Herr Meinl, entschädigen Sie die Anleger!
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Positiv formulierte Verkaufsprospekte über Meinl European Land (MEL)-Zertifikate – aber: über das Risiko wurde nicht ausreichend informiert und aufgeklärt. Im Herbst 2007 suchten in den Arbeiterkammern Tausende KonsumentInnen Rat, die MEL-Zertifikate gekauft hatten. „Viele haben ihren Bausparer oder ihr hart Erspartes für die Zertifikate geopfert, weil sie als sicheres Produkt verkauft wurden“, sagt AK Konsumentenschützer Harald Glatz.
- Die AK hat 650 Konsumentenfälle analysiert
- AnlegerInnen sind schlecht ausgestiegen
- Achtung: Verjährung tickt
- AK verlangt besseren Anlegerschutz
Im Schnitt 16.000 Euro Schaden
Die AK hat 650 Konsumentenfälle analysiert – es traf meist SparerInnen oder KleinanlegerInnen, die wenig oder keine Erfahrung mit Wertpapieren hatten. Der Schaden beträgt durchschnittlich 16.000 Euro pro AnlegerIn. Seit 2008 führt die AK insgesamt 14 Verfahren: zehn Musterverfahren wegen mangel-hafter Risikoaufklärung gegen AnlageberaterInnen, ein UWG-Verfahren wegen irreführender Werbung gegen die Meinl Bank und jetzt hat die AK drei neue Klagen auf Auflösung des Vertrages wegen Irrtum und Schadenersatz gegen die Meinl Bank eingebracht.
Erste – noch nicht rechtskräftige – Urteile zeigen, dass der Verkaufsprospekt der Meinl Bank laut Oberstem Gerichtshof „geeignet war, die Anleger glatt in die Irre zu führen“ und die BeraterInnen ihren Beratungspflichten nur unzureichend nachgekommen sind und sie den AnlegerInnen den entstanden Schaden ersetzen müssen.
KleinanlegerInnen brauchen mehr Schutz
„Es kann nicht sein, dass Unternehmen maßlos sind und nur an ihren Gewinn denken und die Konsumenten nur draufzahlen. So haben die Anleger hunderte Millionen Euro zu beklagen, die Meinl Bank hunderte Millionen Euro verdient“, sagt Glatz. „Die Glaub-würdigkeit der Banken leidet ohnehin wegen der Finanzkrise und unklaren Produkte. Produkte werden wie Sparbücher verkauft, also als risikoarm und sicher. Letztendlich sind sie es aber nicht.“
Die Fälle zeigen, dass die gesetzlichen Regeln nicht ausreichen. Die KleinanlergerInnen brauchen mehr Schutz. Die AK fordert mehr Rechte durch Gruppenklagen, verständliche und einfache Produkte und eine verpflichtende und klare Produktkennzeichnung.
zum SeitenanfangMEL hat gut verkauft – AnlegerInnen sind schlecht ausgestiegen
Sehr oft werden Klein- und PrivatanlegerInnen zum Abschluss von Verträgen für sehr riskante und hoch komplexe Finanzprodukte gelockt, deren Risiko die AnlegerInnen selbst kaum überblicken können. „Fehlentscheidungen können gerade für Kleinanleger auf Grund der manchmal großen Summen existenzbedrohend sein“, sagt Glatz.
In den Arbeiterkammern gab es Tausende von Anfragen von KonsumentInnen die MEL-Zertifikate gekauft hatten. Das Produkt wurde ihnen als sicher verkauft. „Es ist nötig, die Kleinanleger rechtlich zu unterstützen“, so Glatz. Durchschnittlich haben AnlegerInnen 23.000 Euro investiert. Der Schaden beträgt durchschnittlich 16.000 Euro pro AnlegerIn.
1) Auflösung des Vertrages wegen Irreführung: drei neue Klagen gegen Meinl Bank und Julius Meinl
Die AK hat diese Woche drei neue Klagen gegen die Meinl Bank, ihre Vertriebstochter Meinl Success und in einem Fall gegen Julius Meinl eingebracht. Mit den Musterverfahren soll abgeklärt werden, dass Irrtum bzw. arglistige Irreführung wegen der irreführenden Angaben in den Verkaufsprospekten vorliegt.
„Immerhin wurden die MEL-Zertifikate als sichere Anlage in Zeiten stark schwankender Aktienmärkte angepriesen. Die Wertpapiere wurden als Aktien eines österreichischen Unternehmens dar-gestellt, die sich weitgehend in Streubesitz befinden“, so Glatz. Da die AnlegerInnen noch immer die MEL-Zertifikate haben, richten sich die Klagen auf Rückabwicklung, das heißt Rückgabe der Wertpapiere gegen Rückerstattung des Erwerbspreises samt Schadenersatz für die entgangenen Zinsen einer Alternativ-veranlagung.
Was noch läuft
2) Nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt: zehn Musterverfahren gegen AnlageberaterInnen
Die AK hat seit Februar 2008 zehn Klagen auf Schadenersatz gegen AnlageberaterInnen von Meinl Success (zwei), EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG (sechs) und OVB (zwei) eingebracht. Es geht darum, dass die AnlageberaterInnen die AnlegerInnen nicht über alle mit MEL verbundenen Risiken aufgeklärt hatten, obwohl das das Wertpapieraufsichtsgesetz vorschreibt.
Die AK war schon in zwei Musterverfahren erfolgreich – das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestätigte im Herbst 2009: Meinl Success Finanz AG (ein 100-prozentiges Tochterunter-nehmen der Meinl Bank) und EFS (EFS Euro Finanz Service Vermittlungs AG) ist eine schuldhaft unrichtige Beratung vorzuwerfen. Sie hatten die AnlegerInnen nicht ausreichend über alle Risiken aufgeklärt. Meinl Success und EFS müssen den AnlegerInnen den entstandenen Schaden ersetzen. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Die restlichen Verfahren sind in erster Instanz anhängig.
