Notstandshilfe
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Wenn Sie Arbeitslosengeld bezogen haben, die mögliche Bezugsdauer aber schon ausgeschöpft ist, können Sie die sogenannte „Notstandshilfe" beantragen. Sie bekommen diese Leistung aber nur, wenn eine Notlage vorliegt. Die Notstandshilfe erhalten Sie zeitlich unbegrenzt, sie wird jedoch jeweils für längstens 52 Wochen bewilligt. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, den Antrag zu stellen, noch bevor der Arbeitslosengeld-Bezug ausgeschöpft ist. Sie müssen den Antrag jedoch spätestens innerhalb von 5 Jahren stellen, nachdem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft ist.
- Wann liegt eine Notlage vor?
- Höhe der Notstandshilfe
- Antragstellung, Auszahlung und Dazuverdienen
- Krankenversicherung und Krankengeld
- Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe
Wann liegt eine Notlage vor?
Bei der Prüfung, ob Notlage vorliegt, wird das eigene Einkommen und das des Ehepartners oder Lebensgefährten berücksichtigt. Das Einkommen der Eltern, Kinder oder sonstiger Verwandter ist nicht von Bedeutung, auch bei einem gemeinsamen Haushalt nicht.
Tipp
Die Anrechnung des Partnereinkommens ist sehr kompliziert. Sie sollten die Notstandshilfe aber jedenfalls beantragen, auch im Zweifelsfall.
- Wenn das Einkommen nicht eingerechnet wird, beträgt die Notstandshilfe 95 % des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes und 95 % des Ergänzungsbetrags, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz des ASVG liegt.
- Sie beträgt 92% des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt.
- Zusätzlich gibt es Familienzuschläge für zuschlagsberechtigte Personen, etwa für Kinder, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Deckelung der Notstandshilfe
Nach 6-monatiger Bezugsdauer wird, entsprechend der Dauer des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes, eine Obergrenze bei der Höhe der Notstandshilfe eingezogen. Das ist die sogenannte "Deckelung". Nach 39 bzw. 52 Wochen Arbeitslosengeldbezug wird keine Deckelung vorgenommen. Die Deckelung darf erst nach einem tatsächlichen Bezug von 6 Monaten erfolgen. Eine Unterbrechung nach 4 Monaten durch ein zweimonatiges Dienstverhältnis darf daher zu keinem Verlust von den restlichen 2 Monaten „voller“ Notstandshilfe führen!
zum SeitenanfangAntragstellung und Auszahlung
Die Notstandshilfe muss persönlich beim zuständigen AMS beantragt werden, am besten noch vor Auslaufen des Arbeitslosengeld-Anspruchs. Wenn Sie ein eAMS-Konto haben, können Sie den Antrag auch online stellen. Mehr zum eAMS-Konto finden Sie hier.
Wie das Arbeitslosengeld wird auch die Notstandshilfe monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Dazuverdienen zur Notstandshilfe
Wenn Sie zur Notstandshilfe dazuverdienen wollen, gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Zuverdienst zum Arbeitslosengeld. Ein Zuverdienst ist bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (2013: € 386,80 brutto/Monat) möglich. Bei der Notstandshilfe wird allerdings auch jedes sonstige Einkommen angerechnet. Zum Beispiel Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder eine Witwen- bzw. Witwerpension.
zum SeitenanfangKrankenversicherung und Krankengeld
Bei Krankenversicherung und Krankengeld gelten für Notstandshilfeempfänger dieselben Regeln wie für Arbeitslose. Sie sind krankenversichert, ohne dass sie Krankenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Der Versicherungsschutz gilt auch für Angehörige, die keine eigene Krankenversicherung haben.
Der Krankenversicherungsschutz ist auch gegeben, wenn die Notstandshilfe gesperrt ist - etwa wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung oder wegen freiwilliger oder selbstverschuldeter Lösung des Arbeitsverhältnisses.
Arbeitsunfähige Notstandshilfeempfänger haben ab dem 4. Tag des Krankenstands Anrecht auf Krankengeld. Und zwar in der Höhe der vorher bezogenen Notstandshilfe. Während der ersten drei Tage des Krankenstands zahlt das AMS die Notstandshilfe weiter. Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt dasselbe wie beim Krankenstand.
Achtung!
Nach dem Ende des Krankenstands müssen Sie sich sofort wieder persönlich beim AMS melden – und zwar auch dann, wenn noch keine Bescheinigung der Gebietskrankenkasse über den Krankenstand vorliegt!
Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe
Grundsätzlich kann man die pauschale Kinderbetreuungsgeldvarianten und Notstandshilfe gleichzeitig beziehen. Der Anspruch auf Notstandshilfe besteht jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkungen zur Verfügung stehen. Eine Mindestverfügbarkeit von 20 bzw. 16 Wochenstunden bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder bei Kindern mit Behinderung muss gegeben sein. Die Betreuung Ihres Kindes durch eine geeignete Betreuungsperson oder -einrichtung müssen Sie im erforderlichen zeitlichen Ausmaß gegenüber dem AMS nachweisen.
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