Mitgliedschaft und AK-Beitrag

Grundsätzlich gehören (fast) alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der AK an, ebenso Arbeitslose nach einem Arbeitsverhältnis für die Dauer von mehr als einem Jahr oder eines längeren Bezuges einer Leistung der Arbeitslosenversicherung. AK-Mitglieder sind damit auch Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, in Karenz befindliche ArbeitnehmerInnen sowie Präsenz- und Zivildiener.

Wer Mitglied ist, und wer nicht, entscheidet der Gesetzgeber. Per Gesetz sind einige Beschäftigungsgruppen von der AK-Mitgliedschaft ausgenommen. Das sind z.B. öffentlich Beschäftigte in der Hoheitsverwaltung und Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft, weiters die meisten FreiberuflerInnen sowie leitende Angestellte.

Die Mitgliedschaft ist eine vom Gesetzgeber bestimmte „Pflichtmitgliedschaft“. Freiwilliger Beitritt oder Austritt sind gesetzlich nicht vorgesehen, und daher nicht möglich. Der Beitritt erfolgt automatisch und ohne Aufwand für den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin.

Der AK-Beitrag

Pro Monat zahlt jedes AK Mitglied 0,5 Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Höchstbemessungsgrundlage in der Sozialversicherung. Der Beitrag wird mit der Sozialversicherung abgezogen und wirkt daher steuermindernd. Mehr als die Hälfte der Mitglieder zahlt netto weniger als 6 Euro.

Vom Mitgliedsbeitrag befreit sind österreichweit rund 20 % der Mitglieder: Wer Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld bekommt, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge – ferner Präsenzdiener und Zivildiener.

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