erfolgt. Bestehen Sie bei einem Angebot, dass Ihnen die Renten auf Basis der Kapitalgarantie ausgewiesen werden. Bonusrenten oder Renten unter Zugrundelegung einer Ertragsprognose bieten keine ausreichende Information.
Bei der prämiengeförderten Zukunftsvorsorge beträgt 2013 die höchste prämiengeförderte Ansparmöglichkeit jährlich 2.445,55 Euro bei einer maximalen Prämie von 4,25 Prozent, also umgerechnet dann bis zu 103,94 Euro.
Derzeit gibt es fast 1,5 Millionen Verträge. Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wurde 2003 eingeführt. Der Anleger kann sich zwischen einem Versicherungsprodukt oder einem reinen Fondsprodukt entscheiden. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2009 wurde die Aktienquote auf 30% gesenkt (vormals 40%) bzw. wird bei Neuabschlüssen diese Quote in Abhängigkeit vom Lebensalter des Vertragsinhabers in zwei Schritten verringert (Lebenszyklusmodell):
- bis 45 Jahre: 30%
- bis 55 Jahre: 25%
- bis 55 Jahre: 15%
Die Mehrzahl der Zukunftsvorsorge-Verträge sind Versicherungs-Verträge, die als Lebensversicherung mit Kapitalgarantie und zusätzlicher staatlicher Förderung konzipiert sind. Dabei sind die einbezahlten Prämien sowie die Leistung, eine lebenslange Rente, von der Steuer befreit (keine Versicherungs-, Kapitalertrags- und Einkommenssteuer).
Ausstieg nach 10 Jahren möglich
Wer mit seiner prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge unzufrieden ist, kann nach zehn Jahren aussteigen – das war bisher anders: Je nach Versicherer waren auch Mindestbindedauern von 15 Jahren üblich. Nun wurde ein von der Arbeiterkammer Wien (AK) erkämpftes Urteil gegen die Wiener Städtische Versicherung vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt.
Voraussetzungen für den Ausstieg
Aussteigen kann man, wenn der Vertrag bereits mindestens zehn Jahre gelaufen ist. Längere Mindestbindedauern als zehn Jahre sind jedoch unzulässig.
Achtung!
Die AK empfiehlt, im Einzelfall genau nachzurechnen, denn mit einem Ausstieg sind auch Kosten verbunden. Bei einer vorzeitigen Auflösung muss die Hälfte der staatlichen Prämie zurückbezahlt werden, und allfällige Kapitalerträge werden mit 25 Prozent nachversteuert. Auch ist bei den unterschiedlichen Versicherern zu prüfen, ob die Kapitalgarantie wegfällt. Sie ist nur bei Auszahlung als Zusatzpension verpflichtend.
Bisher strittige Rechtsfrage entschieden
Mit dieser Entscheidung ist eine wichtige, bisher strittige Rechtsfrage zu Gunsten der VersicherungskundInnen entschieden worden. Diese können die ab 2003 abgeschlossenen Verträge nach Ablauf der zehnjährigen Mindestbindedauer jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode aufkündigen und damit aus den Verträgen aussteigen, die oftmals weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben sind.
Vom Urteil betroffen sind neben der Wiener Städtischen Versicherung noch andere Versicherer, die eine längere Mindestbindedauer als zehn Jahre vorsehen, zum Beispiel zwölf oder 15 Jahre.
Mögliche Nachteile eines Ausstiegs
Ob ein Ausstieg im Einzelfall sinnvoll ist, sollte sorgfältig überlegt werden, und erst nach Abklärung des Ausstiegsszenarios entschieden werden, empfiehlt die AK. Denn im Fall eines vorzeitigen Ausstiegs muss die Hälfte der staatlichen Prämie zurückbezahlt werden und allfällige Kapitalerträge werden mit 25 Prozent nachversteuert. Auch ist bei den diversen Anbietern zu prüfen, ob die Kapitalgarantie wegfällt. Weiterhin möglich ist, wie schon bisher, eine Stilllegung des Vertrages; in dem Fall kommt es zu keinen steuerlichen Folgen und die Kapitalgarantie bleibt ebenfalls erhalten.
Kapitalgarantie vor Ausstieg prüfen
Für die meisten KundInnen war die Kapitalgarantie neben der staatlichen Prämie ein wichtiges Argument für den Abschluss der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge. Die Kapitalgarantie kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn am Laufzeitende eine „Verrentung“ der angesparten Beträge erfolgt – also das angesparte Kapital in der Form einer monatlichen Rente ausbezahlt wird. Laut AK-Studien in den Vorjahren bieten etliche, aber nicht alle Versicherer eine Kapitalgarantie auch dann, wenn sich der Konsument das angesparte Kapital am Laufzeitende ausbezahlen lässt.
Einen Ausstieg muss man sich wegen hoher Abwicklungskosten und möglicher Einbußen aber gut überlegen. Nur wer das Geld dringend braucht, sollte kündigen.
Es gibt fünf folgenreiche Optionen:
Nicht aussteigen I: Wer seinen Vertrag erfüllt und bei der Auszahlung nach Laufzeitende die Variante der monatlichen Verrentung gewählt hat, kommt in den Genuss der Kapitalgarantie, von 100 Prozent der staatlichen Prämie und der Tatsache, dass die Erträge von der Kapitalertragsteuer (25 Prozent KESt) befreit sind. Die Frage ist, ob es dann Erträge gibt.
Nicht aussteigen II: Wer den Vertrag erfüllt und die Variante gewählt hat, am Laufzeitende alles auf einmal ausbezahlt zu bekommen, ist bei der Kapitalgarantie vom Anbieter abhängig. Er muss die KESt zahlen und bekommt nur 50 Prozent der staatlichen Prämie.
Kündigen: Wer vorzeitig kündigt, ist bei der Kapitalgarantie vom Anbieter abhängig. In der Regel verliert man sie und realisiert Verluste. Auch die KESt muss bezahlt und auf die Hälfte der staatlichen Prämie verzichtet werden.
Prämienfreistellung I: Wer seine Zukunftsvorsorge stilllegt, also bis zum Laufzeitende keine Prämien mehr einzahlt, und die monatliche Verrentung gewählt hat, behält die Kapitalgarantie, muss etwaige Erträge nicht versteuern und bekommt die volle staatliche Prämie.
Prämienfreistellung II: Wer stilllegt und sich das Kapital am Ende auf einmal auszahlen lässt, verliert in der Regel die Kapitalgarantie, muss Steuer bezahlen und hat nur 50 Prozent der staatlichen Prämie.
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