Geringfügige Beschäftigung
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Was bedeutet geringfügige Beschäftigung?
Geringfügig beschäftigt ist, wer bei regelmäßiger Beschäftigung (Dienstverhältnis für einen Monat oder für unbestimmte Zeit) nicht mehr als 386,80 Euro (Stand: 1.1.2013) im Monat verdient oder wer bei fallweiser Beschäftigung (Dienstverhältnis kürzer als ein Monat) nicht mehr als durchschnittlich 29,70 Euro pro Arbeitstag verdient.
Zu beachten ist, dass bei diesen Entgeltgrenzen Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration nicht zu berücksichtigen sind.
Arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber
Für regelmäßig geringfügig Beschäftigte gilt wie für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte auch
- das Urlaubsrecht
- das Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- das Recht auf Pflegefreistellung
- das Recht auf Abfertigung und
- die in den meisten Kollektivverträgen festgelegten Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld).
Geringfügige Beschäftigung und Arbeitszeit
Das Ausmaß der Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit sind zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Die Arbeitszeit kann nicht einseitig abgeändert werden, eine Vereinbarung hinsichtlich Änderung der Arbeitszeit bedarf ab 1.1.2008 der Schriftform.
Für einen Arbeitstag, an dem Sie nicht arbeiten, weil er auf einen Feiertag fällt, gebührt Ihnen das Entgelt, das Sie erhalten hätten, wenn Sie an diesem Tag gearbeitet hätten (Feiertagsentgelt).
Unser Tipp
Damit Sie nicht in die Situation kommen, dass sich hinsichtlich Ausmaß und Lage der Arbeitszeit Beweisprobleme ergeben, empfehlen wir Ihnen, bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung zu treffen oder die Ausstellung eines Dienstzettels mit Angaben über die Arbeitszeit vom Arbeitgeber zu verlangen.
Geringfügige Beschäftigung und Sozialversicherung
Jede geringfügig beschäftigte Person ist vom Arbeitgeber bei der Gebietskrankenkasse zu melden. Der Arbeitgeber hat jedenfalls Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.
- Jeder geringfügig Beschäftigte ist jedenfalls unfallversichert.
- Sobald Sie mehr als 386,80 Euro (Geringfügigkeitsgrenze) verdienen, sind Sie verpflichtend voll sozialversichert (= Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)!
- Seit 1. Jänner 1998 werden dabei Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen zusammengerechnet: Bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze durch die Zusammenrechnung der Einkommen aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind Sie verpflichtend kranken-, pensions- und unfallversichert. Arbeitslosenversichert sind Sie allerdings nicht! Die Versicherungsbeiträge werden Ihnen in diesem Fall am Anfang des Folgejahres von der zuständigen Gebietskrankenkasse vorgeschrieben. Informationen über die genaue Vorgangsweise erhalten Sie bei Ihrer Gebietskrankenkasse.
- Geringfügig Beschäftigte können sich freiwillig selbst kranken- und pensionsversichern (monatlicher Beitrag 2013: 54,59 Euro). In diesem Fall haben sie Anspruch auf Krankengeld und Wochengeld. Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist allerdings nicht möglich.
- Geringfügig Beschäftigte sind nie arbeitslosenversichert!
Möglichkeit der Selbstversicherung
Geringfügig Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich um den Betrag von 54,59 Euro in der Pensions- und Krankenversicherung selbst zu versichern. Eine Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich.
Wichtig
Mit dem Abschluss einer Selbstversicherung erwerben Sie pro Monat einer geringfügigen Beschäftigung einen vollen Versicherungsmonat, der sowohl in der Kranken- als auch in der Pensionsversicherung als Beitragsmonat zählt.
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