Die Fehler beim Kinderbetreuungsgeld müssen endlich korrigiert werden

„Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für erwerbstätige Eltern wird von der Arbeiterkammer nach wie vor ausdrücklich begrüßt“, sagt AK Präsident Herbert Tumpel: „Schließlich trägt es dazu bei, dass sich mehr Väter zu Kinderkarenz-Zeiten entschließen und die Kinderbetreuung zwischen den Elternteilen partnerschaftlicher aufgeteilt wird als noch vor wenigen Jahren.“

Nichts desto trotz gibt es am Gesetz nach wie vor Verbesserungsbedarf: In der Stellungnahme zur Gesetzesnovellierung fordert die AK, das Problem, dass Teile des regulären Verdienstes vor und nach dem Kindergeldbezug fälschlicherweise als Zuverdienst angerechnet werden, zu beheben.

Zuverdienstregelung reparieren

Schon kurz nach der Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds hat sich herausgestellt, dass bei der Berechnung des Zuverdienstes Probleme für die Eltern entstehen – und zwar dann, wenn ein Elternteil nicht am Anfang sondern innerhalb eines Kalendermonats von der Erwerbsarbeit in den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder aus dem Kinderbetreuungsgeld wieder in die Arbeit zurück wechselt.

In diesen Fällen werden – dem Gesetz gemäß, aber fälschlicherweise – der Verdienst aus den letzten Arbeitstagen vor der Karenz oder aus den ersten Arbeitstagen danach als Zuverdienst angerechnet. Die betroffenen Elternteile haben deshalb das Problem, dass sie die Zuverdienstgrenzen scheinbar erheblich überschreiten und dadurch den kompletten Anspruch auf das Kindergeld verlieren können.

Beispiel zur Erläuterung

Das Problem betrifft Mütter als auch Väter und ist lediglich von Zufällen abhängig, wann im Kalendermonat der Bezug von Kinderbetreuungsgeld beginnt oder endet. Folgendes Beispiel zur Erläuterung: Ein Vater geht mit 14. Oktober in Karenz und bezieht – ohne daneben zu arbeiten – zwei Monate Kindergeld. Davor verdiente er 3.700 € brutto. Obwohl er vom 1. bis zum 13. noch normal gearbeitet hat, wird nach dem Gesetz der ganze Oktober schon als Anspruchszeitraum des Kindergelds bewertet.

Die Berechnungsmethode sorgt dafür, dass der zu versteuernde Verdienst von 1.300 € aus diesen 13 Arbeitstagen auf das Jahr hochgerechnet einen scheinbaren Zuverdienst von 10.140 € ergibt. Das übersteigt nicht nur den zulässigen Grenzbetrag von derzeit 5.800 € um ganze 4.340 €, sondern auch das maximal mögliche Kinderbetreuungsgeld für zwei Monate von höchstens 4.000 €. Dieser Vater ist also mit der Rückforderung des kompletten Kinderbetreuungsgeldes konfrontiert. Wäre er aber vom 1. Oktober bis zum 30. November in Karenz gegangen, wäre das Problem erst gar nicht entstanden.

Regelung ist ungerecht

AK Präsident Tumpel kritisiert deshalb: „Diese Regelung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverständlich und ungerecht. Darüber hinaus ist sie aber auch noch kontraproduktiv, wenn man die Väterbeteiligung weiter erhöhen will.“ Die Arbeiterkammer hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bereits im Mai auf diese Problematik hingewiesen – ohne Erfolg.

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