Return to Sender – Ausprobieren bei Internetkäufen ist zulässig!

Testen der Internet-Produkte ist erlaubt

Kauf per Mausklick – ein Konsument schickte eine aus dem Internet bestellte Ware zurück. Aber: Der Anbieter verrechnete ein Entgelt, weil der Konsument zuvor die Ware ausgepackt und ausprobiert hatte. Die AK meinte, testen sei keine Benutzung. Der Oberste Gerichtshof gab nun der AK Recht und stellt klar: Auspacken und testen der Internet-Produkte ist erlaubt, ohne dass einem Konsumenten bei der Rücksendung dafür Kosten berechnet werden. Das Urteil gilt nicht für alle Produkte, ausgenommen sind etwa Maßanfertigungen, CDs, Tickets, DVDs.

Herr Z. bestellte im Internet ...

Herr Z. bestellte im Internet für ein WLAN Funknetzwerk Antennen bei einem Anbieter für Funktechnik und Elektronik. Nachdem Herr Z. die Antennen probeweise in Betrieb genommen hatte, stellte er fest, dass es mit der Funkverbindung nicht klappte. Herr Z. sandte bereits am nächsten Tag die Antennen zurück. Aber er erlebte eine Überraschung: Vom bezahlten Kaufpreis bekam er nur etwas mehr als zwei Drittel zurück. Der Verkäufer machte nämlich Kosten für eine Wertminderung der Antennen geltend – wegen Benutzung, Verpackung und Funktionsprüfung. Herr Z. wandte sich an die AK.

Oberster Gerichtshof folgte AK Rechtsansicht

Die AK vertrat die Rechtsansicht, dass im bloßen Auspacken und dem probeweisen Betrieb noch keine Benutzung zu sehen ist. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz und der Oberste Gerichtshof folgten der Rechtsansicht der AK. Es widerspricht der EU-Fernabsatzrichtlinie, dem Verbraucher ein Entgelt aufzu-erlegen, wenn der die Ware lediglich begutachtet oder nur kurz in Gebrauch genommen hat. Im bloßen Auspacken und Auspro-bieren kann noch kein wertmindernder Gebrauch gesehen werden, da sonst das Rücktrittsrecht umgangen oder erschwert werden würde. Das alleinige Ausprobieren sei noch keine Benützung, heißt es im Urteil.

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