Familienbeihilfe

Antworten auf die häufigsten Fragen zur Familienbeihilfe:

zum Seitenanfang Wer hat Anspruch auf Familienbeihilfe?

  • Österreichische StaatsbürgerInnen

  • EU/EWR-StaatsbürgerInnen & Schweizer StaatsbürgerInnen

  • Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten

  • Anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz

    Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr/e Kind/er, wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
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Wer hat ab 18 noch Anspruch auf Beihilfe?

Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.

In den Zeit zwischen Matura und Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst gibt es Familienbeihilfe, wenn nach Ende des Dienstes so rasch wie möglich die Berufsausbildung fortsetzt wird.

In der Zeit zwischen Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes und Beginn einer Ausbildung gibt es ebenfalls Familienbeihilfe.

zum Seitenanfang Wie lange bekommt man Familienbeihilfe?

  • Seit 1. Juli 2011 ist die maximale Bezugsdauer für die Familienbeihilfe mit dem vollendeten 24. Lebensjahr begrenzt.

  • Wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann die Familienbeihilfe bis 25 bezogen werden.

  • Für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern das Kind noch nicht 24 ist.

  • Bei volljährigen Kindern, die ein Studium absolvieren, besteht der Anspruch, wenn die vorgesehene Studienzeit eingehalten und ein positiver Studienerfolg vorliegt. Dieser muss dem Finanzamt nachgewiesen werden.
zum Seitenanfang Wann gibt es Familienbeihilfe bis zum 25. Geburtstag?

  • Studierende, die bei Vollendung des 24. Lebensjahres den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben und denen danach Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht.

  • Studierende, für die zum vollendeten 24. Lebensjahr Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung zusteht, und die bereits ein Kind geboren haben oder schwanger sind.

  • Studierende, die ein Studium von mindestens 10 Semestern Dauer betreiben, sofern das Studium in dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen wurde, bei Einhaltung der Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss.

  • Studierende, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen.

Freiwilliges soziales Jahr

Verlängerung der Bezugsdauer und der Studiendauer durch das soziale Jahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:

Studierende, die vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit in der Dauer von durchgehend mindestens acht bis zwölf Monaten bei einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland absolviert haben, wird die Bezugsdauer maximal bis zum vollendeten 25. Lebensjahr verlängert, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen Studiendauer.

Achtung: Wird die Familienbeihilfe (Studiendauer) aufgrund des sozialen Jahres im Anschluss an das freiwillige soziale Jahr verlängert, besteht keine Möglichkeit diese während des freiwilligen sozialen Jahres zu beziehen.

Bezug der Familienbeihilfe

während des freiwilligen sozialen Jahres

Seit 1.6.2012 besteht für volljährige Kinder die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an einem der Modelle:

  • Freiwilligen Sozialjahres
  • Freiwilligen Umweltschutzjahres
  • Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland
  • Europäischen Freiwilligendienstes

des freiwilligen sozialen Jahres gemäß dem Freiwilligengesetzes teilnehmen, besteht Anspruch auf die Familienbeihilfe während des freiwilligen sozialen Jahres.

Achtung: Wird während des freiwilligen sozialen Jahres Familienbeihilfe bezogen, endet der Anspruch auf Familienbeihilfe mit dem vollendeten 24. Lebensjahr.

Die Träger, die Freiwilligentätigkeiten anbieten, müssen vom BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid anerkannt werden. In der Regel dauert eine Freiwilligentätigkeit sechs bis zwölf Monate, es ist aber auch bei kürzeren Zeiträumen (z.B. infolge einer frühzeitigen Beendigung) ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben. Die Träger sind verpflichtet auf den Anspruch auf Familienbeihilfe hinzuweisen.

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Wann gibt es keine Altersgrenze?

Für dauernd erwerbsunfähige Kinder gilt keine Altershöchstgrenze, wenn die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Geburtstag, oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag (bis inklusive Juni 2011: 27. Geburtstag) eingetreten ist.

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Wie hoch ist die Familienbeihilfe?

(monatlich)

 für jedes Kindab dem Monat, in dem das Kind das 3 geworden istab dem Monat, in dem das Kind 10 geworden istab dem Monat, in dem das Kind das 19 geworden
1. Kind 105.4 112.7 130.9 152.7
2. Kind 118.2 125.5 143.7 165.5
3. Kind 140.4 147.7 165.9 187.7
ab dem 4. Kind 155.4 162.7 180.9 202.7

Steuerpflichtigen wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe zweimonatlich der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt, der pro Kind monatlich € 58,40 beträgt.

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Wann gibt es erhöhte Familienbeihilfe?

Für erheblich behinderte Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich um € 138,30. Die Beihilfe für ein erheblich behindertes Kind beantragen Sie mit einem ärztlichen Zeugnis. Das Ausmaß der Behinderung bzw. die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss durch eine Bescheinigung des Bundessozialamtes aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nachgewiesen werden.

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Wie oft wird die Familienbeihilfe ausbezahlt?

Die Familienbeihilfe wird sechsmal jährlich in zweimonatlichen Raten ausbezahlt.

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Wie stelle ich den Antrag?

Die Familienbeihilfe beantragen Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Die Familienbeihilfe wird vorrangig an den haushaltsführenden Elternteil (Mutter) ausbezahlt. Die Mutter kann jedoch zu Gunsten des anderen Elternteiles schriftlich verzichten.

Für die Antragstellung brauchen Sie:

  • die Geburtsurkunde des Kindes
  • den Meldezettel des Kindes
  • den Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers

    Zusätzlich zur Familienbeihilfe bekommen Sie den Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40, der zusammen mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.
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Wie viel dürfen volljährige Kinder dazuverdienen?

Volljährige Kinder dürfen ein eigenes, zu versteuerndes Einkommen von max. 10.000 Euro (bis inkl. 2010: 9.000 Euro) pro Kalenderjahr erzielen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren.

Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage der Lohn- bzw. Einkommenssteuer, ohne 13. und 14. Monatsgehalt.

Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht.

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