Integrative Berufsausbildung

Ziel der integrativen Berufsausbildung ist die verbesserte Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben.

Schwächere bzw. benachteiligte Jugendliche, die mit einer anspruchsvollen Lehrausbildung – (vorerst) überfordert wären, erhalten oft keine Chance der betrieblichen Erstqualifizierung. Auf Initiative der Sozialpartner wurde daher eine neue Form der Ausbildung entwickelt, welche den unterschiedlichen Bedürfnissen dieser Personen nach optimaler Ausbildung entsprechen soll. Die integrative Berufsausbildung ist im Berufsausbildungsgesetz geregelt.

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Zielgruppe

Personen, die vom AMS nicht in ein reguläres Lehrverhältnis vermittelt werden konnten und auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
  • Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan der Sonderschule unterrichtet wurden
  • Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss
  • Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes oder
  • Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in ihrer Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine reguläre Lehrstelle gefunden werden kann.

Sozialrechtliche Absicherung

Personen, die eine integrative Berufsausbildung absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne

a) des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) des Familienlastenausgleichsgesetzes,
c) des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
d) des Insolvenzentgeltsicherungsgesetzes und
e) des Einkommensteuergesetzes.

Für Personen, welche sich in einer vorgelagerten Berufsorientierungsmaßnahme befinden, gilt diese Gleichstellung bis zum Ausmaß von sechs Monaten.

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Ausbildungsweg: Verlängerte Lehrzeit

  • Inhalt
    Während der verlängerten Lehrzeit ist der gesamte Inhalt des jeweiligen Berufsbildes (Kenntnisse und Fertigkeiten) zu vermitteln.

  • Dauer
    Sofern es für die Erreichung der Lehrabschlussprüfung notwendig ist, kann eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit eine längere Lehrzeit im Lehrvertrag vereinbart werden (Verlängerung um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahren). Dies kann entweder am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses geschehen.

  • Arbeitszeit
    Bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe kann sowohl in Lehrverträgen als auch in Ausbildungsverträgen eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.


    Lehrverhältnisse müssen im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf max. 2 Jahre dauern.


    Bei Ausbildungsverhältnissen ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig. Die Mindestdauer der Ausbildungszeit (ein Jahr) ist im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

  • Lehrabschluss
    Die verlängerte Lehrzeit wird mit der Lehrabschlussprüfung abgeschlossen.

  • Berufsschule
    Der Besuch der Berufsschule ist verpflichtend.
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Ausbildungsweg: Teilqualifizierung

  • Inhalt
    Inhalt der Teilqualifizierung sind bestimmte Teile eines Berufsbildes, allenfalls ergänzt um Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Berufsbilder. Im Ausbildungsvertrag sind diese Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Zeitdauer zu vereinbaren.

  • Dauer
    Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

  • Arbeitszeit
    Bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe kann sowohl in Lehrverträgen als auch in Ausbildungsverträgen eine Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.


    Lehrverhältnisse müssen im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf max. 2 Jahre dauern.


    Bei Ausbildungsverhältnissen ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig. Die Mindestdauer der Ausbildungszeit (ein Jahr) ist im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

  • Lehrabschluss
    Zur Feststellung der erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden.

  • Berufsschule
    Es besteht das Recht bzw. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule nach Maßgabe der vereinbarten Einbindung in den Berufsschulunterricht.
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Wechsel zwischen den Ausbildungsarten

Bei einer Ausbildung in einem regulären Lehrberuf, einer Ausbildung in verlängerter Lehrzeit oder bei einer Teilqualifizierung ist ein Wechsel in eine jeweils andere dieser Ausbildungen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung des Landesschulrates eine derartige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde.

Bei einem Wechsel sind im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsdauer festzulegen.

Anrechnung der Teilqualifizierung auf Lehrzeiten

Wenn bei einer Teilqualifizierung die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt und auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule erreicht wurde, so ist bei einer anschließenden Ausbildung

a) in einem regulären Lehrberuf oder
b) in einer verlängerten Lehrzeit

zumindest das erste Lehrjahr anzurechnen, sofern nicht zwischen Lehrberechtigten und Lehrling eine weitergehende Anrechnung vereinbart wurde.

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Ausbildungsorte

Die Ausbildung kann in Lehrbetrieben oder in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden. Diese Einrichtungen bedürfen dazu allerdings einer Bewilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Entlohnung

  • bei integrativer Berufsausbildung in Lehrbetrieben:
    Hier sind die jeweiligen Bestimmungen des zutreffenden Kollektivvertrages heranzuziehen.

  • bei integrativer Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung:
    Hier wird die Höhe der Ausbildungsbeihilfe vom AMS festgelegt.
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Die Ansprechpartner

Neben den beiden Vertragsparteien und etwaigen Erziehungsberechtigten sind dies:

  • Arbeitsmarktservice: Das AMS versucht grundsätzlich alle Jugendliche in reguläre Lehrstellen zu vermitteln. Wenn dies nicht möglich ist, wird versucht, Personen auf welche die Voraussetzungen für eine integrative Berufsausbildung zutreffen, in Lehrbetriebe zu vermitteln (Förderung!) oder es werden Ausbildungsaufträge an besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen erteilt.

  • Bundessozialamt: Das Bundessozialamt bauftragt die Berufsausbildungsassistenz zur Betreuung jener Jugendlichen, auf welche die Voraussetzungen für eine integrative Berufsausbildung zutreffen und die begünstigte Behinderte sind oder die einen Clearingprozess durchlaufen haben.

  • Berufsausbildungsassistenz: Die Berufsausbildungsassistenz berät und unterstützt die Absolventen und alle an der Ausbildung Beteiligten vor und während der Ausbildung.

  • Schulbehörde I. Instanz und Schulerhalter: Die Festlegung der Inhalte, der Ziele, der Zeitdauer, der pädagogischen Begleitmaßnahmen und der Einbindung in den Berufsschulunterricht hat unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters (Land OÖ) zu erfolgen.

  • Lehrlingsstelle: Die Lehrlingsstelle trägt die Lehr- und Ausbildungsverträge ein, wenn

    vom AMS bestätigt wird, dass eine Vermittlung in ein reguläres Lehrverhältnis nicht möglich war,

    wenn bestätigt wird, dass eine der notwendigen Voraussetzungen vorliegt und

    eine verbindliche Erklärung über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

    Die Lehrlingsstelle organisiert auch die Lehr- und Abschlussprüfungen.
Aufgaben der Berufsausbildungsassistenz

  • Ausbildungsverhältnisse im Rahmen der integrativen Berufsausbildung zu begleiten und zu unterstützen.
  • Sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme - mit Vertretern von Lehrbetrieben und Berufsschulen – zu erörtern und zur Lösung beizutragen.
  • Vor Beginn der integrativen Berufsausbildung gemeinsam mit Jugendlichen, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsberechtigten und unter Einbeziehung der Schulbehörde I. Instanz und des Schulerhalters die Ziele der integrativen Berufsausbildung festzulegen.
  • Die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsziele und die Zeitdauer gemeinsam mit den Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Schulbehörde I. Instanz und des Schulerhalters festlegen.
  • Festlegen der pädagogischen Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht gemeinsam mit Vertragsparteien und unter Einbeziehung der Schulbehörde I. Instanz und des Schulerhalters.
  • Die Abschlussprüfung (Teilqualifizierung) gemeinsam mit einem Experten des betreffenden Berufsbereiches durchzuführen.
  • Bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit allen Beteiligten herstellen und besondere Beratungen durchzuführen.
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