infas 5/2012

infas 5/2012

erschienen am 14. September 2012

Inhaltsverzeichnis

EUROPARECHT

Entscheidungen

E 10 Urlaubsanspruch nach Krankenstand
Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, ist berechtigt, später eine der Dauer seiner Krankheit entsprechende Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht wird unabhängig davon gewährt, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

E 11 Nichtberücksichtigung der Bewerbung – kein Anspruch auf Auskunft
Die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen kann jedoch ein Gesichtspunkt sein, der im Rahmen des Nachweises von Tatsachen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen, heranzuziehen ist.

ARBEITSRECHT

Ein Jahrhundertgesetz auf dem Weg! – MAB-Gesetz
Novelle des PKG, BPG, VAG ua

Entscheidungen

A 57 Motivkündigung – „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“
Unter „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“ ist auch der Anspruch des Arbeitnehmers zu verstehen, zur Erfüllung seiner Hauptleistung nur in den durch Gesetz und Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen herangezogen zu werden und Arbeitsleistungen, die unter Missachtung dieser Grenzen angeordnet werden, zu unterlassen.

A 58 Fälschliche Bezeichnung als freier Dienstvertrag – Geltung der Verfallsklausel
Die Parteien vereinbarten im freien Dienstvertrag ein Honorar und eine Verfallsklausel. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass sie die Verfallsklausel nicht auch dann vereinbart hätten, wenn sie den Vertrag von Anfang an richtig als Arbeitsvertrag behandelt hätten.

A 59 Geteilter Dienst – Entgeltanspruch für Wegzeit
Gibt es bei geteilten Diensten keine über die Wegzeiten hinausgehenden Pausen und ist die Zeit ausschließlich dazu bestimmt, von einem Objekt zum nächsten zu gelangen, ist diese als Arbeitszeit zu qualifizieren.

A 60 Fürsorgepflicht – Nachwirkung
Nachwirkende Fürsorgepflichten aus dem Arbeitsvertrag können es verbieten, den Vertragsabschluss mit einem anderen Vertragspartner mit der Begründung abzulehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten beschäftigt, sofern diese Weigerung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

A 61 Abfertigung – zwei Beschäftigungen in unterschiedlichen Konzernbetrieben
Zwingende arbeitsrechtliche Regelungen (hier: der dem Arbeitnehmer gebührende Abfertigungsanspruch nach § 23 AngG) stehen einem Einwand der sittenwidrigen Berufung auf die Arbeitnehmerposition entgegen.

A 62 Konkurrenzverbot – Entlassung
Die Unterstützung durch die Arbeitnehmerin bei der Buchhaltung ihres Ehemannes ist mangels einer rechtsgeschäftlichen Tätigkeit per se nicht geeignet, das „Machen eines Handelsgeschäftes“, dh den Abschluss oder die Effekturierung eines Handelsgeschäftes darzustellen. Für eine solche Subsumtion eignet sich auch ein „unternehmensbezogenes Geschäft“ nicht. Die Ansicht, dass die Arbeitnehmerin mit der Aufgabe eines Inserates nicht den Entlassungsgrund des § 27 Z 3 AngG zweiter Fall verwirklichte, bedarf im vorliegenden Fall schon angesichts des für eine Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen der Arbeitgeberin fehlenden Gewichts dieser Handlung keiner Korrektur.

A 63 Entlassung eines Paketzustellers ohne Verwarnung
Gehörte es zur zentralen Aufgabe eines Arbeitnehmers, Briefe und Pakete sicher bei der Post abzugeben und hat dieser die Briefe und Pakete einfach von der Post abgestellt, ohne jemanden zu informieren, so verwirklichte er auch ohne vorherige Ermahnung den Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung gemäß § 82 lit f GewO 1859.

