Studiengebühren an Universitäten

Im Dezember 2012 wurde eine Änderung des Universitätsgesetzes betreffend die Bezahlung von Studienbeiträgen beschlossen.

„Langzeitstudierende“

Eine Studiengebühr in der Höhe von € 363,36/Semester müssen künftig sogenannte „Langzeitstudierende“ zahlen, die die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten haben. Bei Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung, Kinderbetreuung und nachgewiesener Berufstätigkeit sind jedoch Befreiungen vorgesehen.

Berufstätige

Berufstätige müssen bei längerer Studienzeit dann keine Gebühr zahlen, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, bei der sie zumindest ein Einkommen in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze erzielt haben.

Der Beitrag ist auch für mehrere Universitätsstudien nur einmal zu bezahlen. Für Studierende aus Drittstaaten gelten besondere Bestimmungen.

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