Makler

Umgang mit Wohnungsmaklern

Wer eine Wohnung sucht, kommt auch meist mit einem Makler in Kontakt. Obwohl die Makler in Österreich die höchsten Provisionen in Europa verlangen können, sind viele Wohnungssuchende mit den angebotenen Vermittlungsdiensten unzufrieden.

zum Seitenanfang Provision bei Kaufvertrag:

  • Bei einem Kaufpreis bis € 36.336,42 beträgt die Provision maximal 4% des Kaufpreises.

  • Bei einem Kaufpreis von mehr als € 36.336,42 darf maximal 3% des Kaufpreises als Provision vereinbart werden.

  • Zusätzlich darf die vom Makler abzuführende Umsatzsteuer (20%) auf den Kunden überwälzt werden.

  • Eine Provision kann sowohl mit dem Verkäufer als auch mit dem Käufer vereinbart werden - aber nur bis zur Höchstgrenze!
zum Seitenanfang

Provision bei Mietvertrag - Grundlage

Die Grundlage für die Bemessung der Provision ist der
monatliche Bruttomietzins. Unter Bruttomietzins ist die der Hauptmietzins plus Betriebskosten zu verstehen. Nicht darin enthalten sind: Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und die Heizkosten - Letzteres zumindest bei Wohnungen die Mietzinsbestimmungen des Mietrechtsgesetz unterliegen.

Bei Vereinbarungen zwischen dem Makler und dem Mieter ist die gesetzlich zulässige Höhe der Provision gestaffelt, je nach Dauer des vermittelten Mietverhältnisses.

zum Seitenanfang

Unbefristete oder auf 3+ Jahre befristete Verträge

Für die Vermittlung eines unbefristeten oder eines länger als auf drei Jahre befristeten Mietverhältnisses über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf höchstens der zweifache monatliche Bruttomietzins (plus 20% USt) als Provision vereinbart werden.

zum Seitenanfang

Auf bis zu 3 Jahre befristete Mietverträge

Für die Vermittlung eines höchstens auf drei Jahre befristeten Mietverhältnisses über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf mit dem Mieter höchstens der einfache monatliche Bruttomietzins (plus 20% USt) als Provision vereinbart werden.

Umsatzsteuer darf auf KundInnen überwälzt werden

Zusätzlich zur jeweiligen Provision entsprechend obiger Aufstellung darf der Makler die von ihm abzuführende Umsatzsteuer (20%) auf den Kunden überwälzen.

zum Seitenanfang Tipps zum Umgang mit Wohnungsmaklern

  • Lassen Sie sich zu keiner Unterschrift drängen. Vorsicht bei einem Makler, der Sie zu einer Unterschrift drängt oder Sie zu einer Unterschrift überreden will.
  • Unterschreiben Sie ein Miet- oder Kaufanbot eines Maklers erst nach gründlicher Überlegungszeit. Denn ein Rücktritt von einem Anbot kann für Sie teuer werden.
  • Alle mündlichen Versprechungen des Maklers sollen schriftlich festgehalten werden - am besten auf dem Vertragsformular des Maklers.
  • Zahlen Sie keinesfalls eine Vorrauszahlung. Provisionen immer erst nach Unterzeichnung des Miet- oder Kaufvertrages bezahlen.
  • Sie sollten jedenfalls mit dem Makler über die Höhe der Provision verhandeln.
  • Bevor Sie von einem Anbot zurücktreten, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen. Unter bestimmten Bedingungen können Sie kostenlos zurücktreten.
  • Drucken Weiterleiten | Mehr

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

9 + 4 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.