A 64 KFZ-Vermietung – Lehrlingsentschädigung, Entgelt in Weiterverwendungszeit
Für die Höhe der Lehrlingsentschädigung sind – vorbehaltlich einer günstigeren Vereinbarung – nach § 17 Abs 2 BAG die kollektivvertraglich bestimmten Mindestsätze des normativ geltenden Kollektivvertrags (KV) oder, wenn ein solcher nicht besteht, eines branchennahen oder eines lehrberufsnahen KV maßgebend. Kommen mehrere Kollektivverträge in Betracht, so ist auf den sachnächsten KV abzustellen. Die Mindesthöhe der Lehrlingsentschädigung für den Lehrberuf „Bürokaufmann/Bürokauffrau“ im Betriebszweig „Kraftfahrzeugvermietung“ bestimmt sich nach dem Bundes-KV für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW. Während der Weiterverwendungszeit nach § 18 Abs 1 BAG bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit iS eines Lohnwuchers nach § 879 Abs 1 ABGB ist die getroffene Entgeltvereinbarung maßgebend, außer es wird ein in einer normativ anwendbaren lohngestaltenden Vorschrift festgelegtes Mindestentgelt unterschritten.

A 65 Elternteilzeit – mündliche Vereinbarung
Schriftlichkeit ist trotz Schriftlichkeitsgebots dann nicht erforderlich, wenn sich der Arbeitgeber auf ein mündliches Verlangen einlässt und mit der Arbeitnehmerin zu einer Vereinbarung auf Elternteilzeit iSd MSchG gelangt, solange am objektiven Erklärungswillen des Arbeitgebers kein ernster Zweifel bestehen kann. Bei einer derartig vereinbarten Elternteilzeit besteht Kündigungsschutz.

A 66 Belästigung nach § 21 Abs 2 GlBG – Voraussetzungen, „verpöntes Umfeld“
Nach § 21 Abs 2 Z 3 GlBG liegt eine Belästigung nur dann vor, wenn sie ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt. Durch den von der Arbeitgeberin übersandten Brief – als hier einzig relevante unerwünschte Verhaltensweise der Arbeitgeberin iSd § 21 Abs 2 GlBG – wurde die Würde der Arbeitnehmerin nach § 21 Abs 2 Z 1 GlBG objektiv verletzt und das Verhalten der Arbeitgeberin war auch unerwünscht und unangebracht iSd § 21 Abs 2 Z 2 GlBG, aber ein durch eines der von § 21 Abs 2 Z 3 GlBG verpönten Merkmale gekennzeichnetes Umfeld für die Arbeitnehmerin wurde nicht geschaffen. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis war zwar zu bejahen, aber es bestand zu dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin den Brief der Arbeitgeberin erhalten hat, nicht nur kein Arbeitsverhältnis der Streitteile mehr, sondern es gab nach Erhalt dieses Briefs überhaupt keine weiteren Kontakte mehr zwischen den Parteien.

A 67 Fiakerkutscherin – Schadenersatz gemäß DHG
Es ist als grob fahrlässig iSd Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes anzusehen, wenn eine Fiakerkutscherin die Leinen aus der Hand gibt, um Fahrgästen beim Aussteigen zu helfen, obwohl ein fünfjähriges Kind auf dem Kutschbock sitzt und keine mechanische Absicherung des Gespanns vorhanden ist, die ein plötzliches Loslaufen der Pferde verhindern könnte.

A 68 Pensionskasse – mangelnde Passivlegitimation
Da der Arbeitnehmer zunächst gemäß § 5 Abs 2 Z 1 PKG in der Pensionskasse seiner ehemaligen Arbeitgeberin verblieb, behielt der Pensionskassenvertrag für ihn auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis Gültigkeit. Dies bedeutet zunächst nur, dass er nicht aus dem personellen Anwendungsbereich des Pensionskassenvertrags ausscheidet, nicht aber, dass der Pensionskassenvertrag von einem zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse mit kollektiver Wirkung für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten geschlossenen Vertrag im Verhältnis zum ausgeschiedenen Arbeitnehmer automatisch zu einem Individualvertrag zwischen ihm und der Pensionskasse würde. Scheidet ein ehemaliger Arbeitnehmer dergestalt aber nicht aus dem personellen Anwendungsbereich des Pensionskassenvertrags aus, so führt dies zum Ergebnis, dass die Wirkung der Kündigung eines Pensionskassenvertrags iSd § 17 Abs 1 PKG auch ihn erfasst. Die Passivlegitimation der beklagten Pensionskasse war daher zu Recht zu verneinen.

