Kindergeld: Licht, aber auch viel Schatten
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Die AK begrüßt die Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes für Erwerbstätige. Auch die Verbesserungen des Zuverdienstes mit der Möglichkeit, bis zu 60 Prozent des früheren Einkommens während des Kinder-betreuungsgeldes ist eine Annäherung an die AK-Forderung nach einem Zuverdienst in einem Ausmaß von 24 Stunden pro Woche.
Mängel in legistischer Umsetzung
Zu bemängeln ist jedoch die legistische Umsetzung des Vorhabens, so dass eine Vielzahl an Problemen und Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Möglichkeiten zu erwarten sind.
Der komplexe steuerrechtliche Einkommensbegriff, der auch für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld sowie für die neue Zuverdienstgrenze angewandt wird, wird weiterhin für Verwirrung sorgen. Kritik übt die AK auch daran, dass Arbeits-losenzeiten sowohl das einkommensabhängige Kinderbetreuungs-geld als auch den erlaubten Zuverdienst von 60 Prozent verringern. In wirtschaftlichen Krisenzeiten mit steigender Arbeitslosigkeit werden vielen Eltern die rechtlichen Verbesserungen daher nicht nützen können.
Die vorgesehene Streichung von Kinderbetreuungsgeld bei Bezug von Wochengeld vor einer weiteren Geburt wird mit Einsparungen im Umfang von 14 Mio Euro beziffert. Dies geht voll zu Lasten von ArbeitnehmerInnen, die bereits jetzt bei der Bezugsdauer von Kinderbetreuungsgeld schlechter gestellt sind als Nichterwerbstätige.
Keine großen Sprünge für Väter
Für Väter sind im Entwurf keine großen Sprünge erkennbar. Obwohl mit dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld Anreize für eine Väterbeteiligung erhöht wurden, wurden aber auch neue Barrieren geschaffen. Durch die Verkürzung der Mindestbezugsdauer von 3 auf 2 Monate Kinderbetreuungsgeld wird die Karenzdauer bei Vätern kürzer. Echte Prügel werden jenen Eltern in den Weg gelegt, die partnerschaftlich teilen und ein weiteres Kind bekommen, weil der Bezug von Kinderbetreu-ungsgeld für das erste Kind enden soll, sobald die Mutter wieder Wochengeld bezieht.
Dazu ein Beispiel: Der Vater bezieht Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind. Die Mutter ist erwerbstätig und wird wieder schwanger. Aufgrund von Schwangerschaftskomplikationen wird sie freigestellt und bekommt statt ihrem Gehalt Wochengeld in der gleichen Höhe. Mit dem Wochengeldanspruch der Mutter verliert der Vater den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind. Eine vorzeitige Rückkehr zum Arbeitgeber ist dem Vater nicht möglich. Die Familie muss vom Wochengeld der Mutter leben.
Kaum Verbesserungen für Alleinerziehende
Kaum Verbesserungen gibt es auch für Alleinerziehende. Die vorgesehenen Gründe für eine Verlängerung der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes von 2 Monaten umfassen nur Extremfälle wie Tod, Krankheit, Freiheitsstrafe oder Gewalttätigkeit des Partners und sind daher nicht geeignet, die Situation von Allerziehenden grundsätzlich zu verbessern.
Dass der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nicht mehr zurückzuzahlen ist, wird von der Arbeiterkammer begrüßt, weil es mehr Rechtsicherheit für die Betroffenen bringt. Die Problematik, dass Eltern den Zuschuss – oft erst nach Jahren und unerwartet - wieder zurückzahlen müssen, wird damit beseitigt.
Forderung
1. Notwendig ist eine Vereinfachung des Einkommengsbegriffs durch eine Umstellung vom steuerrechtlichen auf einen sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriff. Durch Arbeitslosigkeit dürfen beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und beim Zuverdienst keine Nachteile entstehen.
2. AlleinerzieherInnen müssen beim Bezug der Kurzvarianten dieselben Chancen auf Verlängerung des Kinderbetreuungsgeldes gewährt werden. Darüber hinaus braucht es wirksame Hilfen und Programme zum Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
3. Für Adoptiveltern, die Kinder erst oft nach Monaten adoptieren können, müssen Sonderregelungen geschaffen werden, damit sie beim Bezug der Kurzvarianten bzw des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes nicht benachteiligt werden.
4. Um einer Entwertung von Familienleistungen sowie des Zuverdienstes zu begegnen, spricht sich die Bundesarbeitskammer dafür aus, das Kinderbetreuungsgeldes sowie die Zuverdienstgrenze jährlich zu valorisieren.
5. Von besonderer Dringlichkeit ist aus Sicht der AK, die Anstrengungen zum Ausbau der bedarfsgerechten und qualitätsvollen Kinderbetreuung zu verstärken. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes und der Kurzvarianten darf nicht an der fehlenden Kinderbetreuung scheitern.
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