3) Irreführende Werbung: AK klagt wegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Die AK hat im Februar 2008 eine Klage wegen unlauteren Wettbewerb gegen die Meinl Bank AG und die Meinl Success Finanz AG eingebracht. Das Handelsgericht Wien hat im März 2008 eine einstweilige Verfügung erlassen, die das Oberlandes-gericht Wien im Juli 2008 und der Oberste Gerichtshof im Jänner 2009 in wichtigen Punkten bestätigen:
„Die Beklagten führen das Publikum daher glatt in die Irre, indem sie die Papiere der Gesellschaft als ‚sichere Anlage’ in Zeiten ‚stark schwankender Aktienmärkte’ anpreisen und so einen in Wahrheit nicht existierenden Unterschied zwischen der beworbenen Investition und anderen von den Aktienwerten abhängigen Anlageformen konstruierten“, heißt es im Urteil. Der OGH-Beschluss ist im Provisorialverfahren getroffen worden. Die Entscheidung im Hauptverfahren ist derzeit noch offen, deckt sich aber meist mit der Entscheidung im Provisorialverfahren.
4) Unterstützung im Privatbeteiligtenanschluss
Die AK hat ab August 2009 etwa 165 geschädigte AnlegerInnen unterstützt und ihnen angeboten, ihre Ansprüche im Straf-verfahren als Privatbeteiligte anzumelden. Sollte es zu einer Verurteilung von Julius Meinl oder anderen Personen kommen, gegen die im Strafverfahren ermittelt wird, besteht die Möglichkeit, dass der Strafrichter über die Schadenersatz-ansprüche der Privatbeteiligten entscheidet.
Für den Fall, dass das Strafgericht nicht über die Schadenersatz-ansprüche der Privatbeteiligten entscheidet, wird dadurch die Verjährung gehemmt. Auch die Durchsetzung der Ansprüche sollte wesentlich erleichtert werden, da die wesentlichen Fragen bereits durch das Strafverfahren geklärt wurden. Der Vorteil für die Anleger ist, dass ihnen dadurch keine Kosten entstehen und sie dennoch zumindest für den Fall einer strafgerichtlichen Verurteilung ihre Ansprüche noch durchsetzen können.
zum SeitenanfangAchtung: Verjährung tickt
„Konsumenten sollten beachten, dass die Verjährung heuer schlagend wird“, sagt Glatz. Die gerichtliche Durchsetzbarkeit einer Irrtumsanfechtung ist nur innerhalb von drei Jahren ab Kauf der Wertpapiere möglich. Auch Schadenersatzansprüche können nur innerhalb einer Frist von drei Jahren eingeklagt werden, da danach die Ansprüche verjähren.
Die Verjährungsfrist beginnt bei Schadenersatzansprüchen mit der Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger. Grundsätzlich wird man davon ausgehen können, dass der Schaden für die AnlegerInnen erst mit dem durch die Adhoc-Meldung der MEL ausgelösten Kursverfall im August 2007 erkennbar war – und erst ab diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Sollten die Verfahren ergeben, dass die AnlegerInnen sogar arglistig in die Irre geführt wurden, dann wäre eine Klagsführung bis zu 30 Jahre nach Erwerb der Zertifikate möglich. Aber Achtung: Ob der Meinl Bank auch arglistige Irreführung vorgeworfen werden kann, ist derzeit noch nicht entschieden. „Daher sollte sich niemand darauf verlassen, dass er den Ausgang der Musterverfahren abwarten kann und erst dann Klage einbringt“, erklärt Glatz.
zum SeitenanfangForderung
AK verlangt besseren Anlegerschutz
1. Mehr Rechte für AnlegerInnen: Gruppenklagen rasch umsetzen
Meinl zeigt, dass Gruppenklagen notwendig sind. Das Justizministerium soll rasch die Möglichkeit der Gruppenklagen einführen, damit Anleger einfacher zu ihrem Recht kommen. Mit Gruppenklagen können sich mehrere KonsumentInnen zusammenschließen, um gemeinsam und damit kostengünstiger gleichartige Ansprüche gegen dasselbe Unternehmen einzuklagen. Sie könnten künftig direkt ohne Umweg ihre Ansprüche einklagen und müssten sie nicht mehr – wie jetzt – an einen Kläger abtreten, also etwa an AK oder VKI. Denn die in Österreich bisher praktizierten Sammelklagen sind mühsam und sehr aufwendig.
2. Verständlichere Informationen durch verpflichtende „Produktkennzeichnung“
Auf einen Blick sollen die Information über die Risiken des Produkts für die KonsumentInnen erkennbar und verständlich sein („Ampelkennzeichnung für Finanzprodukte“, etwa Rot – eingesetztes Geld kann (zur Gänze) verloren gehen; Gelb – Kapital bleibt erhalten, Verzinsung ist jedoch nicht sichergestellt; Grün – Kapital und Verzinsung sind sichergestellt).
3. Kompakte Informationen
Unterlagen beim Beratungsgespräch
Die Anleger sollen beim Beratungsgespräch die (gesetzlich vorgeschriebene) Zusammenfassung des Kapitalmarktprospekts sowie die Beratungsunterlagen (insbesondere Beratungs-protokoll) verpflichtend erhalten.
Prospekte in deutscher Sprache
Prospekte nach dem Kapitalmarktgesetz, insbesondere die Zusammenfassung der Prospekte für alle in Österreich angebotenen Kapitalmarktprodukte sollen in Österreich auch immer in deutscher Sprache geschrieben sein.
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