A 69 Pflegeheim – Anwendbarkeit des gesatzten BAGS-KV, SEG-Zulage
Bei der Frage der Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages (KV) geht es nicht nur um die Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einem bestimmten Verband (hier: Verband der Privat-krankenanstalten Österreichs), sondern darum, ob dieser Verband für das Arbeitsverhältnis der Parteien kollektivvertragsfähig ist.
Als Anbieter sozialer oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, unterliegt der Arbeitgeber dem fachlichen Geltungsbereich der Satzungen des BAGS-KV.
Wenn der Arbeitgeber durch Verletzung von Informationspflichten (hier: Nichtaushändigung einer Vergleichsberechnung als Grundlage für die Optierungsentscheidung gemäß BAGS-KV) seine Fürsorgepflicht verletzt, so kommt eine Haftung nach allgemeinen schadenersatz-rechtlichen Erwägungen in Betracht.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine SEG-Zulage ist aus dem BAGS-KV eine besondere Differenzierung nach erschwerten Bedingungen bei der Einstufung nicht ersichtlich.


A 70 KV holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe – Stör-(Außerhaus-)Zulage
Der Arbeitnehmer verrichtete seine Arbeit ausschließlich an den jeweiligen Standorten der Kunden des Arbeitgebers und hatte zu keinem Zeitpunkt einen fixen Arbeitsplatz im Betrieb. Die jeweiligen Montagestellen, die der Arbeitnehmer von seinem Wohnort aufzusuchen hatte, kommen als „ständiger Arbeitsplatz“ nicht in Frage, weil sie – anders als etwa längerfristig eingerichtete Baustellen – einem ständigen, bei Küchenmontagen wohl meist täglichen Wechsel unterworfen sind; vielmehr handelt es sich um innerhalb bestimmter Bereiche wechselnde Arbeitsorte eines Monteurs. Die Montagearbeiten des Arbeitnehmers stellen daher keine Außerhausarbeiten außerhalb der 10-Kilometer-Zone eines „ständigen Arbeitsplatzes“ dar, so dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Stör-(Außerhaus-)Zulage iSd § 11 des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe nicht vorliegen.

SOZIALRECHT

Entscheidungen

S 31 Dienstverhältnis als Taxilenkerin
Von einer „freien Zeiteinteilung“ kann nicht gesprochen werden, wenn genaue Einsatztage jeweils einige Tage vorher fix vereinbart werden.

S 32 Beitrag zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Bei der Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung sind freiwillige Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen.

S 33 Rezeptgebührenbefreiung
Grundsätzliches zur Beurteilung der Rezeptgebührenbefreiung nach der Richtlinie des Hauptverbands.

S 34 Rezeptgebührenobergrenze
Die fiktive Zugrundelegung eines Nettoeinkommens in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes ist zulässig.

S 35 Anfall einer Invaliditätspension bei Unqualifizierten
Für den Anfall einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG ist die Aufgabe derjenigen nicht qualifizierten Tätigkeit, die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübt wurde, erforderlich.

S 36 Anerkennung von Schulzeiten als Ersatzzeiten
Der Besuch einer privaten Maturaschule stellt keine Ersatzzeit iSd § 227 Abs 1 Z 1 ASVG dar.

S 37 Erfüllung der Wartezeit
Die Ableistung des Zivildienstes stellt auch dann eine Ersatzzeit dar, wenn sonst keine Beitragszeiten vorliegen.

S 38 Berufsschutz nach dem Budgetbegleitgesetz 2011
Die sog „Hälfteregelung“ des § 255 Abs 2 ASVG ist nicht anzuwenden, wenn seit dem Eintritt ins Berufsleben mehr als 15 Beobachtungsjahre vorliegen.

S 39 Mitwirkungspflicht im Pensionsverfahren
Eine Rehabilitationsmaßnahme kann über das Verweisungsfeld hinausgehen.

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