Kündigungsschutz
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Durch den Kündigungsschutz sind ArbeitnehmerInnen mit Behinderung besonders geschützt. Nach dem Behinderteneinstellungsgesetz gilt der erhöhte Kündigungsschutz für begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen (das sind Menschen, deren Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch Bescheid des Bundessozialamtes festgestellt wurde). Er soll verhindern, dass begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen in sozial ungerechtfertigter Weise gekündigt werden.
Erhöhter Kündigungsschutz
Erhöhter Kündigungsschutz bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Behindertenausschusses (dieser ist bei der jeweiligen Landesstelle des Bundessozialamtes eingerichtet) einholen muss. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung ist rechtsunwirksam, wenn der Behindertenausschuss nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt.
Die Kündigungsfrist für begünstigte behinderte ArbeitnehmerInnen beträgt mindestens vier Wochen. Während der ersten sechs Monate eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses gilt der Kündigungsschutz jedoch nicht!
Auch bei der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder bei berechtigter fristloser Entlassung gilt der besondere Kündigungsschutz nicht.
In manchen Fällen kann der besondere Kündigunsschutz auch bei einem Arbeitsverhältnis gelten, das noch keine sechs Monate dauert. Und zwar, wenn die Begünstigteneigenschaft auf Grund eines Arbeitsunfalles zuerkannt wurde oder der Arbeitsplatz innerhalb des Konzerns gewechselt wird.
Bei begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen, die BetriebsrätInnen, PersonalvertreterInnen oder JugendvertrauensrätInnen sind, gelten die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Auch das Arbeitsverhältnis mit einem bzw. einer begünstigten behinderten ArbeitnehmerIn kann aufgelöst werden. Eine Kündigung nach dem 7. Monat der Beschäftigung ist dann wirksam, wenn der Behindertenausschuss der beabsichtigten Kündigung zustimmt.
Das Arbeitsverhältnis kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch vorzeitig, das heißt ohne Einhaltung von Fristen und Terminen, durch einseitige Erklärung (Entlassung, Austritt) aufgelöst werden. Liegt jedoch kein wichtiger Grund vor, wäre eine vom/von der ArbeitgeberIn ausgesprochene Entlassung unberechtigt. Diese ist ungültig und der /die ArbeitnehmerIn kann zwischen Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses oder der Geltendmachung von Schadenersatz wählen. Eine unberechtigte Entlassung kann nur beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Ein vorzeitiger Austritt durch den/die ArbeitnehmerIn ist möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Diese Lösungsart sollte niemals voreilig und immer erst nach Rücksprache mit der Arbeiterkammer oder der zuständigen Fachgewerkschaft gewählt werden.
Eine einvernehmliche Lösung erfolgt freiwillig auf Grund einer Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und ArbeitgeberIn, am besten in schriftlicher Form.
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